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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 R-StBauF - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

5.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Projekt in diesem Sinne ist die Gesamtmaßnahme.

(2) Die Zuwendung beträgt außer in den Fällen der Nummer 5.2.3.2 Abs. 2 maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2
Finanzierungsmittel

Der Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme dienen:

5.2.1
Zweckgebundene Einnahmen

Zweckgebundene Einnahmen sind:

5.2.1.1
Ausgleichsbeträge der Eigentümerinnen oder Eigentümer nach § 154 BauGB,

5.2.1.2
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und Beiträge nach dem NKAG im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme, soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Ausgaben für Einzelmaßnahmen verwendet werden; im Zuge der Durchführung der Gesamtmaßnahme erzielte Einnahmen der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen (z. B. Ablösebeträge nach NBauO), soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Ausgaben für Einzelmaßnahmen verwendet werden,

5.2.1.3
Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken aus dem Sanierungsvermögen; hierbei sind die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anwendung des § 153 Abs. 4 BauGB bzw. des § 194 BauGB ergeben,

5.2.1.4
Überschüsse aus Umlegungen im Fördergebiet,

5.2.1.5
Zinsen bei der Vergabe von Erbbaurechten,

5.2.1.6
Rückflüsse aus Darlehen und Vorauszahlungen der Gemeinde an Dritte, soweit diese aus Finanzierungsmitteln der Gesamtmaßnahme gewährt worden sind,

5.2.1.7
Überschüsse aus der Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen,

5.2.1.8
Leistungen Dritter auf der Grundlage städtebaulicher Verträge,

5.2.1.9
Zuschüsse öffentlicher Haushalte, soweit diese nicht den Eigenmitteln der Gemeinde zugerechnet werden,

5.2.1.10
Zinserträge.

Die zweckgebundenen Einnahmen dienen ausschließlich der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme. Sie sind, soweit sie bereits tatsächlich erzielt worden sind, vor den Städtebauförderungsmitteln des Landes und den Eigenmitteln der Gemeinde einzusetzen.

5.2.2
Sonstige Einnahmen/Wertausgleich zulasten der Gemeinde

Als sonstige Einnahme gilt der Wertausgleich zulasten der Gemeinde für verbleibende Grundstücke. Für mit Städtebauförderungsmitteln und/oder mit zweckgebundenen Einnahmen erworbene sowie für von der Gemeinde bereitgestellte Grundstücke gilt Folgendes:

5.2.2.1
Werden ausnahmsweise Grundstücke, die für private Zwecke nutzbar sind, in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen oder zurückgenommen, ist ein Wertausgleich zulasten der Gemeinde vorzunehmen.

5.2.2.2
Vom Wertausgleich ausgenommen sind Grundstücke, für die baurechtlich Erschließungsanlagen oder die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vorgesehen sind.

5.2.2.3
Übernimmt die Gemeinde Flächen, auf denen nicht oder nur teilweise zuwendungsfähige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder noch werden, so wird ein voller bzw. anteiliger Wertausgleich zulasten der Gemeinde vorgenommen; es ist höchstens von dem Wert auszugehen, den diese Flächen nach § 153 Abs. 3 bzw. § 194 BauGB, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bereitstellung, hatten.

5.2.2.4
Soweit Grundstücke im Wege der Vergabe von Erbbaurechten oder sonstigen Nutzungsrechten einer privaten Nutzung zugeführt wurden, ist in der Abrechnung der Verkehrswert als Wertausgleich zulasten der Gemeinde anzusetzen. Der Verkehrswert ist für das belastete Grundstück unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Gebietes der Gesamtmaßnahme zu ermitteln.

5.2.2.5
Wird bei einem bebauten Grundstück das Erbbaurecht in der Weise bestellt, dass das Bauwerk gegen Zahlung eines einmalig zu leistenden Entgelts übergeht, so ist dieses Entgelt neben dem Erbbaurecht als Einnahme unter dem Begriff "Grundstückserlöse" anzusetzen.

5.2.2.6
Zur Durchführung des Wertausgleichs ist der Verkehrswert der Grundstücke einschließlich Bebauung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Gebietes der Gesamtmaßnahme, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme, als Einnahme anzusetzen.

5.2.2.7
Bei vorzeitiger Übernahme der Grundstücke in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde ist der Verkehrswert auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Übernahme zu beziehen.

5.2.2.8
Beträge im Rahmen des Wertausgleichs gelten als Einnahmen, die nach der Abrechnung anfallen.

Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht nach Nummer 6 Abs. 1 der Gesamtmaßnahme als Sanierungsvermögen zur Verfügung gestellt und daher auch nicht in das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB überführt worden sind, ist ein Wertausgleich zulasten der Gemeinde in der Weise vorzunehmen, dass die dem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB entsprechende Wertsteigerung den Ausgleichsbeträgen zugerechnet wird.

