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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 R-StBauF - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Das Land gewährt nach den §§ 164a und 164b BauGB sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen in Form von Städtebauförderungsmitteln zur Förderung der den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegenden städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen.

(2) Das Städtebauförderungsprogramm besteht aus folgenden Programmen:

  1. a)

    Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt gefördert. Zudem wird die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen zur umfangreichen Sicherung und Erhaltung vor allem historischer Stadtkerne mit denkmalwerter und baukulturell wertvoller Bausubstanz gefördert. Ziel ist die Entwicklung zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

  2. b)

    Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen Entwicklungsbedarf gefördert. Hierbei handelt es sich um Gebiete, in denen erhebliche soziale Missstände mit wirtschaftlichen und städtebaulichen Problemen zusammentreffen und die aufgrund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen vor erheblichen sozialen Herausforderungen stehen. Damit soll ein Beitrag zum Abbau sozialräumlicher Benachteiligungen, zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Stadt- und Ortsteilen geleistet werden.

  3. c)

    Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen der nachhaltigen Erneuerung zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten oder Strukturveränderungen betroffen sind, gefördert. Funktionsverluste liegen insbesondere auch dann vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Nutzungen als Folge des sich abzeichnenden demografischen oder wirtschaftlichen Wandels besteht oder zu erwarten ist. Ziel ist, durch die frühzeitige Reaktion auf die städtebaulichen Auswirkungen der Strukturveränderungen das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.

In allen Programmen sind Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm besteht nicht, vielmehr entscheidet die Programmbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes, in denen auch Finanzhilfen des Bundes enthalten sein können. Die Aufnahme einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm begründet keinen Anspruch auf Fortführung der Förderung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme bei Anpassung und Fortschreibung des Programms.