Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.04.2017, Az.: L 11 AS 19/17

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
03.04.2017
Aktenzeichen
L 11 AS 19/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 16286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 28.07.2016 - AZ: S 27 AS 198/14

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 22. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 wird abgewiesen.

Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Dauer einer sanktionsbedingten Minderung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die 1984 geborene Klägerin wurde am 12. Juni 2013 arbeitslos, nachdem - soweit sich dies den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen lässt - sowohl ihr Arbeitgeber als auch sie selbst das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fristlos gekündigt hatten. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld I (Alg I) nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nachdem die BA der Klägerin zunächst Alg I für eine noch bestehende Restanspruchsdauer bewilligt hatte (13. Juni bis 4. September 2013), stellte sie später den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Gleichzeitig hob die BA die zuvor erfolgte Alg I-Bewilligung vollständig auf und lehnte die Gewährung von Alg I auch für die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit mit der Begründung ab, dass aufgrund der sperrzeitbedingten Minderung des Alg I-Anspruchs um 84 Tage kein Alg I-Restanspruch mehr bestehe (Bescheid der BA vom 9. August 2013).

Am 18. Juni 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten Alg II nach Maßgabe des SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte für den Monat Juni 2013 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom 22. August 2013). Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2013 bewilligte der Beklagte Alg II i.H.v. monatlich 651,40 Euro (Juli und August 2013), 720,16 Euro (September 2013) bzw. 766,-- Euro (Oktober und November 2013; vgl. im Einzelnen: Bewilligungsbescheid vom 22. August 2013). Die unterschiedlichen Leistungsbeträge begründete der Beklagte mit einer Minderung der Regelbedarfsleistungen um 30 Prozent für die Zeit vom 13. Juni bis 12. September 2013, nachdem die BA den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt habe (Pflichtverletzung nach § 31 Abs 2 Nr 3 SGB II, vgl. Absenkungsbescheid vom 22. August 2013).

Gegen diese dreimonatige Minderung ihres Alg II-Anspruchs legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass die von der BA festgestellte Sperrzeit im Wege eines im Januar 2014 mit der BA vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg geschlossenen Vergleichs auf sechs Wochen reduziert worden sei (Az. des SG: H.).

Der Beklagte wies den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass auch eine nur sechswöchige Sperrzeit den Sanktionstatbestand des § 31 Abs 2 Nr 3 SGB II erfülle. Die Dauer der Sanktion betrage für über 25-jährige Hilfeempfänger ausnahmslos drei Monaten. Eine Verkürzung sei nicht möglich (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014).

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Februar 2014 beim SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II verfassungskonform auszulegen sei. Bei einer nur sechswöchigen Sperrzeit betrage auch die Minderung des SGB II-Anspruchs lediglich sechs Wochen.

Das SG hat der Klage stattgegeben und die über sechs Wochen hinausgehende Minderung des SGB II-Leistungsanspruchs aufgehoben. Zwar sei der Beklagte an die durch die BA erfolgte Feststellung der Sperrzeit gebunden. Auch sehe § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II für den vorliegenden Fall zwingend eine Minderungsdauer von drei Monaten vor. Die Kammer halte diesen eindeutigen Wortlaut jedoch für nicht sachgerecht. Da der Regelbedarf das Existenzminimum decke, führe die starre Sanktionsdauer zu Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit. Die Kammer folge der Rechtsauffassung des SG Aachen in seinem Urteil vom 30. September 2013 - S 5 AS 603/13 -, wonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Dauer des Minderungszeitraums grundsätzlich derjenigen der Sperrzeit entspreche (Urteil vom 28. Juli 2016, dem Beklagten am 26. August 2016 zugestellt).

Auf die vom Beklagten am 13. September 2016 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 4. Januar 2017). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte sein Vorbringen vertieft, wonach aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Abweichung von der Dreimonatsfrist weder zulässig noch geboten sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsätze vom 26. Januar 2017 und 23. Februar 2017) ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Die für die Zeit bis zum 12. September 2013 erfolgte Minderung der Regelbedarfsleistungen um 30 Prozent ist nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG ist dementsprechend aufzuheben.

