§ 1 ZÜHafenVO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetz (ZÜHafenVO)
- Amtliche Abkürzung
- ZÜHafenVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
1Die Zuständigkeit für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 11 bis 13 NHafenSG, auch in Verbindung mit § 22 Satz 3 NHafenSG, einschließlich der Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG und von Unterrichtungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 NHafenSG, wird auf die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übertragen. 2Die Zuständigkeit für die Einholung von unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister verbleibt beim Fachministerium.