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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 R-StBauF - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Die Städtebauförderung erfolgt unter der Auflage, dass die Gemeinde sich verpflichtet,

  1. a)

    die Einnahmen der Gesamtmaßnahme nach Nummer 5.2 nur für Ausgaben der Gesamtmaßnahme zu verwenden,

  2. b)

    die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme sowie die Finanzierungsmittel in ihrem Haushalt zu veranschlagen,

  3. c)

    vor Beginn der Förderung erworbene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken im Fördergebiet oder in dazugehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten oder außerhalb dieser Gebiete als Austausch- oder Ersatzland erworbene Grundstücke der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen, wenn die Grundstücke von Einzelmaßnahmen betroffen sind, die den Bodenwert wesentlich verändern,

  4. d)

    nach Beginn der Förderung mit Städtebauförderungsmitteln oder zweckgebundenen Einnahmen erworbene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen im Zeitpunkt des Erwerbs zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen,

  5. e)

    Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die als Ersatz erworben werden (z. B. durch Tausch) der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen,

  6. f)

    die Grundstücke, die sie zur Vorbereitung der Sanierung freihändig mit Städtebauförderungsmitteln erworben oder der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt oder vom Sanierungsträger nach § 159 Abs. 3 BauGB übernommen hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 BauGB zu veräußern; beim umfassenden Verfahren sind bei der Veräußerung Werte nach Maßgabe des § 153 Abs. 4 BauGB und im Übrigen nach Maßgabe des § 194 BauGB zugrunde zu legen; die Veräußerungsauflage gilt nicht für Grundstücke, die nach der städtebaulichen Planung für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen vorgesehen sind oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden; die Veräußerungspflicht nach § 89 BauGB bleibt unberührt,

  7. g)

    ein Verzeichnis aller in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke (Bestandsverzeichnis) nach dem Muster 7 und den dazu ergangenen Hinweisen in Muster 7a (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) aufzustellen.

(2) Die Gemeinde darf über Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vor Ablauf der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) nicht anderweitig verfügen. Die Zweckbindungsfrist beträgt

  1. a)

    20 Jahre bei einer Zuwendung von mehr als 200 000 EUR;

  2. b)

    15 Jahre bei einer Zuwendung von mehr als 50 000 bis zu 200 000 EUR;

  3. c)

    5 Jahre bei einer Zuwendung von 10 000 bis zu 50 000 EUR.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung. Die Gemeinde wird nach Ablauf der Zweckbindungsfrist frei über die Verfügung der Gegenstände.