Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.03.2017, Az.: L 16/3 U 58/14
Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne Rechtsgrund hinsichtlich Kenntnis vom Tod des Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.03.2017
- Aktenzeichen
- L 16/3 U 58/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 16180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 18.02.2014 - AZ: S 3 U 53/10
Rechtsgrundlagen
- § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI
- § 96 Abs. 3 S. 1, 2 SGB VII
- § 96 Abs. 4 S. 1, 2 SGB VII
- § 39 Abs. 2 SGB X
- § 45 SGB X
- § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X
- Art. 3 GG
- § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 141.226,61 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe 141,226,61 EUR.
Die Klägerin ist die Tochter des am 2. November 1922 geborenen und am 23. Januar 1975 verstorbenen Versicherten der Beklagten G. (Versicherter). Dieser war selbstständiger Bauunternehmer und erlitt am 8. September 1962 bei Eigenbauarbeiten einen Arbeitsunfall. Die Beklagte gewährte ihm seit 1. Juli 1963 eine monatliche Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH von zuletzt umgerechnet 507,71 EUR (Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1968 idF des Vergleichs vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg vom 10. Dezember 1968). Die Auszahlung der Rente erfolgte schon vor dem Tode des Versicherten H. auf ein Konto (Postsparbuch) von dessen Ehefrau I., geboren 19. Juni 1921 (Erklärung vom 1. Juli 1970; Bestätigung des Geldinstituts vom 13. Juli 1970). In der Folgezeit erließ die Beklagte weitere Bescheide gegenüber dem Versicherten, z.B. Bescheide vom 23. September 1977 und 9. Juni 1992)
Über den Tod des Versicherten H. wurde die Beklagte erstmals mit einem Schreiben der Klägerin vom 9. Juni 2008, eingegangen am 10. Juni 2008, informiert. In diesem Schreiben teilte die Klägerin mit, dass sich ihre Mutter seit Januar im betreuten Wohnen befinde und übersandte eine Generalvollmacht. Per sofort sei die Korrespondenz an ihre Adresse zu richten und die EDV dahingehend zu ändern, dass anstatt des verstorbenen G. I. aufzunehmen sei. In der anliegenden notariell beurkundeten Erklärung vom 31. August 2007 wurde der Klägerin eine über den Tod hinausreichende Generalvollmacht durch I. erteilt (Wert: 250.000 EUR). Die Klägerin wurde ermächtigt, jede Rechtshandlung, welche I. selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen sei, für und in ihrem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen. Durch eine Mitteilung des Rentenservices der Deutschen Post AG vom 15. Januar 2009 - eingegangen am 23. Januar 2009 - erhielt die Beklagte auch von dem genauen Todesdatum des Versicherten H. Kenntnis. Sie forderte von der Postbank am 5. Februar 2009 die zu Unrecht gezahlte Verletztenrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 24.564,95 EUR zurück.
Nach Anhörung der Klägerin vom 12. März 2009 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 von der Klägerin 141.226,61 EUR zurück. Durch den Tod des Versicherten sei der Rentenanspruch nach § 73 Abs 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte gestorben sei, erloschen. Die Überweisung der Verletztenrente in der Zeit von Februar 1975 bis Februar 2009 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin sei nach § 96 Abs 4 SGB VII als verfügungsberechtigte Person über das Bankkonto, auf welches die Rente überwiesen worden sei, zur Erstattung der für den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2004 ohne Rechtsgrund erbrachten Rentenleistungen verpflichtet.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2009 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass der Anspruch verjährt sei, zudem sei der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nach § 96 Abs 4 SGB VII gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut aus § 96 Abs 3 SGB VII nachrangig, das bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht angegangen worden sei. Die Klägerin habe die Geldleistungen weder in Empfang genommen noch über entsprechende Beträge verfügt. Diese seien bei der Mutter der Klägerin eingegangen. Die Klägerin sei auch nicht als Erbin durch Erbfolge in das Leistungsverhältnis eingetreten. Zudem greife der Vertrauensschutz der §§ 45 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Beklagte wandte sich am 15. Oktober 2009 an das kontoführende Kreditinstitut, die Postbank, und forderte dieses auf, die für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis 31. Dezember 2004 überzahlte Verletztenrente in Höhe von 141.226,61 EUR zurückzuzahlen. Die Postbank teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 mit, dass das bei ihr geführte Sparkonto auf Veranlassung der Klägerin am 7. Juli 2009 gelöscht und das Restguthaben in Höhe von 128.760,80 EUR auf ein Konto bei einer anderen Bank überwiesen worden sei (I. Bankleitzahl J., Kontonummer K.).