5.2.3
Städtebauförderungsmittel

Städtebauförderungsmittel sind:

5.2.3.1
Städtebauförderungsmittel des Landes

Städtebauförderungsmittel des Landes werden zur Finanzierung der durch zweckgebundene Einnahmen und sonstige Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme gewährt. Die dem Land nach Artikel 104b GG gewährten Finanzhilfen des Bundes sind in den Städtebauförderungsmitteln des Landes enthalten und kommen daher nicht gesondert zum Einsatz.

5.2.3.2
Eigenmittel der Gemeinde

(1) Der durch zweckgebundene Einnahmen, sonstige Einnahmen und durch Städtebauförderungsmittel des Landes nicht gedeckte Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme ist durch Eigenmittel der Gemeinde zu tragen. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil beträgt mindestens ein Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen von Gemeindeverbänden oder vergleichbaren Stellen an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben der Gesamtmaßnahme, die nicht zweckgebundene Einnahmen nach Nummer 5.2.1 darstellen, können auf den Eigenanteil angerechnet werden. Der Eigenanteil der Gemeinde kann nicht durch zweckgebundene Einnahmen, sonstige Einnahmen oder durch Städtebauförderungsmittel des Landes aufgebracht werden. Auch eine Vor- oder Zwischenfinanzierung des Eigenanteils der Gemeinde durch diese Mittel ist ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil in einem Programmjahr abgesenkt werden, wenn

  • die für das jeweilige Programmjahr maßgebliche Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung eine entsprechende Absenkung bei Gemeinden in Haushaltssicherung ermöglicht,

  • die Gemeinde mit einer der Anmeldung beizufügenden ergänzenden Erklärung nach dem Muster 9 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) eine Absenkung des Eigenanteils geltend macht und

  • sie mit einer der Anmeldung beizufügenden ergänzenden kommunalaufsichtlichen Stellungnahme nach dem Muster 10 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) nachweist, dass eine der dort in den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5 genannten Voraussetzungen auf die Finanzlage der Gemeinde zutrifft, sie sich mithin im Sinne dieser Richtlinie in der Haushaltssicherung befindet.

Im Fall einer interkommunalen Kooperation gilt Satz 1 entsprechend, wenn mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde zulassen, dass Mittel, die eine geförderte Eigentümerin oder ein geförderter Eigentümer aufbringt, als Eigenmittel der Gemeinde gewertet werden, wenn

  • in der Gemeinde eine besondere Haushaltslage im Sinne der Nummern 2.2.1 bis 2.2.6 des Muster 11 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) besteht und dies bezüglich der Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anhand des Muster 12 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) bestätigt wird,

  • konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einzelmaßnahme anderenfalls unterbleiben würde und

  • der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil dabei mindestens 10 % der der Einzelmaßnahme zurechenbaren Ausgaben beträgt.

Mittel der Eigentümerin oder des Eigentümers, die bereits nach den Regelungen der Nummer 5.3 zu berücksichtigen sind, können nicht als gemeindliche Eigenmittel gewertet werden. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster 13 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) zu stellen. Die nach Zulassung durch die Bewilligungsbehörde als Eigenmittel der Gemeinde gewerteten Mittel einer geförderten Eigentümerin oder eines geförderten Eigentümers gelten nicht als Einnahmen i. S. der Nummer 5.2.1.8.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Die Finanzierungsmittel nach Nummer 5.2 dienen der Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme ("Bruttokosten").

(2) Bemessungsgrundlage für die Städtebauförderungsmittel des Landes und die Eigenmittel der Gemeinde sind die durch erneuerungsbedingte (im Rahmen der Gesamtmaßnahme erzielte) Einnahmen oder auf sonstige Weise nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme ("Nettokosten").

(3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme bestimmen sich nach den berücksichtigungsfähigen Einzelmaßnahmen und den ihnen zurechenbaren Ausgaben. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, sind bei einer Einzelmaßnahme die Ausgaben zurechenbar, die nicht durch Eigenleistungen, Fremdmittel oder auf sonstige Weise gedeckt werden können (unrentierliche Kosten).

(4) Im Fall einer Durchführungsmaßnahme sind alle Ausgaben der Gemeinde für die Durchführung einschließlich der Abwicklung der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen der Nummern 5.3.1 bis 5.3.4 zuwendungsfähig, soweit sie den für die Gesamtmaßnahme im Förderungsprogramm vorgesehenen Kostenrahmen nicht überschreiten. Die Programmbehörde kann die Überschreitung des Kostenrahmens zulassen, bevor die Verpflichtungen zur Leistung der Ausgaben begründet werden. Eine Erhöhung des Kostenrahmens ist nur im Wege der Programmfortschreibung möglich. Im Fall einer Vorbereitungsmaßnahme sind alle Ausgaben der Gemeinde für die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe der Nummern 5.3 Abs. 7 und 5.3.1 zuwendungsfähig, soweit sie den für die Gesamtmaßnahme im Förderungsprogramm vorgesehenen Kostenrahmen nicht überschreiten. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Voraussetzungen müssen zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Verpflichtung zur Leistung der Ausgaben begründet wird. Maßgeblich ist die jeweils zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung dieser Richtlinien.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter entsteht mit Eingehung und in Höhe der vertraglichen Verpflichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Als zuwendungsfähige Ausgaben einer Vorbereitungsmaßnahme im Fall interkommunaler Kooperation kommen die notwendigen Ausgaben für die erstmalige Erstellung des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts in pauschalierter Form in Betracht.

