Abschnitt 6 R-StBauF - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
- Amtliche Abkürzung
- R-StBauF
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
(1) Die Städtebauförderung erfolgt unter der Auflage, dass die Gemeinde sich verpflichtet,
- a)
die Einnahmen der Gesamtmaßnahme nach Nummer 5.2 nur für Ausgaben der Gesamtmaßnahme zu verwenden,
- b)
die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme sowie die Finanzierungsmittel in ihrem Haushalt zu veranschlagen,
- c)
vor Beginn der Förderung erworbene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken im Fördergebiet oder in dazugehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten oder außerhalb dieser Gebiete als Austausch- oder Ersatzland erworbene Grundstücke der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen, wenn die Grundstücke von Einzelmaßnahmen betroffen sind, die den Bodenwert wesentlich verändern,
- d)
nach Beginn der Förderung mit Städtebauförderungsmitteln oder zweckgebundenen Einnahmen erworbene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen im Zeitpunkt des Erwerbs zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen,
- e)
Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die als Ersatz erworben werden (z. B. durch Tausch) der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen zur Verfügung zu stellen und - falls vorhanden - in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB zu überführen,
- f)
die Grundstücke, die sie zur Vorbereitung der Sanierung freihändig mit Städtebauförderungsmitteln erworben oder der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt oder vom Sanierungsträger nach § 159 Abs. 3 BauGB übernommen hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 BauGB zu veräußern; beim umfassenden Verfahren sind bei der Veräußerung Werte nach Maßgabe des § 153 Abs. 4 BauGB und im Übrigen nach Maßgabe des § 194 BauGB zugrunde zu legen; die Veräußerungsauflage gilt nicht für Grundstücke, die nach der städtebaulichen Planung für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen vorgesehen sind oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden; die Veräußerungspflicht nach § 89 BauGB bleibt unberührt,
- g)
ein Verzeichnis aller in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke (Bestandsverzeichnis) nach dem Muster 7 und den dazu ergangenen Hinweisen in Muster 7a (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) aufzustellen.
(2) Die Gemeinde darf über Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vor Ablauf der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) nicht anderweitig verfügen. Die Zweckbindungsfrist beträgt
- a)
20 Jahre bei einer Zuwendung von mehr als 200 000 EUR;
- b)
15 Jahre bei einer Zuwendung von mehr als 50 000 bis zu 200 000 EUR;
- c)
5 Jahre bei einer Zuwendung von 10 000 bis zu 50 000 EUR.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung. Die Gemeinde wird nach Ablauf der Zweckbindungsfrist frei über die Verfügung der Gegenstände.