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurück. Die Klägerin sei gemäß § 96 Abs 4 SGB VII zur Zahlung verpflichtet. Da das weitergehende Rückzahlungsbegehren nach § 96 Abs 3 SGB VII gegen das Geldinstitut mit dem anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung im Sinne des § 96 Abs 3 Satz 3 SGB VII erfolglos bleibe, bestehe grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegenüber der Mutter als Empfängerin der zu Unrecht gezahlten Monatsrenten bzw gegenüber der Klägerin als Kontoverfügende unter Verweisung auf die bestehende Generalvollmacht sowie als Erbin in Sinne des § 96 Abs 4 SGB VII. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 96 Abs 4a SGB VII verjährt. Da die Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Unfallversicherungsträgers abstelle, werde mit dieser Regelung sichergestellt, dass Erstattungsansprüche insbesondere in den Fällen geltend gemacht werden könnten, in denen der Erstattungsberechtigte Kenntnis erst nach sehr langer Zeit vom Tode des Rentenempfängers erhalte. Die Beklagte habe erst am 29. Januar 2009 erstmals Kenntnis vom Tode des Vaters erlangt. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X berufen. Der Erstattungsanspruch richte sich nicht nach § 50 SGB X, da die Klägerin über das Konto, auf das die monatlichen Rentenzahlungen in dem fraglichen Zeitraum überwiesen worden seien, Verfügungsgewalt gehabt habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Mai 2010 Klage vor dem SG Lüneburg erhoben und vorgetragen, dass sie zu keiner Zeit ermächtigt gewesen sei, im eigenen Namen über ein fremdes Konto zu verfügen. Verfügende im Sinne des § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII sei daher nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs wäre verfassungswidrig. Wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin grundsätzlich zum Kreis der haftenden Personen gehöre, käme für die Beklagte ein Vorgehen gegen verschiedene haftende Personen in Betracht. Sie hätte ihr Ermessen ausüben müssen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide der Klägerin zugestellt worden seien, weil diese aufgrund der Generalvollmacht die Rechte und Pflichten der Mutter, der Witwe des verstorbenen Versicherten, übernommen habe. Die Klägerin sei auch "Verfügende" im Sinne des 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII. Die Klägerin habe unstreitig das Konto der Mutter am 7. Juli 2009 gelöscht, um das Vermögen der Mutter vor dem Zugriff der Beklagten zu schützen. Zur Überweisung, einem banküblichen Zahlungsgeschäft, sei sie aufgrund der Generalvollmacht berechtigt gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2014 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 96 Abs 4 SGB VII seien erfüllt. Das Vorbringen der Klägerin, § 96 Abs 4 SGB VII komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die rechtsgrundlosen Rentenleistungen weder in Empfang genommen noch über diese verfügt habe, werde insbesondere durch die Auskunft der Postbank vom 10. Dezember 2009 widerlegt. Dort sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Klägerin selbst diejenige Person gewesen sei, die das Sparkonto, auf das die Rentenzahlungen erfolgten, aufgelöst und die Überweisung des Guthabens in sechsstelliger Höhe auf ein Konto bei einer anderen Bank veranlasst habe. Die Klägerin habe mithin offenkundig bezüglich der von der Beklagten zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen von der ihr von ihrer Mutter eingeräumten Generalvollmacht Gebrauch gemacht. Da sie somit als Verfügungsberechtigte ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen habe, unterliege sie der verschärften, verschuldensunabhängigen Haftung nach § 96 Abs 4 SGB VII. Der Begriff des "Verfügenden" im Sinne des § 96 Abs 4 SGB VII sei sehr weit gefasst. Er erfasse auch solche Personen, denen eine Vollmacht zum Zugriff auf das Empfängerkonto erteilt worden sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - von der Berechtigung, im Namen des Kontoinhabers Zahlungsvorgänge zu veranlassen, Gebrauch gemacht werde. Die Auslegung des § 96 Abs 4 SGB VII begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem gewichtigen Anliegen der Versichertengemeinschaft, die finanziellen Folgen der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen so gering wie möglich zu halten, stehe kein schützenswertes Interesse der über die unberechtigte Zahlung verfügenden Klägerin gegenüber. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Ableben des Rentenempfängers H. der Beklagten über einen Zeitraum von über 30 Jahren verschwiegen worden sei, so dass überhaupt erst ein Überzahlungsbetrag in sechsstelliger Höhe auflaufen konnte und sogar der Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten, durch Unterlassen begangenen Betrugs seitens der Erben keinesfalls fernliegend erscheine. Die Klägerin habe durch die Vornahme von Bankgeschäften aktiv mitgeholfen, die Rückbuchung des überzahlten Betrages nach § 96 Abs 3 SGB VII vom Geldinstitut zu verhindern und der Zahlungsempfängerin rechtsgrundlos ausgezahlte Leistungen zu sichern. Zudem würde der Klägerin im Falle des Verzichts der Beklagten auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zumindest ein nicht unerheblicher Teil der überzahlten Rentenleistung in absehbarer Zeit beim Tode der 1921 geborenen Mutter zum persönlichen Verbrauch zufließen und ihr damit unmittelbar selbst wirtschaftlich zu Gute kommen.