Nach § 31a Abs 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Eine Pflichtverletzung liegt u.a. dann vor, wenn der Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld I ruht oder erloschen ist, weil die BA das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II).

I.

Nachdem die BA den Eintritt der zuletzt sechswöchigen Sperrzeit nach §§ 148, 159 SGB III bestandskräftig festgestellt hat (Bescheid der BA vom 9. August 2013 in der Gestalt des vor dem SG Lüneburg im Verfahren H. geschlossenen Vergleichs), sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Regelbedarfe (§ 20 SGB II) erfüllt. Der vom Beklagten festgesetzte Beginn der Minderung des SGB II-Leistungsanspruchs am 13. Juni 2013 erweist sich angesichts des Beginns der Sperrzeit am selben Tag ebenfalls als zutreffend (§ 31b Abs 1 Satz 2 SGB II).

II.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG beträgt der Minderungszeitraum drei Monate und nicht lediglich sechs Wochen.

1. § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II bestimmt wörtlich: "Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate". Lediglich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Minderungszeitraum im Einzelfall auf sechs Wochen verkürzt werden (§ 31b Abs 1 Satz 4 SGB II). Die 1984 geborene Klägerin hatte im streitbefangenen Zeitraum das 25. Lebensjahr jedoch bereits vollendet, so dass diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung findet.

Der Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II ("Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate") lässt es nach keiner juristischen Auslegungsmethode zu, andere Sanktionszeiträume festzusetzen (außer für unter 25-jährige Hilfeempfänger, vgl. hierzu erneut: § 31b Abs 1 Satz 4 SGB II). Schließlich hat der Gesetzgeber in § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II die Sanktionsdauer nicht etwa nur regelhaft auf drei Monate festgelegt (mit der Möglichkeit der Abweichung in Einzelfällen), sondern er hat für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen starren Dreimonatszeitraum vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat somit gerade keine Deckung von Sperrzeitdauer einerseits (ein bis zwölf Wochen, vgl. § 159 Abs 3 bis 6 SGB III) und Sanktionszeitraum andererseits (drei Monate) angestrebt. Die von der Klägerin eingeforderte zeitliche Harmonisierung von Sperrzeit und Sanktionsdauer sieht das Gesetz nicht einmal für den Grundfall einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vor. Die Sanktionsdauer nach dem SGB II beträgt nämlich auch in diesen Fällen drei Monate (§ 31b Abs 1 Satz 3 SGB II), d.h. einige Tage mehr als die nur zwölfwöchige Sperrzeit.

2. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die unterschiedliche Dauer von Sperrzeiten einerseits und von SGB II-Sanktionen andererseits nicht hinreichend bekannt gewesen sein könnte, es also im Gesetzgebungsverfahren zu einem Versehen gekommen sein könnte. Schließlich galten die zeitlich abgestuften Sperrzeiten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB II am 1. Januar 2005 (vgl. § 144 Abs 3 bis 6 SGB III in der Fassung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber im Grundsicherungsrecht von Anfang an für einen starren Dreimonatszeitraum bei SGB II-Sanktionen entschieden (§ 31 Abs 6 Satz 2 SGB II in der ursprünglichen seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung; nunmehr: § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II). In der Folgezeit hat der Gesetzgeber weder im Rahmen der diversen Änderungen einzelner SGB II-Vorschriften noch im Rahmen der umfassenden Neuregelung des Sanktionsrechts durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) die dreimonatige Dauer von SGB II-Sanktionen geändert oder an die zeitlich abgestuften Sperrzeiten angepasst.

