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§ 5 NHafenSG - Risikobewertung für die Hafenanlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage und deren Überprüfungen nach Teil A Abschnitt 15 des ISPS-Codes werden vom Fachministerium unter Beachtung von Teil B Abs. 15.3 und 15.4 des ISPS-Codes durchgeführt.

(2) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist, nach Vorankündigung die Hafenanlage während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. 2Der Betreiber und der Eigentümer der Hafenanlage sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(3) Der Betreiber der Hafenanlage und der Eigentümer sind verpflichtet, das Fachministerium bei Veränderungen in oder an der Hafenanlage unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei

  1. 1.

    einer Änderung der Art oder der Zweckbestimmung der Hafenanlage,

  2. 2.

    einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder

  3. 3.

    einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.

(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt das Fachministerium gemäß Teil A Abschnitt 15.7 des ISPS-Codes einen Bericht.