R-StBauF,NI - Städtebauförderungsrichtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen
(Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

RdErl. d. MW v. 14. 12. 2022 - 61.1-21201.2.17 -

Vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1722)

- VORIS 21075 -

Bezug: RdErl. d. MU v. 2. 1. 2019 (Nds. MBl. S. 373)

InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendung5.1
Finanzierungsmittel5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben5.3
Ausgaben für Maßnahmen der weiteren Vorbereitung5.3.1
Ausgaben für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen5.3.2
Ausgaben für die Durchführung von Baumaßnahmen5.3.3
Ausgaben für sonstige Maßnahmen/Abwicklung der städtebaulichen Erneuerung5.3.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben5.4
Beginn und Ende des Zuwendungszeitraumes5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Verfahren zur Aufstellung des Städtebauförderungsprogramms7.1
Programmbehörde7.1.1
Anmeldungen der Gemeinde7.1.2
Entscheidung7.1.3
Änderung des Städtebauförderungsprogramms außerhalb der jährlichen Fortschreibung7.1.4
Zuwendungsverfahren7.2
Bewilligungsbehörde7.2.1
Bewilligungsantrag7.2.2
Bewilligungsbescheid7.2.3
Auszahlung7.2.4
Monitoring7.2.5
Abrechnungsverfahren7.2.6
Übergangsbestimmungen8
Förderobergrenzen8.1
Sonstige Übergangsbestimmungen8.2
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 R-StBauF - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Das Land gewährt nach den §§ 164a und 164b BauGB sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen in Form von Städtebauförderungsmitteln zur Förderung der den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegenden städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen.

(2) Das Städtebauförderungsprogramm besteht aus folgenden Programmen:

  1. a)

    Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt gefördert. Zudem wird die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen zur umfangreichen Sicherung und Erhaltung vor allem historischer Stadtkerne mit denkmalwerter und baukulturell wertvoller Bausubstanz gefördert. Ziel ist die Entwicklung zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

  2. b)

    Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen Entwicklungsbedarf gefördert. Hierbei handelt es sich um Gebiete, in denen erhebliche soziale Missstände mit wirtschaftlichen und städtebaulichen Problemen zusammentreffen und die aufgrund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen vor erheblichen sozialen Herausforderungen stehen. Damit soll ein Beitrag zum Abbau sozialräumlicher Benachteiligungen, zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in den Stadt- und Ortsteilen geleistet werden.

  3. c)

    Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten

    Über das Programm werden städtebauliche Gesamtmaßnahmen der nachhaltigen Erneuerung zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten oder Strukturveränderungen betroffen sind, gefördert. Funktionsverluste liegen insbesondere auch dann vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Nutzungen als Folge des sich abzeichnenden demografischen oder wirtschaftlichen Wandels besteht oder zu erwarten ist. Ziel ist, durch die frühzeitige Reaktion auf die städtebaulichen Auswirkungen der Strukturveränderungen das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.

In allen Programmen sind Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm besteht nicht, vielmehr entscheidet die Programmbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes, in denen auch Finanzhilfen des Bundes enthalten sein können. Die Aufnahme einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm begründet keinen Anspruch auf Fortführung der Förderung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme bei Anpassung und Fortschreibung des Programms.

Abschnitt 2 R-StBauF - Gegenstand der Förderung

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21075

(1) Gegenstand der Förderung ist die gebietsbezogene städtebauliche Erneuerungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme), soweit zuwendungsrechtlich nichts anderes bestimmt wird. Einzelne zuwendungsfähige Maßnahmen zur Vorbereitung oder Durchführung der Gesamtmaßnahme (Einzelmaßnahmen) werden nur als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme berücksichtigt.

(2) Gefördert wird die Durchführung einschließlich der Abwicklung der Gesamtmaßnahme (Durchführungsmaßnahme).

(3) Gefördert wird im Fall einer interkommunalen Kooperation auch die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme (Vorbereitungsmaßnahme). Interkommunale Kooperationen können innerhalb der in Nummer 1 Abs. 2 genannten Programme gefördert werden; die Bestimmungen des jeweiligen Programms gelten entsprechend, sofern nichts anderes bestimmt ist. Interkommunale Kooperation im Sinne dieser Richtlinien ist das vertraglich geregelte, aufeinander abgestimmte und gemeinschaftliche Handeln bei mehreren, wesentlichen Aufgabenbereichen, das langfristig angelegt ist. Die Kooperation erfolgt zwischen mindestens zwei Gemeinden in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit jeweiligem Fördergebiet. Die Erarbeitung der interkommunalen Entwicklungsstrategie (vgl. Nummer 7.1.2.4 Buchst. c) ist nicht Bestandteil der Vorbereitung.

