§ 1 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Regelungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO-Hafen-Schifffahrt,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten mit Ausnahme der Zuständigkeit
- 1.
für die Überwachung des Schwefelhöchstgehalts von Schiffskraftstoffen,
- 2.
für die Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen sowie für die Erteilung und die Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe und
- 3.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 11 bis 13 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG), auch in Verbindung mit § 22 Satz 3 NHafenSG, einschließlich der Entgegennahme von Anträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG und von Unterrichtungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 NHafenSG.