Abschnitt 7 R-StBauF - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
- Amtliche Abkürzung
- R-StBauF
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
(1) Städtebauförderungsmittel gewährt das Land den Gemeinden nach Maßgabe des nach räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten aufgestellten und jährlich fortgeschriebenen Städtebauförderungsprogramms des Landes.
(2) Das Städtebauförderungsprogramm umfasst in allen Programmen Durchführungsmaßnahmen (Nummer 2 Abs. 2) und kann im Fall einer interkommunalen Kooperation Vorbereitungsmaßnahmen (Nummer 2 Abs. 3) umfassen. Die Durchführungsmaßnahmen und die im Fall einer interkommunalen Kooperation möglichen zuwendungsfähigen Vorbereitungsmaßnahmen gliedern sich jeweils in:
die erstmalig in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommenen Maßnahmen (Neumaßnahmen),
die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommenen Maßnahmen, die für eine weitere Förderung im Programmjahr vorgesehen sind (Fortsetzungsmaßnahmen) und
die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommenen Maßnahmen, die ohne weitere Förderung abgeschlossen werden können (ausgeförderte Maßnahmen).
7.1
Verfahren zur Aufstellung des Städtebauförderungsprogramms
7.1.1
Programmbehörde
Das MW ist niedersächsische Programmbehörde für die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln.
7.1.2
Anmeldungen der Gemeinde
7.1.2.1
Maßgaben
Die Aufstellung und Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms erfolgt jährlich aufgrund von Anmeldungen der Gemeinden nach folgenden Maßgaben:
- a)
Die Anmeldungen müssen alle für die Programmaufstellung oder Fortschreibung erforderlichen Angaben enthalten. Der für das Programmjahr und die Fortschreibungsjahre jeweils vorgesehene Ausgabenumfang muss der Finanzkraft der Gemeinde angepasst sein; seine Finanzierung muss für das Programmjahr im Haushalt der Gemeinde und für die Fortschreibungsjahre in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehen sein.
- b)
Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 1. Juni des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen.
Die Anmeldungen sind nach dem Muster 1 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) (einschließlich der erforderlichen Anlagen) ausschließlich elektronisch einzureichen.
Der Landkreis hat, sofern es sich bei der anmeldenden Gemeinde um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, eine Stellungnahme zu der Betroffenheit der öffentlichen Belange abzugeben, für die seine Zuständigkeit gegeben ist. Entsprechendes gilt bei einer Anmeldung über die Region Hannover.
- c)
Die Programmbehörde stellt die für die Antragsstellung, Auszahlung und Abrechnung erforderlichen Informationen und Vordrucke (Muster) auf ihrer Internetseite bereit (www.mw.niedersachsen.de).
- d)
Im Fall einer positiven Entscheidung über ihre Anmeldung ist die Gemeinde verpflichtet, die "Begleitinformationen zur Bund-Länder-Städtebauförderung" in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern zu erfassen.
7.1.2.2
Beizufügende Unterlagen bei Anmeldungen von Durchführungsmaßnahmen, deren Neuaufnahme in das Förderungsprogramm beantragt wird
Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
Ergänzungsblatt bei Anmeldung einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme zur Neuaufnahme in das Förderungsprogramm nach dem Muster 1.1 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- b)
Erfassungsbogen nach dem Muster 2 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- c)
Begründung der Anmeldung
durch Vorlage des Berichts über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB, sofern die beabsichtigte Gesamtmaßnahme als städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll und
durch Vorlage eines integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts, das den Anforderungen in Nummer 4 Abs. 3 entspricht;
- d)
Ratsbeschlüsse
über die Absicht der Gemeinde, die in der Anmeldung bezeichnete städtebauliche Erneuerungsmaßnahme durchzuführen,
über die räumliche Abgrenzung der Gesamtmaßnahme (siehe Nummer 2 Abs. 4), sofern bereits darüber beschlossen wurde,
über die Bereitschaft der Gemeinde, den durch Einnahmen und durch Städtebauförderungsmittel des Landes nicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme aufzubringen,
über das integrierte (städtebauliche) Entwicklungskonzept.
Im Fall von interkommunalen Kooperationen sind entsprechende Ratsbeschlüsse aller kooperierenden Gemeinden erforderlich. Zusätzlich sind Ratsbeschlüsse über die Festlegung einer der Gemeinden als federführende Gemeinde zur Antragsstellung und in der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger erforderlich.