Der Frage, ob überdies ein Anspruch der Klägerin als Erbin nach § 96 Abs 4 Satz 4 SGB VII in Verbindung mit § 50 SGB X bestehe, bedürfe im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, weil § 96 Abs 4 Satz 4 SGB VII lediglich eine klarstellende Funktion habe.
Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen sei, vom Tode des Versicherten H. erstmals im Januar 2009 Kenntnis erlangt zu haben, obwohl die Klägerin bereits im Schreiben vom 9. Juni 2008 den Tod des Vaters erwähnt habe, ändere die ein halbes Jahr zuvor erfolgte Mitteilung des Ablebens des Versicherten an der Erstattungspflicht der Klägerin nichts. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 96 Abs 4a SGB VII sei auch unter Zugrundelegung einer Kenntniserlangung von der Überzahlung im Juni 2008 zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rückforderung noch längst nicht abgelaufen gewesen. Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagten seien nicht ersichtlich. § 96 Abs 4 SGB VII enthalte keine Ermessensvorgaben, sondern die durch Verwaltungsakt geltend zu machende Erstattungspflicht trete kraft Gesetzes ein. Die Ausübung von Ermessen habe lediglich im Falle der Inanspruchnahme des nicht verschärft haftenden Erben nach § 96 Abs 4 Satz 4 SGB VII zu erfolge, der auf § 50 SGB X verweise.
Gegen den am 20. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. März 2014 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht "Verfügende" im Sinne des § 96 Abs 4 SGB VII sei. Sie habe nicht im eigenen Namen über das Konto verfügen können und das auch nicht getan. Soweit sie als Bevollmächtigte gegenüber der kontoführenden Bank Erklärungen abgegeben habe, handele es sich nicht um eine Verfügung der Klägerin, sondern um Verfügungen der Mutter. Die Klägerin verweist auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2002 - 4 RA 44/02 R, in dem verneint worden sei, dass ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für die Erben gehandelt und in dieser Eigenschaft Verfügungen getroffen habe. Verfügender im Rechtssinne sei nicht automatisch derjenige, der bei einer Verfügung tatsächlich gehandelt habe. Folge man der Auffassung der Beklagten, dann hätte das die Konsequenz, dass jeder, der als Vertreter in fremdem Namen eine Kontoverfügung vornehme, automatisch in voller Höhe persönlich hafte, und zwar unabhängig davon, ob er irgendeine Kenntnis von ungerechtfertigter Zahlung gehabt habe oder auch nur hätte haben können und auch unabhängig davon, ob ihm durch die Verfügung irgendein auch nur mittelbarer Vorteil zugeflossen sei. Auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Sozialversicherungsträger wäre ein solches Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Empfänger sei nur derjenige, dessen Vermögen durch die Leistung vermehrt werde, nicht aber derjenige, der eine Leistung nur tatsächlich zwecks Weiterleitung an den empfangszuständigen Endempfänger erhalten habe. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine Verfügung der Mutter gehandelt. Durch die Überweisung sei lediglich verhindert worden, dass eine Rückzahlung auf einem ganz bestimmten Weg ohne rechtliche Überprüfung direkt seitens der Bank erfolgt sei. Die Mittel, die der Mutter der Klägerin zugeflossen seien, seien damit nicht etwa beiseite geschafft worden, sondern im Vermögen der Mutter der Klägerin weiter vorhanden. Die Beklagte hätte hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Eine Haftung der Klägerin als Erbin bestehe nicht. Im Zeitpunkt des Erbfalls habe keine Rückzahlungspflicht bestanden. Eine solche Pflicht könne daher nicht auf die Klägerin als Erbin übergegangen sein.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Februar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin sei als Verfügende im Sinne des § 96 Abs 4 SGB VII anzusehen. Verfügende sei diejenige Person, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen habe. Verfügender könne nur sein, wer zur Kontoverfügung berechtigt sei. Ob der Verfügende selbst durch die Verfügung bereichert sei, sei dabei unerheblich. Die Klägerin selbst habe der Beklagten eine auf sich lautende Generalvollmacht übersandt, in welcher sie von der Vorschrift des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werde. Das Konto bei der Postbank sei am 7. Juli 2009 gelöscht und das Restguthaben auf ein anderweitiges Konto der Mutter der Klägerin überwiesen worden. Der Beschluss des BSG vom 12. Dezember 2002 sei hier nicht einschlägig, da lediglich die Verfügung einer Privatperson von derjenigen eines Nachlasspflegers, der in Ausübung seines Amtes handele, abgegrenzt werde. Die Ausführungen beträfen ausdrücklich die Frage eines Erstattungsanspruchs gegen einen Rechtsanwalt in der Funktion und Rechtsstellung als Nachlasspfleger nach § 118 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Beschluss des BSG vom 20. März 2005 betreffe die Frage, wer "Empfänger" sei. Streitgegenstand sei hier jedoch die Frage, wer "Verfügender" sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe
Die §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung des streitigen Betrages nach § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII verlangen.
§ 96 Abs 4 SGB VII lautet: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang benommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung nach Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt.
Die Voraussetzungen des § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII sind hier erfüllt.
a. Die Beklagte hat in Anwendung des §§ 96 Abs 4 Satz 2 SGB VII ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt vom 24. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) geltend gemacht.
b. Dem Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin steht § 96 Abs 3 Satz 2 SGB VII nicht entgegen, da das Rentenzahlkonto gelöscht war. Einem Erstattungs- bzw Bereicherungsanspruch des Unfallversicherungsträgers aus § 96 Abs 4 SGB VII geht der Rücküberweisungsanspruch nach § 96 Abs 3 Satz 2 SGB VII vor. Gegen Dritte ist erst und nur dann vorzugehen, wenn die Geldleistung berechtigt nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R Rdnr 37 mwN = BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 12). § 96 Abs 3 SGB VII lautet: Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Zugunsten des Leistungsträgers wird damit der Grundsatz unterbrochen, dass Mängel im Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger grundsätzlich auch nur im Valutaverhältnis auszugleichen sind (Palsherrn, Praxiskommentar, § 96 SGB VII, Rdnrn 47 ff, Stand Januar 2016). Nach § 96 Abs 3 Satz 1 SGB VII gelten die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung durch die überweisende Stelle. Der Vorbehalt überlagert die bankvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Geldinstitut typischerweise vor Eingang des Rückforderungsverlangens keine Kenntnis vom Tode des Rentenempfängers und damit vom Vorbehalt hat. Diese unterstellte Unkenntnis ist der Grund dafür, dass sich die Rückzahlungspflicht der insoweit gutgläubigen Bank durch die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen nach § 96 Abs 3 SGB VII mindert (vgl Palsherrn, - Praxiskommentar, § 118 SGB VI Rdnrn 68, 69, Stand April 2016).
Die in § 96 Abs 3 Satz 2 SGB VII angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann grundsätzlich aber nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht bezieht sich nur auf dieses Konto. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des 5. Senates des BSG zum wortgleichen § 118 Abs 3 SGB VI nach dem Wortlaut der Bestimmung, systematischen Erwägungen sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung (BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnrn 16 ff). Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Konten bei dem Geldinstitut bei der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts betroffen sein sollten, bestehen nicht (BSG, aaO., Rdnr 26). Die Auflösung des Rentenkontos bewirkt die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Rentenbeträge und schließt damit einen Anspruch nach § 96 Abs 3 SGB VII gegen die Bank aus (BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnr 35; aA BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R; Körner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2016, § 118 SGB VI Rdnr 22 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 13 R 220/12; vgl. auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135 ff).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die überzahlte Verletztenrente in Höhe von 141.226,61 EUR von der Postbank zurückgefordert. Daraufhin hat die Postbank mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 mitgeteilt, dass das Sparkonto auf Veranlassung der Klägerin zum 7. Juli 2009 gelöscht und das Restguthaben in Höhe von nun 128.760,80 EUR auf das Konto der I. K., Bankleitzahl J., überwiesen worden ist. Die Klägerin hat mithin im Rahmen ihrer Generalvollmacht das Konto aufgelöst. Das Rentenzahlkonto war also nicht mehr vorhanden; der mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 geltend gemachte Anspruch gegen das Geldinstitut aus § 96 Abs 3 SGB VII war daher von der Beklagten nicht mehr zu realisieren.
