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  • ab 11.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZÜHafenVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetz (ZÜHafenVO)
Amtliche Abkürzung
ZÜHafenVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Die Zuständigkeit für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG, auch in Verbindung mit § 22 Satz 3 NHafenSG, einschließlich der Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG und von Unterrichtungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 NHafenSG, wird auf die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übertragen. 2Die Zuständigkeit für die Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister verbleibt beim Fachministerium.