(8) Als zuwendungsfähige Ausgaben einer Durchführungsmaßnahme kommen folgende Gruppen von Ausgaben in Betracht:

  • weitere Vorbereitung (Nummer 5.3.1),

  • Ordnungsmaßnahmen (Nummer 5.3.2),

  • Baumaßnahmen (Nummer 5.3.3),

  • sonstige Maßnahmen (Nummer 5.3.4).

In allen Gruppen von Ausgaben kommen Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht, insbesondere durch die Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur. Dazu gehören z. B. energetische Gebäudemodernisierung, nachhaltige Mobilität, Nutzung ressourcenschonender Baustoffe, Bodenentsiegelung, Schaffung von Grünanlagen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen, Erhöhung der Biodiversität, Stärkung der doppelten Innenentwicklung sowie Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes. Ausgaben, die durch die Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes/Klimaanpassungsmaßnahmen zusätzlich entstehen, werden entsprechend berücksichtigt.

5.3.1
Ausgaben für Maßnahmen der weiteren Vorbereitung

(1) Nicht-investive Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie der Investitionsvorbereitung oder -begleitung dienen. Ausgaben für Maßnahmen der weiteren Vorbereitung sind im besonderen Maße sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Berücksichtigt werden Ausgaben für die in § 140 Nrn. 3 bis 6 BauGB genannten Einzelmaßnahmen (§ 164a Abs. 2 Nr. 1 BauGB), soweit diese erforderlich sind, um das Ziel der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme zu erreichen (erneuerungsbedingte Ausgaben).

(2) Als Ausgaben für Maßnahmen der weiteren Vorbereitung werden weiterhin berücksichtigt Ausgaben für

  1. a)

    die Fortschreibung des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts,

  2. b)

    die Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht,

  3. c)

    städtebauliche Gutachterverfahren und Wettbewerbe,

  4. d)

    Untersuchungen über die Erforderlichkeit und Möglichkeit von Baumaßnahmen (z. B. Bauvorentwürfe bis zum Maßstab 1 : 200, Kostenschätzungen),

  5. e)

    den Erlass von Erhaltungssatzungen für das Fördergebiet,

  6. f)

    den Erlass von örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung nach § 84 NBauO,

  7. g)

    Untersuchungen über Verkehrswerte von Grundstücken,

  8. h)

    Untersuchungen über die Bevölkerungsstruktur,

  9. i)

    die ökologische Bestandsaufnahme,

  10. j)

    die Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch "Tag der Städtebauförderung"), auch durch ein Quartiers- oder Citymanagement insbesondere als Anlaufstelle in der Nachbarschaft und zur Koordinierung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.

(3) Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte (§ 157 BauGB) werden als Ausgaben für Maßnahmen der weiteren Vorbereitung berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a)

    die Tätigkeit des Beauftragten muss sich auf zuwendungsfähige Aufgaben der Gemeinde bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerung beziehen; hierzu gehören auch begleitende städtebauliche und gestalterische Beratungsleistungen, insbesondere

    • die Bewertung von Baugesuchen und Baumaßnahmen,

    • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme,

    • Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern über die Einhaltung von Auflagen der Denkmalpflege,

    wenn sie nicht zu den vom Beauftragten ohnehin geschuldeten Leistungen gehören und

  2. b)

    die Vergütung darf nur für Leistungen gewährt werden, die nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind.

(4) Die Vergütung ist grundsätzlich nur bis zur Höhe von 6 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme - ohne Ausgaben des Grunderwerbs - förderungsfähig (Förderobergrenze). Wird kein Sanierungsträger oder anderer Beauftragter eingesetzt, beträgt die Förderobergrenze für begleitende städtebauliche und gestalterische Beratungsleistungen grundsätzlich insgesamt 3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme - ohne Ausgaben des Grunderwerbs.

(5) Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten, dessen Mittel aufgrund der Entscheidung eines lokalen Gremiums verwendet werden (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 % aus Mitteln der Städtebauförderung und mindestens zu 50 % aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten und in besonderen Ausnahme- und Einzelfällen können bis zu 100 % aus Mitteln der Städtebauförderung finanziert werden. Die Mittel der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende und investitionsbegleitende Maßnahmen einschließlich bürgerschaftlichen Engagements verwendet, im Programm Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten zusätzlich gemäß § 171e BauGB.

