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  • ab 11.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZÜHafenVO - Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetz (ZÜHafenVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜHafenVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Der Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG ist abzulehnen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, wenn

  1. 1.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

  2. 2.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuchs) untergebracht war,

  3. 3.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung verfolgt oder unterstützt hat,

  4. 4.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Kontakte zu Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 NVerfSchG unterhält,

  5. 5.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für einen fremden Nachrichtendienst tätig ist,

  6. 6.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Dritte erpressbar ist,

  7. 7.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller von Betäubungsmitteln oder Alkohol abhängig ist oder

  8. 8.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller der Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NHafenSG nicht ausreichend nachgekommen ist oder wiederholt falsche Angaben gemacht hat.

(3) Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich auch aus einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ergeben.