- e)
Karte mit der räumlichen Abgrenzung der beabsichtigten Durchführungsmaßnahme; andere von EU, Bund oder Land geförderte oder durchgeführte Maßnahmen, insbesondere der Raumordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Wohnungsbaus und der Modernisierung, des Schulbaus und des Krankenhausbaus sowie Maßnahmen nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie sind zu kennzeichnen;
- f)
Bestandsverzeichnis gemeindeeigener Grundstücke im vorgesehenen Fördergebiet entsprechend dem Muster 7 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- g)
Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB;
- h)
Stellungnahme der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde und des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, sofern wesentliche Aspekte des Denkmalschutzes berührt werden;
- i)
Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, sofern wesentliche Aspekte des Natur- und des Landschaftsschutzes von hoher Bedeutung berührt werden.
7.1.2.3
Beizufügende Unterlagen bei Anmeldungen von Durchführungsmaßnahmen, die bereits in das Förderungsprogramm aufgenommen sind
Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
Erfassungsbogen nach dem Muster 2 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- b)
Fortschreibung des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts, soweit Aktualisierungsbedarf besteht;
- c)
Bericht über den Stand der Durchführung der Gesamtmaßnahme nach dem Muster 3 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- d)
bei beabsichtigter Änderung der räumlichen Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme (Erweiterung oder Einschränkung des Gebietes): Karte mit der räumlichen Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme, in der die beabsichtigte Änderung kenntlich zu machen und zu begründen ist. Durch eine geplante Gebietserweiterung zu erwartende Mehrkosten und deren Finanzierung sind zu erläutern. Die mit einer vorgesehenen Gebietseinschränkung ggf. verbundenen Kosteneinsparungen und deren Auswirkungen auf den Kostenrahmen sind darzustellen. Andere von EU, Bund oder vom Land geförderte oder durchgeführte Maßnahmen, insbesondere der Raumordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Wohnungsbaus und der Modernisierung, des Schulbaus und des Krankenhausbaus sowie Maßnahmen nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie sind zu kennzeichnen;
- e)
Bestandsverzeichnis der Grundstücke, die der Gesamtmaßnahme nach Nummer 6 Abs. 1 Buchst. c bis g zur Verfügung gestellt oder in das Treuhandvermögen überführt worden sind, nach dem Muster 7 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- f)
die ggf. fortgeschriebene Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB;
- g)
Stellungnahme der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde und des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, sofern wesentliche Aspekte des Denkmalschutzes berührt werden;
- h)
Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, sofern wesentliche Aspekte des Natur- und des Landschaftsschutzes von hoher Bedeutung berührt werden.
7.1.2.4
Beizufügende Unterlagen bei Anmeldungen von Vorbereitungsmaßnahmen, deren Neuaufnahme in das Förderungsprogramm beantragt wird
Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
Ergänzungsblatt bei Anmeldung einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme zur Neuaufnahme in das Förderungsprogramm nach dem Muster 1.1 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- b)
Erfassungsbogen nach dem Muster 2 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- c)
Begründung der Anmeldung durch Vorlage einer interkommunal erarbeiteten Entwicklungsstrategie; in dieser ist unter Mitwirkung aller kooperierenden Gemeinden die abgestimmte strategische Ausrichtung der beabsichtigten verbindlichen Kooperation der nachhaltigen Stadtentwicklung darzustellen;
- d)
Ratsbeschlüsse der kooperierenden Gemeinden
über die Absicht der Gemeinden, die in der Anmeldung bezeichnete Vorbereitungsmaßnahme durchzuführen und ein interkommunal verbindlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept zu erstellen,
über die Bereitschaft, den durch Einnahmen und durch Städtebauförderungsmittel des Landes nicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gemeinsam aufzubringen,
über die Festlegung einer der kooperierenden Gemeinden als federführende Gemeinde zur Antragstellung und in der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger,
über den Beginn vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sofern diese beabsichtigt sind und hierüber bereits beschlossen wurde;
- e)
sofern vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchgeführt werden sollen,
eine Karte mit der räumlichen Abgrenzung der geplanten Vorbereitungsmaßnahme; andere von EU, Bund oder Land geförderte oder durchgeführte Maßnahmen, insbesondere der Raumordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Wohnungsbaus und der Modernisierung, des Schulbaus und des Krankenhausbaus sowie Maßnahmen nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie sind zu kennzeichnen,
ein Bestandsverzeichnis gemeindeeigener Grundstücke im Gebiet der beabsichtigten Vorbereitungsmaßnahme entsprechend dem Muster 7 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- f)
Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB.