5.3.2
Ausgaben für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen

Berücksichtigt werden die erneuerungsbedingten Ausgaben für die in § 147 BauGB genannten Einzelmaßnahmen (§ 164a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

5.3.2.1
Erwerb von Grundstücken (§ 147 Satz 1 Nr. 1 BauGB)

(1) Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken einschließlich der vorhandenen Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen bis zur Höhe des Verkehrswertes bzw. im umfassenden Sanierungsverfahren bis zur Höhe des Wertes, der sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 3 BauGB ergibt. Diese Beschränkung gilt auch beim Erwerb vor Festlegung des Gebietes. Der Wert ist in der Regel durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses nach § 193 BauGB oder einer oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. Zu den Ausgaben für den Erwerb zählen auch notwendige Nebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuer, Ausgaben für Notar- und Anwaltskosten, Maklerprovision, Ausgaben für Vermessungsleistungen und Wertgutachten).

Nicht als Ausgaben des Grunderwerbs berücksichtigt werden die nach Nummer 5.3.2.3 (Bodenordnung), Nummer 5.3.2.4 (Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Betrieben), Nummer 5.3.2.5 (Freilegung von Grundstücken), Nummer 5.3.2.7 (Sonstige Ordnungsmaßnahmen) oder Nummer 5.3.3.3 (Verlagerung oder Änderung von Betrieben) zurechenbaren Entschädigungen.

(2) Ein Zwischenerwerb von Grundstücken ist nur unter der Voraussetzung zuwendungsfähig, dass die Veräußerung an die Endnutzerin oder den Endnutzer im Rahmen des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts zu einem dem Grundstückswert bei Neuordnung entsprechenden Kaufpreis erfolgt. Der Verkaufspreis, zu dem die Gemeinde das Grundstück weiter veräußert, darf grundsätzlich nicht unter dem Preis liegen, zu dem die Gemeinde das Grundstück erworben hat. Kommt es im Ausnahmefall zu einem tatsächlichen Wertverlust des Grundstücks, sodass der Verkaufspreis unter dem Preis liegt, zu dem die Gemeinde das Grundstück erworben hat, ist der Grundstückswert durch eine oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder durch Gutachten des Gutachterausschusses nachzuweisen.

(3) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken außerhalb des Fördergebietes können berücksichtigt werden, soweit das Grundstück für

  • den Bau von Erschließungsanlagen,

  • Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,

  • Ersatzbauten und Ersatzanlagen oder

  • Ausgleichsmaßnahmen i. S. des § 147 Satz 2 BauGB

benötigt wird, für die die übrigen Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen oder soweit es

  • als Austausch- oder Ersatzland für Betroffene benötigt wird oder

  • von der Gemeinde auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers nach den Vorschriften des BauGB übernommen werden muss.

5.3.2.2
Wertausgleich zugunsten der Gemeinde

(1) Für Grundstücke, die aus dem Vermögen der Gemeinde für die Gesamtmaßnahme bereitgestellt wurden (Nummer 6 Abs. 1 Buchst. c bis g), wird im Rahmen der Abrechnung ein Wertausgleich zugunsten der Gemeinde vorgenommen. Die Gemeinde erhält diesen Wertausgleich nur für die im Zeitpunkt der Bereitstellung privat nutzbaren Grundstücke, nicht für Flächen, die für eine öffentliche Nutzung (Erschließungsanlage, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung) vorgesehen waren.

(2) Maßgebend für die Vornahme des Wertausgleichs zugunsten der Gemeinde ist die baurechtliche Zulässigkeit der auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen Nutzung, insbesondere die Festsetzung der Nutzungsart in einem Bebauungsplan.

(3) Zur Ermittlung des Wertausgleichs ist wie folgt zu verfahren:

  1. a)

    Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller bereitgestellten Grundstücke nach den Mustern 7 und 7a (Erläuterungen) (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) aufzustellen.

  2. b)

    Im umfassenden Sanierungsverfahren ist der Verkehrswert nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach Maßgabe des § 194 BauGB zugrunde zu legen.

  3. c)

    Es ist der Verkehrswert der Grundstücke einschließlich der Bebauung, bezogen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Grundstücke, als Ausgabe anzusetzen; der Verkehrswert ist um die Beträge der Grundstücks- und Gebäudewerte zu mindern, die bereits Gegenstand der Förderung waren und dadurch in die Abrechnung eingehen.

(4) Im Gegensatz zum Wertausgleich zulasten der Gemeinde, der durch die Entnahme von Grundstücken aus dem Sanierungsvermögen in der Regel erst am Ende des Zuwendungsverfahrens ermittelt werden kann, kann der Wertausgleich zugunsten der Gemeinde bereits frühzeitig ermittelt und in Kosten- und Finanzierungsübersichten und in Zwischenabrechnungen für Städtebauförderungsmittel eingestellt werden.

5.3.2.3
Bodenordnung (§ 147 Satz 1 Nr. 1 BauGB)

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Städtebaurechts zur rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Zielen der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Ausgaben bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung.