(4) Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme erfolgt

  1. a)

    im Programm "Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach den §§ 171b, 171e Abs. 3 BauGB;

  2. b)

    im Programm "Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Abs. 3 BauGB;

  3. c)

    im Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach § 171b BauGB.

Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme darf nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.

Für die Vorbereitungsmaßnahme im Fall interkommunaler Kooperation bedarf es einer räumlichen Abgrenzung nur bei Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB. Die räumliche Abgrenzung erfolgt mit dem Ratsbeschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in zuwendungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Städtebauförderungsprogramm.

(6) Die Erweiterung oder Einschränkung der Gesamtmaßnahme in räumlicher oder sachlicher Hinsicht ist grundsätzlich nur bei Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms möglich.

Abschnitt 3 R-StBauF - Zuwendungsempfänger

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Zuwendungsempfänger sind Gemeinden. Sie können Städtebauförderungsmittel des Landes (Nummer 5.2.3.1) zusammen mit ihrem Eigenanteil (Nummer 5.2.3.2) im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO zur Durchführung von Einzelmaßnahmen an Dritte weiterleiten.

Abschnitt 4 R-StBauF - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
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21075

(1) Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme mit Städtebauförderungsmitteln ist, dass

  • der Grundsatz der Nachrangigkeit i. S. des Absatz 2 beachtet wird,

  • die Ausgaben nicht durch Eigenleistungen, Fremdmittel oder auf sonstige Weise gedeckt werden können (Grundsatz der Unrentierlichkeit),

  • die Ausgaben der Gesamtmaßnahme nachhaltig eingesetzt werden, d. h. bei der Gesamtmaßnahme die sozialen und wirtschaftlichen Interessen mit der langfristigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang gebracht werden,

  • sofern es sich um eine Durchführungsmaßnahme handelt, für das Fördergebiet ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept vorliegt, das die Anforderungen in Absatz 3 erfüllt und

  • die Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen ist.

(2) Städtebauförderungsmittel werden nur eingesetzt, wenn die Ausgaben weder von der Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Stellen gedeckt werden können.

Daher sind Ausgaben für Maßnahmen nicht förderfähig, für die ein anderes Förderprogramm des Bundes, des Landes oder der EU besteht. Davon abweichend sind diese Ausgaben zuwendungsfähig, wenn die Gemeinde feststellt, dass der Einsatz anderer Fördermittel tatsächlich nicht möglich ist.

Städtebauförderungsmittel sind mit Fördermitteln der EU für Maßnahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kumulierbar, soweit der Zuwendungszweck dieser Mittel mit dem Zuwendungszweck nach Nummer 1 Abs. 2 übereinstimmt und die Gemeinde Zuwendungsempfänger ist.

Städtebauförderungsmittel sind mit Förder- oder Darlehensmitteln aus anderen Programmen für die Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden i. S. der Nummer 5.3.3.1 oder die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen i. S. der Nummer 5.3.3.2 kumulierbar. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln kommt nur soweit in Betracht, als die Ausgaben für die betreffende Einzelmaßnahme ohne Berücksichtigung der Finanzierungsmittel nach diesen Richtlinien aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen nicht finanziert werden können.

(3) Für das fördergebietsbezogene integrierte (städtebauliche) Entwicklungskonzept gelten, unter Berücksichtigung der Größe der Gemeinde, die folgenden Anforderungen:

  • Es wird unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellt.

  • Es ist in ein ggf. bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten oder davon abzuleiten.

  • Es ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten und Strategien in der Region, insbesondere mit den Regionalen Handlungsstrategien des örtlich zuständigen ArL, abzustimmen.

  • Es enthält im Wesentlichen folgende inhaltliche Bausteine, die umfassend darzustellen sind:

    • städtebauliche Missstände, Handlungsbedarfe und Sanierungsziele,

    • daraus abgeleitete Maßnahmen, einschließlich Ansätze zur langfristigen Verstetigung über den Zuwendungszeitraum hinaus,

    • ganzheitliche Auseinandersetzung mit den Themen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung sowie die Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen dazu,

    • Kosten- und Finanzierungsübersicht.

  • Das integrierte (städtebauliche) Entwicklungskonzept ist vom Rat der Gemeinde zu beschließen; im Fall einer interkommunalen Kooperation von den Räten der kooperierenden Gemeinden.

  • Die Aktualität des integrierten (städtebaulichen) Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Für die Fortschreibung gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.