§ 8 NHafenSG - Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen zur Gefahrenabwehr an (anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr), wenn sie die in Teil B Abs. 4.5 des ISPS-Codes genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.