5.3.2.4
Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Betrieben (§ 147 Satz 1 Nr. 2 BauGB)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben

  1. a)

    für Umzüge von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Betrieben, die durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Entschädigung, insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB), bei der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen (§ 185 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB) entstehen;

  2. b)

    für die Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie für Entschädigungen für andere umzugsbedingte Vermögensnachteile, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind; dies gilt auch für Umzüge, die im Zusammenhang mit geförderten Modernisierungsmaßnahmen stehen;

  3. c)

    für ein Umzugsmanagement. Ausgaben für ein Umzugsmanagement sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig, soweit sie nicht zu den Ausgaben nach Nummer 5.3.1 Abs. 3 (Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte) oder nicht zu den Ausgaben gehören, die nach Nummer 5.3.1 Abs. 4 der geltenden Förderobergrenze unterliegen.

5.3.2.5
Freilegung von Grundstücken (§ 147 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Maßnahmen, die für die Durchführung der baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Erneuerung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere

  1. a)

    Abbruch- und Abräummaßnahmen einschließlich Nebenkosten; sofern das vom Rückbau betroffene Gebäude mit Wohnungsbauförderungsmitteln gefördert wurde, ist von der Gemeinde jeweils eine Abstimmung mit der für die Vergabe dieser Förderungsmittel zuständigen Bewilligungsbehörde herbeizuführen,

  2. b)

    für die Verkehrssicherung oder die Zwischennutzung des Grundstücks erforderliche Maßnahmen,

  3. c)

    der Abbau von Bodenversiegelungen (Entsiegelung),

  4. d)

    die Beseitigung von Altlasten, soweit diese nicht von einem Dritten zu tragen sind,

  5. e)

    die von der Gemeinde ausgelösten oder von ihr zu tragenden Entschädigungen oder Wertverluste; Wertverluste werden nur insoweit berücksichtigt, als der Wert des Gebäudes nicht bereits im Rahmen der Förderung des Grunderwerbs oder der Bodenordnung berücksichtigt worden ist,

  6. f)

    die Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden, soweit nicht nach Landesrecht ein Dritter die Ausgaben zu tragen verpflichtet ist.

5.3.2.6
Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB)

(1) Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen, soweit die Erschließungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme erforderlich sind (erneuerungsbedingte Erschließung). Dabei sind die Belange des Klimaschutzes und/oder zur Anpassung an den Klimawandel angemessen zu berücksichtigen (z. B. nachhaltige Mobilität durch Ausbau der Fuß- und Radwegeverbindungen, Nutzung ressourcenschonender Baustoffe, versickerungsfähige Oberflächengestaltung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen). Zu den Erschließungsanlagen gehören auch Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen nur zuwendungsfähig, soweit die Erschließungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme zwingend erforderlich sind.

(2) Bei Anlagen, für die Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte erhoben werden können (z. B. Parkhäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen), werden nur die Ausgaben berücksichtigt, die nicht durch Einnahmen oder angemessenen Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge gedeckt werden können. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Erhebung nach § 154 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BauGB ausgeschlossen ist.

5.3.2.7
Sonstige Ordnungsmaßnahmen (§ 147 Satz 1 Nr. 5 BauGB)

Berücksichtigt werden, soweit nicht bereits anderweitig erfasst:

  1. a)

    Verluste aus der Bewirtschaftung von Grundstücken im Sanierungsvermögen bis zum Abschluss der Baumaßnahmen,

  2. b)

    Aufwendungen, die von der Gemeinde nach § 150 BauGB zu erstatten sind,

  3. c)

    Ausgaben für den Härteausgleich und sonstige von der Gemeinde im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zu tragenden Ausgaben zur Verwirklichung des Sozialplans (z. B. Entschädigung nach § 185 BauGB),

  4. d)

    Ausgaben für die Sanierung historischer Stadtmauern, soweit diese Stadt- oder Ortsbild prägend sind,

  5. e)

    von der Gemeinde einer Eigentümerin oder einem Eigentümer aufgrund eines Vertrages nach § 146 Abs. 3 BauGB zu erstattende Beträge,

  6. f)

    sonstige Ausgaben, z. B. Gebäudewertminderung infolge von Ordnungsmaßnahmen auf benachbarten Grundstücken, Ausgaben für Maßnahmen zur Behebung besonderer Gründungsschwierigkeiten, Ausgaben für die Regulierung des Grundstücksniveaus einschließlich Stützmauern; dazu gehören auch Ausgaben für die Durchführung weiterer Maßnahmen, die für die Durchführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.

5.3.3
Ausgaben für die Durchführung von Baumaßnahmen

(1) Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausgaben für die Durchführung von Baumaßnahmen ist, dass die Gesamtausgaben auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen, Fremdmitteln, sonstigen Finanzierungsmitteln sowie Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlage unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden können.

(2) Berücksichtigt werden Ausgaben für die in § 148 Abs. 2 BauGB genannten Einzelmaßnahmen (§ 164a Abs. 2 Nr. 3 BauGB):

5.3.3.1
Modernisierung und Instandsetzung

(1) Modernisierung i. S. von § 148 Abs. 2 Nr.1 BauGB ist

  • die Beseitigung von Missständen i. S. von § 177 Abs. 2 BauGB durch bauliche Maßnahmen oder

  • die Verbesserung des Gebrauchswertes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich dazugehöriger Außenanlagen, sodass diese den festgelegten Zielen und Zwecken der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme entsprechen.

