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§ 14 NHafenSG - Verordnungsermächtigung, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt und Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit, zu regeln.

(2) Das Niedersächsische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.