Die fehlende Existenz des Rentenkontos kann auch nicht durch § 242 BGB kompensiert werden. Nach der Rechtsprechung des 5. Senates des BSG kann das fehlende Konto nicht fingiert und dadurch auch eine Rücküberweisung von eben diesem Konto nicht ermöglicht werden (BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnr 33). Deshalb kann hier dahinstehen kann, ob die Bank, die spätestens aufgrund des Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2009 Kenntnis vom Tode des rentenberechtigenden Versicherten H. hatte, durch die Löschung des Kontos und die Überweisung am 7. Juli 2009 ihre Pflichten aus § 96 Abs 3 SGB VII verletzt hat. Der Senat folgt damit der überzeugend begründeten Entscheidung des 5. Senates des BSG vom 7. April 2016, der dem Geldinstitut keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt, wenn das Konto aufgelöst ist. Die Vorschrift gibt dem Geldinstitut lediglich auf, überzahlte Renten vom Rentenkonto zurück zu überweisen und verlangt nicht die Erstattung der Rentenleistungen aus eigenen Mitteln (BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnrn 40, 43, 50; vgl auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135 ff, 143), so dass § 96 Abs 3 SGB VII hier nicht vorgeht.
c. Die Voraussetzungen des § § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII liegen vor.
aa. Die Beklagte hat nach dem Tode des Berechtigten Geldleistungen zu Unrecht erbracht. Die Verletztenrente ist über den Todesmonat Januar 1975 des Versicherten H. hinaus gemäß § 73 Abs 6 SGB VII zu Unrecht erbracht worden. Der ursprüngliche Leistungsbescheid gegenüber dem Versicherten hat mit seinem Tode durch Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X seinen formellen Rechtsgrund verloren (vgl Steinwedel, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2016, § 39 SGB X, Rdnr 26). Dementsprechend sind die ab Februar 1975 getätigten Überweisungen der Verletztenrente rechtsgrundlos geworden und damit fehlgeschlagen.
bb. Nach § 96 Abs 4 Satz 1 letzter Halbs SGB VII sind neben den Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (I.), auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung verpflichtet. Das war hier die Klägerin, die als Verfügungsberechtigte ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen hat.
Eine Verfügung ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (Barauszahlung, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Einlösung von Schecks), durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 48/07 R Rdnr 18 mwN = BSG SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 9; Kühn, in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage, 2013, § 118 Rdnr 78). Verfügender im Sinne des Abs 4 Satz 1 ist, wer über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat. Der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt haben, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R Rdnr 29 = BSG SozR 4 - 2600 § 118). Kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, der den Kontostand unter den Betrag der überzahlten Geldleistung gesenkt hat, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter oder seine Erben (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 48/07 R Rdnr 19; Körner, Kasseler Kommentar, aaO., § 118 Rdnr 22, 28; BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 11 Rdnr 29 mwN; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R Rdnr 19). Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Begriff des Verfügenden sehr weit gefasst ist und auch solche Personen umfasst, denen eine Vollmacht zum Zugriff auf das Empfängerkonto erteilt wurde.