Maßnahmen der Instandsetzung, die durch die Beseitigung von Missständen verursacht werden, gelten als Modernisierung.

(2) Instandsetzung i. S. von § 148 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist die Behebung von baulichen Mängeln durch bauliche Maßnahmen. Mängel liegen außer in den in § 177 Abs. 3 BauGB genannten Fällen auch dann vor, wenn die bauliche Anlage nicht dem durch die festgelegten Ziele und Zwecke der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme gebotenen Zustand entspricht. Zur Instandsetzung kann auch die Wiederherstellung (Rekonstruktion) oder der Umbau von Fassaden oder Dächern gehören, wenn entsprechende Ziele und Zwecke der städtebaulichen Erneuerung in der städtebaulichen Planung festgelegt sind. Die Instandsetzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorübergehend auseinandergenommen werden muss (z. B. bei Fachwerkbauten).

(3) Die Modernisierung oder Instandsetzung können jeweils für sich oder miteinander verbunden durchgeführt werden.

(4) Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung ist, dass

  • ein verwertbarer, noch als bauliche Anlage anzusehender Bestand vorhanden ist (ein funktionsfähiger Zustand ist nicht erforderlich),

  • die modernisierungs- oder instandsetzungsbedürftige bauliche Anlage nach der Erneuerung voraussichtlich noch für einen angemessenen Zeitraum, der bei einem Gebäude in der Regel mindestens 30 Jahre umfassen soll, genutzt werden kann (Restnutzungsdauer),

  • die Ausgaben der Modernisierung oder Instandsetzung im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswerts und die Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sind und

  • in der Regel nicht mehr als die Kosten eines vergleichbaren Neubaus an gleicher Stelle betragen. Für Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung gilt hiervon abweichend Absatz 5 Buchst. f Satz 4.

(5) Bei der Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen einschließlich dazugehöriger Außenanlagen im Privateigentum gilt Folgendes:

  1. a)

    Berücksichtigt werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

    • aufgrund eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots gemäß § 177 BauGB (§ 164a Abs. 3 Satz 1 BauGB),

    • aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur Vermeidung eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots (§ 164a Abs. 3 Satz 2 BauGB),

    • aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, mit der bei einem Gebäude, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, auch Maßnahmen der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung übernommen werden (§ 164a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

  2. b)

    In den Fällen des Buchstaben a erster und zweiter Spiegelstrich ist der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln maximal auf den Teil der Kosten beschränkt, den die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern nach § 177 Abs. 4 BauGB zu erstatten hat (Kostenerstattungsbetrag).

  3. c)

    Der Kostenerstattungsbetrag kann ermittelt werden durch:

    • Einzelfallbezogene Pauschale:

      Der von der Gemeinde zu leistende Kostenerstattungsbetrag kann unter Verzicht auf eine Einzelfallberechnung als Pauschale bei der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden, soweit die Pauschale

      • 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nach Buchstabe d und

      • 30 000 EUR im Jahr 2022, ab dem Jahr 2023 zuzüglich Baupreisindexsteigerung (Höchstgrenze),

      nicht überschreitet.

      Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung kann die Pauschale bis zu 40 % der berücksichtigungsfähigen Kosten und bis zu 50 000 EUR im Jahr 2022, ab dem Jahr 2023 zuzüglich Baupreisindexsteigerung (Höchstgrenze), betragen.

      Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Kostenerstattung/en an die Eigentümerin oder den Eigentümer je Gebäude während der gesamten Dauer der Gesamtmaßnahme.

      Voraussetzung ist eine allgemeinverbindliche Regelung der Gemeinde (z. B. kommunale Modernisierungsrichtlinie) und ein zwischen Gemeinde und Eigentümerin oder Eigentümer vor Durchführung der Maßnahme geschlossener Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag. Die kommunale Modernisierungsrichtlinie ist der Zwischenabrechnung einmalig beizufügen, wenn erstmalig entsprechende Ausgaben geltend gemacht werden sowie bei Änderungen.

    • Gesamtertragsberechnung:

      Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags durch Berechnung auf der Grundlage des jährlichen Gesamtertrages (Gesamtertragsberechnung) nach dem Muster 8 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) sowie unter Berücksichtigung der Buchstaben d und e.

    • Können Mittel der Wohnraumförderung eingesetzt werden, verbleibt im Regelfall kein Kostenerstattungsbetrag. Die Spiegelstriche 1 und 2 sind nicht anwendbar. Sofern im Einzelfall die Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes trotz Inanspruchnahme der Wohnraumförderung nicht wirtschaftlich darstellbar ist, können ergänzend Städtebauförderungsmittel in der Höhe eingesetzt werden, die erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit des Objekts gerade zu erreichen ("schwarze Null"). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt nach den Vorschriften der Wohnraumförderung.