7.1.2.5
Beizufügende Unterlagen bei Anmeldungen von Vorbereitungsmaßnahmen, die bereits in das Förderungsprogramm aufgenommen sind
Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
Erfassungsbogen nach dem Muster 2 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- b)
Bericht über den Stand der Vorbereitung der Gesamtmaßnahme nach dem Muster 3 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- c)
sofern vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchgeführt werden sollen oder wurden,
bei beabsichtigter Änderung der räumlichen Abgrenzung der Vorbereitungsmaßnahme (Erweiterung oder Einschränkung des Gebietes): eine Karte mit der räumlichen Abgrenzung der Vorbereitungsmaßnahme, in der die beabsichtigte Änderung kenntlich zu machen und zu begründen ist. Durch eine geplante Gebietserweiterung zu erwartende Mehrkosten und deren Finanzierung sind zu erläutern. Die mit einer vorgesehenen Gebietseinschränkung ggf. verbundenen Kosteneinsparungen und deren Auswirkungen auf den Kostenrahmen sind darzustellen. Andere von EU, Bund oder vom Land geförderte oder durchgeführte Maßnahmen, insbesondere der Raumordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Wohnungsbaus und der Modernisierung, des Schulbaus und des Krankenhausbaus sowie Maßnahmen nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie sind zu kennzeichnen,
ein Bestandsverzeichnis der Grundstücke, die der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt oder in das Treuhandvermögen überführt worden sind, nach dem Muster 7 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c);
- d)
die ggf. fortgeschriebene Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB.
7.1.2.6
Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat die Anmeldung der Gemeinde darauf zu prüfen, ob und inwieweit die Gemeinde aufgrund ihrer Verwaltungs- und Finanzkraft in der Lage ist, die beantragte Gesamtmaßnahme insbesondere im Programmjahr und in den Folgejahren durchzuführen. Die Stellungnahme erfolgt nach dem Muster 4 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c).
7.1.3
Entscheidung
Die Programmbehörde entscheidet auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über das Jahresprogramm (Neuaufnahmen und Fortschreibungen). Die ÄrL, die Bewilligungsbehörde und die Gemeinden, die Anmeldungen vorgelegt haben, werden über das Ergebnis unterrichtet. Das fortgeschriebene Städtebauförderungsprogramm ist die Grundlage für die jährliche Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln zur Förderung von Ausgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme durch die Bewilligungsbehörde.
7.1.4
Änderung des Städtebauförderungsprogramms außerhalb der jährlichen Fortschreibung
(1) Die Programmbehörde behält sich vor, im Städtebauförderungsprogramm für eine Gesamtmaßnahme vorgesehene Städtebauförderungsmittel, die dort zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Städtebauförderungsprogramms einzusetzen (Umschichtung). Die Umschichtung erfolgt auf Antrag der Gemeinde, für deren Maßnahme der Förderungsbetrag erhöht werden soll. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens obliegt der Bewilligungsbehörde; sie unterrichtet auch die ebenfalls von der Umschichtung betroffene Gemeinde.
(2) Wird eine in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommene Gesamtmaßnahme aufgegeben und sind die hierfür vorgesehenen Städtebauförderungsmittel noch nicht zum Einsatz gekommen, kann die Programmbehörde eine andere angemeldete, noch nicht in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommene Gesamtmaßnahme auswählen und die frei gewordenen Förderungsmittel hierfür verwenden (Austausch). Die vom Austausch betroffenen Gemeinden werden von der Bewilligungsbehörde unterrichtet.
7.2
Zuwendungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.2.2
Bewilligungsantrag
Die Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln erfolgt auf besonderen schriftlichen Antrag der Gemeinde in elektronischer Form. Der Antrag ist nach dem Muster 5 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) zu stellen.
7.2.3
Bewilligungsbescheid
Gegenstand der Bewilligung ist die Gesamtmaßnahme.
7.2.4
Auszahlung
(1) Die im Bewilligungsbescheid genannten Beträge werden auf Antrag der Gemeinde nach dem Muster 6 (Auszahlungsantrag) (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) von der Bewilligungsbehörde ausgezahlt.
(2) Die Städtebauförderungsmittel des Landes dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als dies erforderlich ist. Der Mittelabruf darf sich daher nur auf Ausgaben beziehen, die nicht aus kassenmäßig verfügbaren Mitteln der Gesamtmaßnahme (z. B. Privatisierungserlösen) gedeckt werden können.
(3) Der Mittelabruf darf sich nur auf den Betrag erstrecken, der anteilig zu den zurechenbaren Komplementärmitteln der Gemeinde voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der beantragten Mittel für zuwendungsfähige Ausgaben entstanden ist. Die Städtebauförderungsmittel des Landes dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Gemeindemitteln eingesetzt werden.
7.2.5
Monitoring
Die Gemeinde ist ab dem Zeitpunkt der Programmaufnahme verpflichtet, aktiv an dem für die Wirkungsbeobachtung der Programme durchgeführten Monitoring teilzunehmen. Sie hat die Monitoringdaten für ein Programmjahr in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern bis zum 31. August des auf das Programmjahr folgenden Jahres zu erfassen sowie aussagekräftiges Bildmaterial von den geförderten Vorhaben verbunden mit einer Nutzungsberechtigung für Internet und Publikationen dem Bund und dem Land Niedersachsen zur Verfügung zu stellen.
