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§ 4 NHafenSG - Betreiber der Hafenanlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Betreiber der Hafenanlage ist, wer dort verantwortlich

  1. 1.

    Schiffe be- und entlädt,

  2. 2.

    Schiffe herstellt und repariert oder

  3. 3.

    eine Schleuse oder einen Warteplatz betreibt