§ 6 NHafenSG - Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 5 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr unverzüglich auszuarbeiten und fortzuschreiben. 2Der Plan zur Gefahrenabwehr muss den Anforderungen des Teils A Abschnitt 16 und des Teils B Abs. 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes entsprechen.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 8 bedienen.
(4) 1Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Der Betreiber der Hafenanlage hat dem Fachministerium den Plan zur Gefahrenabwehr und seine Fortschreibungen in elektronischer Form zu übermitteln. 3Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) 1Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die in dem Plan zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen. 2Steht eine Hafenanlage mehreren Betreibern zur Verfügung, so hat das Fachministerium abweichend von Satz 1 den Eigentümer zur unverzüglichen Durchführung der in den Plänen zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Baumaßnahmen, zu verpflichten, die sich auf alle oder mehrere Hafenanlagenbetreiber auswirken.
(6) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums sowie die mit der Durchführung der Inspektionen nach Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 beauftragten Personen sind befugt, die Einhaltung der dem Betreiber oder dem Eigentümer der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. 2Das Fachministerium stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften nach Maßgabe des Teils B Abs. 16.62 und 16.63 in Verbindung mit dem Anhang 2 zu Teil B des ISPS-Codes aus.