Diese gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts von den Gerichten zu akzeptieren. Die Abweichung von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung (hier: § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II - "Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate") widerspricht der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 Grundgesetz - GG -). Der Senat sieht daher die dreimonatige Sanktionsdauer auch bei einer auf sechs Wochen verkürzten Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe als für über 25-jährige Hilfeempfänger zwingend an. Ausnahmen sind insoweit nicht vorgesehen (ebenso etwa: Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, PK, SGB II, § 31b Rn 23; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31b Rn 15; S. Knickrehm/Hahn in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage 2015, § 31b SGB II Rn 4; Hahn in: Harich (Hrsg.), Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Abschnitt 173 Rn 30; A. Loose in Hohm, GK - SGB II, Stand: 2016, § 31b Rn 9; Burkiczak in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht - BeckOK SozR -, Stand 2016, § 31b SGB II Rn 8; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b, Rn 10 [allerdings verfassungsrechtliche Bedenken andeutend] sowie in: Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Auflage 2013, Abschnitt 23 Rn 99).

III.

Gegen den Dreimonatszeitraum des § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werden in Teilen der Kommentarliteratur verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (vgl. Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 2016, § 31b Rn 6; Löcher in: Renn/Schoch/Löcher: Grundsicherung für Arbeitsuchende, 3. Auflage 2011, Rn 483; ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken andeutend: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31b Rn 9 und § 31a Rn 27 sowie Berlit a.a.O.). Die Rechtsprechung hat bislang - soweit ersichtlich - lediglich vereinzelt einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen, nämlich im Fall einer nur einwöchigen Sperrzeit wegen Meldepflichtverletzung (SG Aachen, Urteil vom 30. September 2013 - 5 AS 603/13 -; das hiergegen geführte Berufungsverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, vgl. hierzu die vom Senat eingeholte Auskunft des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2017).

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der erkennende Senat für den Fall einer auf sechs Wochen verkürzten Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht.

1. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dem entspricht der Grundsatz einer nur zurückhaltenden verfassungsrechtlichen Kontrolle der diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen (vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 133ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Die in Streit stehende gesetzliche Regelung, nach der eine nach Maßgabe des SGB III festgestellte sechswöchige Sperrzeit zu einer dreimonatigen Minderung des Alg II-Anspruchs führt, verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Selbst wenn man - wie das SG - diese gesetzliche Regelung für "nicht sachdienlich" hält (so: S. 4 des angefochtenen Urteils des SG), ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbenommen, für beitragsunabhängige Sozialleistungen weitreichende Leistungsabsenkungen vorzusehen. Dass eine dreißigprozentige Minderung der Regelbedarfsleistungen für einen Zeitraum von - wie hier - bis zu drei Monaten noch nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führt (vgl. zu diesem sich aus Art 1 Abs 1 und 20 Abs 1 GG ergebenen Grundrecht: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O.), ist bereits höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R -, BSGE 119, 17).

2. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass das Auseinanderfallen der Dauer der Sperrzeiten einerseits und der Minderung des SGB II-Anspruchs andererseits das Gleichheitsgebot nach Art 3 GG verletzen könnte. Es existiert kein verfassungsrechtlich zwingendes Gebot für den Gesetzgeber, den Minderungszeitraum nach dem SGB II bei sperrzeitbedingten Sanktionen (Pflichtverletzungen nach § 31 Abs 2 Nr 3 und 4 SGB II) analog zur Dauer der Sperrzeit zu regeln.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 -, Rn 65 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

Bei dem SGB III einerseits und dem SGB II andererseits handelt es sich um grundsätzlich und damit wesentlich unterschiedliche Leistungssysteme. Während die Arbeitsförderungsleistungen nach dem SGB III beitragsfinanziert sind (Sozialversicherungsleistungen), handelt es sich bei den SGB II-Leistungen um beitragsunabhängige existenzsichernde Leistungen.