  4. d)

    Bei der Ermittlung der Ausgaben für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen berücksichtigt, die im Hinblick auf die Ziele der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme und die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 notwendig sind, den anerkannten Regeln der Technik - einschließlich energetischer Standards - entsprechen und ortsüblich sind. In diesem Rahmen wird auch der innenstadtbedingte Mehraufwand für die Herrichtung von Gebäuden und ihres Umfelds für Handel, Dienstleistungen und innenstadtverträgliches Gewerbe berücksichtigt.

    Ausgaben für Maßnahmen auf privaten Freiflächen werden berücksichtigt, wenn

    • die Maßnahme im Zusammenhang mit der direkten Gebäudefunktion steht (z. B. Fahrradabstellanlagen, Müllsammelplätze, Wege, barrierefreie Gestaltung) oder

    • die Fläche dauerhaft für eine öffentliche Nutzung zur Verfügung steht (z. B. Spielplätze) und diese vertraglich abgesichert ist oder

    • die Maßnahmen einer ökologischen Aufwertung dienen und öffentlich wirksam sind (z. B. Bodenentsiegelung für Vegetations- oder Wasserflächen i. S. des Klimaschutzes und der Klimaanpassung).

    Angemessene Arbeitsleistungen der Eigentümerin oder des Eigentümers werden grundsätzlich nicht über einen Betrag in Höhe von 12 EUR je Stunde und nicht über 30 % der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung hinaus berücksichtigt.

  5. e)

    Der Gesamtanteil des Eigenkapitals und der Sach- und Arbeitsleistungen soll - außer bei Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen anderer Träger als der Gemeinde - mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Modernisierungs- oder Instandsetzungsausgaben betragen. Insbesondere bei der Modernisierung oder Instandsetzung gewerblich genutzter Gebäude ist ein höherer Anteil anzustreben.

  6. f)

    Zuwendung bei Maßnahmen an einem Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung

Im Fall des Buchstaben a dritter Spiegelstrich, d. h. für vertraglich gegenüber der Gemeinde übernommene Maßnahmen bei einem Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, die neben der Modernisierung, der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen (§ 164a Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BauGB), gelten die Buchstaben b bis e entsprechend, soweit nicht nachstehend Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 bezieht sich auf Gebäude, die Baudenkmal i. S. der Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sind. Bei der Ermittlung der Ausgaben gemäß Buchstabe d werden auch Ausgaben berücksichtigt, die nach landesrechtlichen Vorschriften, Verfügungen und Auflagen, insbesondere der Denkmalpflege, notwendig sind, um das Gebäude entsprechend seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung instand zu setzen und zu erhalten, mit seinem gesamten Baubestand zu erneuern und einer den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Verwendung auf Dauer zuzuführen (denkmalschutzbedingter Mehraufwand). Die Ausgaben können die Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus überschreiten. Soweit Ausgaben über die Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes hinaus ausschließlich für Aufgaben der Denkmalpflege anfallen, werden sie nicht der Gesamtmaßnahme zugerechnet.

(6) Bei Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sowie Gebäuden im Treuhandvermögen nach § 160 BauGB (jeweils einschließlich Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) gilt Folgendes:

  • Absatz 5 Buchst. b bis f gilt entsprechend.

  • Bei der Modernisierung und Instandsetzung von gemeindeeigenen Gebäuden im Sanierungsvermögen und von Gebäuden im Treuhandvermögen nach § 160 BauGB (jeweils einschließlich Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) können alternativ zum ersten Spiegelstrich und abweichend von Nummer 5.3.3 Abs. 1 die tatsächlich entstandenen Ausgaben berücksichtigt werden.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gebäude im Hinblick auf die städtebauliche Erneuerung erworben wurde oder es als Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung genutzt werden soll. Es ist auf geeignete Weise nachzuweisen (z. B. mit dem Verzeichnis nach dem Muster 7 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c), Bestandsverzeichnis), dass sich das Grundstück während der Durchführung der Baumaßnahme im Sanierungsvermögen oder im Treuhandvermögen nach § 160 BauGB befand. Zur Behandlung der Erträge und der laufenden Aufwendungen bei Grundstücken im Sanierungs- oder Treuhandvermögen wird auf die Nummern 5.2.1.7 und 5.3.2.7 Buchst. a verwiesen.

    Die Modernisierung und Instandsetzung von Rathäusern wird berücksichtigt, wenn diese zu einer Aufwertung des städtebaulichen Umfelds beiträgt (z. B. auch Fassadensanierung, Aufwertung des Eingangsbereichs, Herstellung Barrierefreiheit). Die Förderung ist auf 3 Mio. EUR (zuwendungsfähige Kosten) je Gesamtmaßnahme beschränkt. Für denkmalschutzbedingten Mehraufwand erhöht sich die Förderung um bis zu 50 % auf maximal 4,5 Mio. EUR (zuwendungsfähige Kosten).

5.3.3.2
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

Berücksichtigt werden Ausgaben für die Errichtung und Änderung

  • von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der Gemeinde sowie

  • von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen Dritter anstelle der Gemeinde.

