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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 R-StBauF - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme mit Städtebauförderungsmitteln ist, dass

  • der Grundsatz der Nachrangigkeit i. S. des Absatz 2 beachtet wird,

  • die Ausgaben nicht durch Eigenleistungen, Fremdmittel oder auf sonstige Weise gedeckt werden können (Grundsatz der Unrentierlichkeit),

  • die Ausgaben der Gesamtmaßnahme nachhaltig eingesetzt werden, d. h. bei der Gesamtmaßnahme die sozialen und wirtschaftlichen Interessen mit der langfristigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang gebracht werden,

  • sofern es sich um eine Durchführungsmaßnahme handelt, für das Fördergebiet ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept vorliegt, das die Anforderungen in Absatz 3 erfüllt und

  • die Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen ist.

(2) Städtebauförderungsmittel werden nur eingesetzt, wenn die Ausgaben weder von der Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Stellen gedeckt werden können.

Daher sind Ausgaben für Maßnahmen nicht förderfähig, für die ein anderes Förderprogramm des Bundes, des Landes oder der EU besteht. Davon abweichend sind diese Ausgaben zuwendungsfähig, wenn die Gemeinde feststellt, dass der Einsatz anderer Fördermittel tatsächlich nicht möglich ist.

Städtebauförderungsmittel sind mit Fördermitteln der EU für Maßnahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kumulierbar, soweit der Zuwendungszweck dieser Mittel mit dem Zuwendungszweck nach Nummer 1 Abs. 2 übereinstimmt und die Gemeinde Zuwendungsempfänger ist.

Städtebauförderungsmittel sind mit Förder- oder Darlehensmitteln aus anderen Programmen für die Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden i. S. der Nummer 5.3.3.1 oder die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen i. S. der Nummer 5.3.3.2 kumulierbar. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln kommt nur soweit in Betracht, als die Ausgaben für die betreffende Einzelmaßnahme ohne Berücksichtigung der Finanzierungsmittel nach diesen Richtlinien aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen nicht finanziert werden können.

(3) Für das fördergebietsbezogene integrierte (städtebauliche) Entwicklungskonzept gelten, unter Berücksichtigung der Größe der Gemeinde, die folgenden Anforderungen:

  • Es wird unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellt.

  • Es ist in ein ggf. bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten oder davon abzuleiten.

  • Es ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten und Strategien in der Region, insbesondere mit den Regionalen Handlungsstrategien des örtlich zuständigen ArL, abzustimmen.

  • Es enthält im Wesentlichen folgende inhaltliche Bausteine, die umfassend darzustellen sind:

    • städtebauliche Missstände, Handlungsbedarfe und Sanierungsziele,

    • daraus abgeleitete Maßnahmen, einschließlich Ansätze zur langfristigen Verstetigung über den Zuwendungszeitraum hinaus,

    • ganzheitliche Auseinandersetzung mit den Themen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung sowie die Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen dazu,

    • Kosten- und Finanzierungsübersicht.

  • Das integrierte (städtebauliche) Entwicklungskonzept ist vom Rat der Gemeinde zu beschließen; im Fall einer interkommunalen Kooperation von den Räten der kooperierenden Gemeinden.

  • Die Aktualität des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Für die Fortschreibung gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.