§ 4 NHafenSG - Betreiber der Hafenanlage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Betreiber der Hafenanlage ist, wer dort verantwortlich
- 1.
Schiffe be- und entlädt,
- 2.
Schiffe herstellt und repariert oder
- 3.
eine Schleuse oder einen Warteplatz betreibt