Die Modernisierung oder Instandsetzung bestehender Gebäude oder sonstiger baulicher Anlagen mit dem Ziel, dort Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen einzurichten, fällt unter Nummer 5.3.3.1.

Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen i. S. des § 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind bauliche Anlagen und Einrichtungen, die sozialen oder kulturellen Zwecken dienen, der Allgemeinheit der Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung stehen und als dem bloßen privatwirtschaftlichem Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen werden.

Dazu gehören auch Sportstätten, die der Grundversorgung dienen (Sporthallen, Sportplätze, zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Schwimmbäder) einschließlich dazugehöriger Funktionsgebäude. Dabei ist abweichend von Satz 1 keine Errichtung förderfähig; die Förderung ist auf 3 Mio. EUR (zuwendungsfähige Kosten) während der Gesamtmaßnahme beschränkt.

Soweit eine Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtung nicht nur der Erfüllung des Zwecks der städtebaulichen Erneuerung dient, sind die Ausgaben nur anteilig zuwendungsfähig. Die Ermittlung des erneuerungsbedingten Teils der Ausgaben kann pauschaliert werden; die Ermittlung des erneuerungsbedingten Teils der Ausgaben kann unterbleiben, wenn die Funktion der Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtung rechnerisch nicht sinnvoll auf das Fördergebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden kann (z. B. Stadtbücherei, Sportanlagen).

Soweit die Änderung einer Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtung durch die städtebauliche Erneuerung bedingt ist, können die Ausgaben hierfür der Gesamtmaßnahme auch dann zugerechnet werden, wenn sich die Einrichtung außerhalb des Fördergebietes befindet. Ausgaben für die Errichtung einer Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtung außerhalb des Fördergebietes sind nicht zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind förderfähig, soweit dabei den Belangen des Klimaschutzes oder der Klimafolgenanpassung nachweislich ein hoher Stellenwert beigemessen wird (in der Regel mindestens Effizienzhausstandard 40 oder vergleichbare Maßnahmen zur Erreichung von entsprechenden Klimaschutzzielen).

5.3.3.3
Verlagerung oder Änderung von Betrieben

Berücksichtigt werden Ausgaben für

  • die erneuerungsbedingte Verlagerung von gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

  • die erneuerungsbedingte Änderung solcher Betriebe.

Voraussetzung für die Finanzierung aus Städtebauförderungsmitteln ist, dass Entschädigungen und/oder Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen nicht ausreichen (Spitzenfinanzierung), um eine besondere Härte vom Betrieb abzuwenden, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz oder die Gefährdung von Arbeitsplätzen. Die Notwendigkeit und die Höhe der Spitzenfinanzierung sind durch Gutachten einer oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. Liegt die Spitzenfinanzierung im Einzelfall unter 25 000 EUR, genügen Feststellungen der Gemeinde. Nicht zuwendungsfähig sind erneuerungsunabhängige Ausgaben für die betriebliche Verbesserung oder Erweiterung.

5.3.3.4
Sonstige Baumaßnahmen

Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind (§ 148 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

5.3.4
Ausgaben für sonstige Maßnahmen/Abwicklung der städtebaulichen Erneuerung

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss der städtebaulichen Erneuerung, z. B.

  • Aufhebung der Sanierungssatzung,

  • Veräußerung und Rückübertragung von Grundstücken,

  • Erhebung von Ausgleichsbeträgen,

  • Abwicklung von Rechts- und Zuwendungsbeziehungen,

  • Dokumentation der städtebaulichen Erneuerung (z. B. Abschlussbericht einschließlich Aussagen zur Verstetigung),

werden in angemessenem Umfang gefördert, soweit sie nicht zu den Ausgaben nach Nummer 5.3.1 Abs. 3 (Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte) bzw. nicht zu den Maßnahmen gehören, die nach Nummer 5.3.1 Abs. 4 der geltenden Förderobergrenze unterliegen.

5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.4.1
Ausgaben für persönliche und sachliche Kosten der Gemeindeverwaltung;

5.4.2
Ausgaben für Geldbeschaffungskosten und Zinsen;

5.4.3
Ausgaben, die vorrangig durch andere Stellen gedeckt werden können, z. B. für Maßnahmen der Straßenbaulastträger oder der Energieversorgungsunternehmen sowie bei anderen Förderprogrammen (Grundsatz der Nachrangigkeit, vgl. auch Nummer 4 Abs. 2);

5.4.4
Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen;

5.4.5
Ausgaben für die Erstellung des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts (ausgenommen Vorbereitungsmaßnahmen, vgl. Nummer 5.3 Abs. 7);

5.4.6
Ausgaben für Ersatzbauten, Ersatzanlagen und Wohnungsneubau;

5.4.7
Ausgaben für den Abriss von Baudenkmalen.

5.5
Beginn und Ende des Zuwendungszeitraumes

(1) Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Gesamtmaßnahme erstmals in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen ist.

(2) Der Zuwendungszeitraum endet spätestens zu dem Datum, zu dem die Gesamtmaßnahme förderungsrechtlich von der Programmbehörde für abgeschlossen erklärt worden ist.