7.2.6
Abrechnungsverfahren
7.2.6.1
Zweck und Gegenstand der Abrechnung/Zwischenabrechnung
(1) Die Gemeinde hat für jede Gesamtmaßnahme, die Gegenstand der Förderung ist, eine Abrechnung und Zwischenabrechnungen aufzustellen.
(2) Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über die Förderung.
(3) Die Abrechnung/Zwischenabrechnung gilt als Verwendungsnachweis/Zwischennachweis i. S. der Nummer 5 ANBest-Gk.
7.2.6.2
Vorlage der Abrechnung/Zwischenabrechnung
(1) Bei noch nicht abgeschlossenen Gesamtmaßnahmen ist für jedes Haushaltsjahr eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Die Zwischenabrechnung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des auf den Zwischenabrechnungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Die Abrechnung der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Zuwendungszeitraumes vorzulegen.
(3) Ist eine termingerechte Vorlage der Abrechnung/Zwischenabrechnung nicht möglich, kann die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag der Gemeinde Fristverlängerung gewähren.
7.2.6.3
Inhalt und Form der Abrechnung/Zwischenabrechnung
(1) Die Abrechnung/Zwischenabrechnung ist als Verwendungsnachweis/Zwischennachweis unter Angabe aller zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Städtebauförderungsmittel des Landes und Erreichung des beabsichtigten Zuwendungszwecks erforderlichen Angaben sowie unter Berücksichtigung der fallweise relevanten Einnahmen- und Ausgabenpositionen aufzustellen. Bei Durchführungsmaßnahmen ist die Abrechnung/Zwischenabrechnung nach den Mustern 14, 14.1 und 14.2 und bei Vorbereitungsmaßnahmen im Fall interkommunaler Kooperation nach den Mustern 15, 15.1 und 15.2 (vgl. Nummer 7.1.2.1 Buchst. c) zu erstellen.
(2) Sachleistungen sind mit ihrem Geldwert einzusetzen, z. B. beim Tausch von Grundstücken mit dem jeweils zugrunde gelegten Tauschwert.
(3) Für die zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen sind die nicht durch Einnahmen, Eigenleistungen und Fremdmittel gedeckten Ausgaben anzusetzen.
(4) Bei der Abrechnung sind auch die nach Aufstellung anfallenden Einnahmen anzusetzen, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. Der Höhe nach noch nicht bestimmte, aber zu erwartende Einnahmen sind mit einem geschätzten Betrag anzusetzen.
(5) In der Abrechnung sind nur Ausgaben für Einzelmaßnahmen anzusetzen, die bis zum Ende des Zuwendungszeitraumes (siehe Nummer 5.5 Abs. 2) abgeschlossen wurden. Abweichend von Satz 1 werden Einzelmaßnahmen, die gemäß Nummer 5.3.4 Gegenstand der Abwicklung der Gesamtmaßnahme sind, in der Abrechnung berücksichtigt, wenn die Verpflichtungen zur Leistung der Ausgaben (siehe hierzu Nummer 5.3 Abs. 6) bis zum Ende des Zuwendungszeitraumes entstanden sind.
(6) Spätestens in der Abrechnung ist der Wertausgleich gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.3.2.2 vorzunehmen.
(7) Der Abrechnung von Durchführungsmaßnahmen ist ein Bericht beizufügen, in dem die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Gesamtmaßnahme dokumentiert wird. Der Abrechnung von Vorbereitungsmaßnahmen im Fall interkommunaler Kooperation ist das im Zuge der Maßnahme erstellte interkommunal verbindlich abgestimmte integrierte Entwicklungskonzept beizufügen.
7.2.6.4
Prüfung der Abrechnung/Zwischenabrechnung
(1) Unterhält die Gemeinde eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist die Abrechnung/Zwischenabrechnung vorher von dieser zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
(2) Die Bewilligungsbehörde hat
- a)
die rechtzeitige Vorlage der Abrechnung/Zwischenabrechnung zu überwachen,
- b)
die Abrechnung/Zwischenabrechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und ggf. auf Ergänzung oder Berichtigung hinzuwirken,
- c)
den Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen,
- d)
die ggf. erforderlichen Entscheidungen zu treffen (vgl. VV-Gk Nr. 8 zu § 44 LHO) und
- e)
die Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten und ihr dabei mitzuteilen, wie lange sie die Unterlagen vorhalten muss.
(3) Eine Ausfertigung der Abrechnung und des Prüfungsvermerks ist der Programmbehörde zur Kenntnis zu geben.