§ 11 NHafenSG - Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder deren oder dessen Vertretung darf nur benannt und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr darf nur eingesetzt werden, wessen Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. 2Sonstigen Personen darf Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr nur gewährt werden, wenn ihre Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. 3Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben dieses Gesetzes wahrnehmen.
(2) 1Das Verfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit wird durch den Antrag der betroffenen Person bei dem Fachministerium eingeleitet. 2Die betroffene Person ist bei Antragstellung über die bei der Datenerhebung und -übermittlung beteiligten Stellen zu unterrichten.
(3) 1Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 2Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. 3Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren. 4Sie hat das Fachministerium über Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu unterrichten.