Die Klägerin war hier "Verfügende" iS des § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII, denn ihr ist durch notariell beurkundete Erklärung vom 3. September 2007 eine über den Tod hinausreichende Generalvollmacht für das Konto der Frau I. ausgestellt worden, auf das die Rente seit 1970 gezahlt worden war (vgl. Erklärungen vom 1. Juli 1970). Aufgrund dieser Generalvollmacht war die Klägerin berechtigt, jede Rechtshandlung, bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen. Die Klägerin war auch von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
Der Erstattungsanspruch nach § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII besteht entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob der Empfänger oder der Verfügende bereichert sind. Diese verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ist nach der Rechtsprechung des BSG verfassungsgemäß und mit Art 3 Grundgesetz vereinbar (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R; Körner, Kasseler Kommentar, aaO, § 118 Rdnr 28 a). Der Erstattungsanspruch setzt gerade voraus, dass infolge des den Verfügenden begünstigenden Überweisungsvorganges der Rücküberweisungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegen das Geldinstitut nach Abs 3 ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R Rdnr 44; Körner, aaO, Rdnr 28). § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII nimmt - wie § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI - zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen nach dem Tode des Berechtigten auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seinen Beziehungen zum kontoführenden Kreditinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R Rdnr 34). Bei einem Scheitern der Rücküberweisung haften sowohl der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte als auch der Erbe dem Leistungsträger auf Rückzahlung der überzahlten Rente (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 R 25/13 R Rdnr 31 = BSG SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 13 Rdnr. 31; Urteil vom 13 Juli 2012 - B 13 R 105/11 R Rdnr 31).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 9/16 R, denn das betraf den Sonderfall eines gutgläubig handelnden Betreuers nach § 1698a BGB, der in Unkenntnis vom Tode des Betreuten im Rahmen seiner gemäß § 1908i Abs 1 Satz 1, § 1893 Abs 1 i.V.m. § 1698a Abs 1 Satz 1 BGB fingierten Vertretungsmacht noch gesetzlich erlaubte Verfügungen über das Konto vornehmen darf, und der nicht persönlich zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen herangezogen werden soll (BSG, aaO., Rdnr 23). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Klägerin war nicht gutgläubig handelnde Betreuerin, die vom Tode des Berechtigten keine Kenntnis hatte.
Eben so wenig ergibt sich eine andere Beurteilung aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des BSG vom 12. Dezember 2002 - 4 RA 44/02 R, der einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für die Erben betraf. Dieser kann, falls er in Ausübung seines Amtes als Nachlasspfleger handelt, nicht nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI neben dem Erben, dem sein Verhalten allein zuzurechnen ist, selbst (persönlich) zur Erstattung verpflichtet sein. Damit werden die Verfügungen des Nachlasspflegers in Ausübung eines Amtes von denen einer Privatperson abgegrenzt. Die Klägerin wurde nicht in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes oder eines ihr hoheitlich übertragenen hoheitlichen privatrechtlichen Amtes tätig.
cc. Die Klägerin ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 96 Abs 4 Satz 1 SGB VII zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
In der Höhe ist der Rückforderungsanspruch begrenzt durch den sog. Schutzbetrag, das heißt den Betrag, der zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Rentengutschrift (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 48/07 R = BSG SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 9 Rdnr 19; BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 Rdnr 17; Kühn, aaO., § 118 Rdnr 62; BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97). Der Verfügende haftet in vollem Umfang für den Betrag, über den er verfügt hat (Kühn, aaO, Rdnr. 68). Hätte die Klägerin nicht nach der Kenntnis von dem Rückforderungsbegehren mit Schreiben vom 12. März 2009 über das Konto, das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von über 163.582 EUR aufwies, mehrfach durch Barabhebungen und Überweisungen auf ein Girokonto verfügt und es anschließend ganz aufgelöst, hätte der Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstituts eingreifen können.
d. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt. Nach § 96 Abs 4a SGB VII verjähren die Ansprüche nach Abs 3 und 4 der Vorschrift in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung hat.
Die Beklagte hat vorliegend frühestens durch das Schreiben der Klägerin vom 9. Juni 2008, eingegangen am 10. Juni 2008, jedenfalls aber durch die Mitteilung des Todesdatums durch den Rentenservice der Deutschen Post AG im Januar 2009 vom Ableben des Versicherten erfahren. Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis; ein Kennen müssen, dh fahrlässige Unkenntnis, genügt nicht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Beklagte bei Einhaltung der von der Klägerin oder ihrer Mutter angenommenen Informationspflichten vom Tode des Versicherten hätte wissen können. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Juni 2009 daher den Rückforderungsanspruch auch innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht.
e. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 96 Abs 4 Satz 1 kann der Unfallversicherungsträger den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger, den Erben des Empfängers oder den Verfügenden geltend machen. Ermessensvorschriften bestehen nicht (BSG, Urteil vom 13. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R Rdnr 37 mwN). Der Verpflichtete kann sich auch weder auf die Vertrauensschutzregelungen des § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 ff SGB X oder auf 818 BGB berufen (Kühn, aaO., Reinhardt, LPK-SGB VI, 3. Aufl., 2013, § 118 Rdnr 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin wird weder als Versicherte noch als Rechtsnachfolgerin eines Versicherten (§ 183 Satz 1 und 2 SGG) in Anspruch genommen
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 1 Satz 2, § 52 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Revision wird in Hinblick auf das Urteil des BSG vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R zu § 118 SGB VI zugelassen (§ 160 Abs 2 SGG).