Beitragsfinanzierte bzw. sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen können durch das Grundrecht auf Eigentum nach Art 14 GG geschützt sein (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, BVerfGE 128, 90, Rn 31 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Verfassungsrechtlich besteht zudem ein Anspruch der Versicherten auf beitragsäquivalente Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. erneut: BVerfG, a.a.O.; ausführlich: Spellbrink, JZ 2004, 538ff). Ein solcher Grundrechtsschutz gilt für beitragsunabhängige Leistungen dagegen von vornherein nicht (so auch ausdrücklich für die frühere Arbeitslosenhilfe: BVerfG, a.a.O.). Der verfassungsrechtliche Maßstab für beitragsunabhängige, existenzsichernde Sozialleistungen ist insoweit allein das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. zu diesem Grundrecht erneut: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O.).

Diese wesentlich unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangssituation berechtigt den Gesetzgeber, Leistungsansprüche im SGB II unabhängig von etwaigen Regelungen im SGB III auszugestalten. Dies gilt auch für die Festlegung von Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen von SGB II-Hilfeempfängern, selbst wenn hinsichtlich des einschlägigen Sanktionstatbestandes an den Tatbestand eines anderen Leistungssystems (hier: Sperrzeit nach dem SGB III) angeknüpft wird. Dementsprechend ist die gesetzgeberische Wertentscheidung, den Sperrzeittatbestand "Arbeitsaufgabe" (§ 159 Abs 1 Satz 2 SGB III) im Anwendungsbereich des SGB II mit einer dreimonatigen Minderung der Regelbedarfsleistungen zu sanktionieren (§§ 31 Abs 2 Nr 3 und 4, 31 b Abs 1 Satz 3 SGB II; vgl. zu den Ausnahmen für unter 25-jährige Hilfeempfänger: § 31b Abs 1 Satz 4 SGB II), verfassungsrechtlich selbst dann noch unbedenklich, wenn diese Regelung subjektiv als streng oder sogar zu streng empfunden wird (vgl. hierzu erneut: S. 4 des angefochtenen Urteils des SG). Es obliegt dem Gesetzgeber und nicht den Sozialgerichten, darüber zu entscheiden, ob existenzsichernde Leistungen auf hohem oder aber auf niedrigem Niveau gewährt werden. Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lediglich durch die Grundrechte der betroffenen Hilfeempfänger, insbesondere durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dass eine bis zu dreißigprozentige Minderung des SGB II-Leistungsanspruchs für die Dauer von drei Monate das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch nicht verletzt, wurde bereits dargelegt (vgl. Abschnitt III.1. sowie BSG, Urteil vom 29. April 2015, a.a.O.).

3. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass der Gesetzgeber ausschließlich für junge Hilfeempfänger (vor Vollendung des 25. Lebensjahres) die Möglichkeit der Verkürzung des Sanktionszeitraums im Einzelfall vorsieht (§ 31b Abs 1 Satz 4 SGB II), gegenüber älteren Hilfeempfängern (hier: der Klägerin) eine Verletzung des Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art 3 GG. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Ausnahme - wie auch in anderen Regelungszusammenhängen des SGB II - der besonderen Situation junger Menschen Rechnung getragen. Der Ausnahmeregelung dürfte u.a. die Erwägung zugrunde liegen, dass junge Leistungsbezieher sich aufgrund ihres Lebensalters und ihrer geringeren Lebenserfahrung oftmals über die Konsequenzen ihres Handelns nicht hinreichend bewusst sind und sie - nicht zuletzt aus pädagogischen Gründen - flexiblerer Sanktionen bedürfen (ähnlich wie etwa im Jugendstrafrecht). Aus der wohlbegründeten Härtefallregelung für junge Erwachsene (§ 31b Abs 1 Satz 4 SGB II) folgt im Hinblick auf ältere Hilfeempfänger somit weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

IV.

Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht mehr zu prüfen, ob das SG berechtigt war, bei Bejahung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu: S. 4 des angefochtenen Urteils) § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II entgegen seinem klaren Wortlaut anzuwenden anstatt das Klageverfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verkürzung der Minderungsdauer bei sperrzeitbedingter Sanktion ist - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen.