Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.04.2017, Az.: L 15 SF 18/16 EK AS

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II; Entstehen des Entschädigungsanspruchs mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.04.2017
Aktenzeichen
L 15 SF 18/16 EK AS
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 33295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge.

2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gemäß § 198 GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II.

3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).

Redaktioneller Leitsatz

1. In § 198 Abs. 5 GVG ist anders als noch in Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG kein Endtermin für die Erhebung der Verzögerungsrüge bestimmt, sodass es grundsätzlich unerheblich ist, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 S. 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt worden ist.

2. Grund für diese fehlende Befristung ist der Wille des Gesetzgebers, die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht zu bestrafen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit dem Institut der Verzögerungsrüge ein "Dulde und liquidiere" verhindert werden soll.

3. Die Zuerkennung einer Entschädigung durch das hierfür zuständige Gericht ist nicht konstitutiv; jeweils mit der Entstehung ist der Entschädigungsanspruch sogleich auf das dem Geschädigten Leistungen gewährende Jobcenter übergegangen.

4. Um den Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren von der Einkommensanrechnung auszunehmen, bedarf es eines konstitutiven Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.800 EUR festgesetzt

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte den Klägern eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg zum Aktenzeichen S 43 AS 821/12 geführten Klageverfahrens zu gewähren hat.

In jenem Verfahren wandten sich die Kläger, laufend im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Eheleute, gegen einen Bescheid des Jobcenters K. vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012, mit welchem ihnen gegenüber im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Mai bis Oktober 2012 die Übernahme von Kreditzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft abgelehnt worden war.

Die Klage wurde am 4. Juni 2012 vor dem SG erhoben und am 27. August 2012 begründet. Die Klageerwiderung des Jobcenters K. ging am 6. November 2012 bei dem SG ein. Nach Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 8. November 2012 und zweimaliger Erinnerung (vom 12. Dezember 2012 und vom 10. Januar 2013) äußerten sich die Kläger hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013. Auf weitere Nachfrage des Gerichts vom 3. Juli 2013 zur Aufschlüsselung der geltend gemachten Unterkunftskosten antworteten sie mit Schriftsatz vom 13. August 2013. Der Beklagte äußerte sich hierauf mit Schriftsätzen vom 30. August 2013 (Eingang beim SG am 3. September 2013) und - nach Erinnerung des Gerichts vom 14. Oktober 2013 - vom 16. Dezember 2013. Die Kläger replizierten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014, woraufhin das SG dem Beklagtem mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2014 eine Frist zur freigestellten Stellungnahme von zwei Monaten einräumte. Mit Beschluss vom 6. März 2014 bewilligte das SG den Klägern sodann Prozesskostenhilfe (PKH). Nachdem bis dahin keine weiteren verfahrensfördernden Maßnahmen erfolgt waren, erhoben die Kläger am 4. Dezember 2014 Verzögerungsrüge. Im August 2015 erging ein richterlicher Hinweis zur Sach- und Rechtslage, auf den die Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2015 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. Oktober 2015 und vom 12. November 2015 Stellung nahmen. Nach weiterer Nachfrage des SG vom 22. Januar 2016 und gerichtlichem Hinweis vom 7. März 2016 erfolgte schließlich im April 2016 die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. April 2016, in der das Verfahren durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet wurde. Die Kläger haben am 14. September 2016 Klage erhoben, mit der sie eine Entschädigung von je 900 EUR begehren. Zur Begründung tragen sie vor, dass sich vorliegend insgesamt eine Dauer von 21 Monaten gerichtlicher Untätigkeit ergebe (Februar 2013 bis Juni 2013: fünf Monate; April 2014 bis Juli 2015: 16 Monate). Nachdem das SG letztmalig mit Schreiben vom 10. Januar 2013 an die Stellungnahme zu der Klageerwiderung vom 1. November 2012 erinnert habe, sei bereits die Zeit zwischen Februar 2013 und Juni 2013 entschädigungsrelevant. Der durchgehende Bezug von SGB II-Leistungen i.H.v. monatlich mehr als 100 EUR in dem Zeitraum von April 2014 bis April 2016 stehe einer Entschädigung wegen der überlangen Dauer des vor dem SG geführten Klageverfahrens nicht entgegen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 900 EUR wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 43 AS 821/12 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, dass ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Entschädigung in Geld gem. § 33 SGB II auf das Jobcenter K. übergegangen sei und es daher an der Aktivlegitimation der Kläger zur Erhebung einer Entschädigungsklage fehle. Zudem belaufe sich der theoretisch denkbare entschädigungspflichtige Zeitraum auf maximal vier Monate. Eine Untätigkeit des SG sei allenfalls für die Zeit von April 2014 bis Juli 2015 anzuerkennen. Von den sich hiernach ergebenden 16 Monaten gerichtlicher Untätigkeit seien 12 Monate für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jeder Instanz grundsätzlich zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen. Es fehle vorliegend jedoch auch an einer für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen, wirksam erhobenen Verzögerungsrüge. Diese sei für die Kläger am 4. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der 12-monatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe nach der Bewilligung von PKH im März 2014 erst ein Untätigkeitszeitraum von acht Monaten vorgelegen und daher noch kein Anlass zur Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer bestanden. Hinzu komme, dass die Kläger das Verfahren im vorhergehenden Zeitraum von November 2012 bis August 2013 durch das völlige Ignorieren an sie gerichteter gerichtlicher Fragen ohne sachliche Begründung verzögert hätten. Für das SG habe sich bei diesem Verhalten der Kläger kein Anhalt für ein dringliches Interesse an einer zeitnahen Verfahrensbeendigung ergeben. Die Verzögerungsrüge habe vielmehr nur die formalen Voraussetzungen für eine nachfolgende Entschädigungsklage schaffen sollen. Es liege mithin die vom Gesetzgeber missbilligte Absicht vor, erst zu dulden und dann zu liquidieren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des vom SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 43 As 821/12 geführten Klageverfahrens Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Entschädigungsklage, für die nach § 202 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 201 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG) gegeben ist, ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist durch die Kläger am 14. September 2016 zum einen gem. § 198 Abs. 5 S. 1 GVG mehr als sechs Monate nach Erhebung der vorliegend im Dezember 2014 erhobenen Verzögerungsrüge sowie zum anderen innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG vor Ablauf von sechs Monaten nach Erledigung des vor dem SG geführten Verfahrens S 43 AS 821/12 durch Annahme des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 erhoben worden.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Den Klägern fehlt es für die Geltendmachung des von ihnen erhobenen Anspruchs auf Geldentschädigung (§ 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG) wegen der überlangen Dauer des beim SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 43 AS 821/12 geführten Klageverfahrens an der erforderlichen Aktivlegitimation, da nicht sie Inhaber eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs sind, sondern dieser gegebenenfalls auf das Jobcenter K. übergegangen ist.

Als Grundlage eines solchen Anspruchs kommt nicht die Bearbeitungsdauer des von den Klägern im zugrunde liegenden Klageverfahren gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten PKH-Antrages, über den das SG mit Beschluss vom 6. März 2014 entschieden hat, sondern allein die Dauer des betreffenden Hauptsacheverfahrens in Betracht. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG stellt zwar das PKH - Verfahren entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Verfahren dar; darauf, ob dies auch unter der Voraussetzung einer Verzögerung des zugleich betriebenen Verfahrens der Hauptsache gilt, ist vorliegend jedoch nicht einzugehen. Die Verzögerungsrüge wurde vorliegend mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2014, nachdem das PKH - Verfahren bereits beendet war, erhoben und bezog sich eindeutig allein auf die überlange Dauer des Klageverfahrens (§ 198 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG). Die gem. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge, die gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG erst erhoben werden kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, ist seitens der Kläger wirksam und - nach seinerzeit mehr als 8-monatiger Untätigkeit des Gerichts seit dem PKH bewilligenden Beschluss des SG vom 6. März 2014 - auch nicht verfrüht erfolgt. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die im Dezember 2014 erhobene Verzögerungsrüge der Kläger auch nicht wegen deren vorheriger monatelanger Untätigkeit als verspätet bzw. als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Übergangsvorschrift des Art. 23 S. 2 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) vom 24. November 2011 (BGBl I 2302) (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, Juris) ist auf nach dem Inkrafttreten des 3. Dezember 2011 anhängig gewordene Klagverfahren nicht mehr anzuwenden. In § 198 Abs. 5 GVG ist anders als noch in Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG indes kein Endtermin für die Erhebung der Verzögerungsrüge bestimmt, sodass es grundsätzlich unerheblich ist, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 S. 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt worden ist (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, juris; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 202 Rn. 39). Grund für diese fehlende Befristung ist der Wille des Gesetzgebers, die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht zu bestrafen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit dem Institut der Verzögerungsrüge ein "Dulde und liquidiere" verhindert werden soll (BT-Drs. 17/3802 S. 21, 41; vgl. auch Barthe, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 198 GVG Rn. 4; Kissel in Kissel/Meyer, GVG, 8. Auflage 2015, § 198 Rn. 20). Soweit der Senat unter Berücksichtigung des in § 198 Abs. 3 S. 2 1. Halbs. GVG deutlich zum Ausdruck kommenden Sinns und Zwecks der Verzögerungsrüge, die nur und erst dann erfolgen soll, "wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird" (sog. Warnfunktion), eine Rechtsmissbräuchlichkeit wegen des Prozessverhaltens der klägerischen Seite dann angenommen hat, wenn die Verzögerungsrüge nach einem von keinem Verfahrensbeteiligten monierten Ausbleiben einer gerichtlichen Verfahrensförderung über mehrere Monate oder gar Jahre hinweg erfolgte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 12. Mai 2016 - L 15 SF 58/15 EK AS und vom 30. September 2016 - L 15 SF 4/16 EK AS), so kam in jenen Fällen zu dem rein passiven Zuwarten der Beteiligten auf eine gerichtliche Verfahrensförderung hinzu, dass die Verzögerungsrüge sodann erst nach einem gerichtlichen Tätigkeitwerden, im Anschluss an einen im Beschlusswege ergangenen Vergleichsvorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits bzw. unmittelbar nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung, erhoben worden war. Da eine hiermit vergleichbar gerichtliche Aktivität vorliegend vor Erhebung der Verzögerungsrüge am 4. Dezember 2014 nicht erfolgt ist, hat allein das Zuwarten der Kläger angesichts der grundsätzlichen Fristungebundenheit der Verzögerungsrüge nicht zu deren Unwirksamkeit geführt.

Vorliegend nimmt der Senat eine unangemessene Verfahrensdauer von insgesamt vier Monaten an. Entgegen der Ansicht der Kläger hat eine Verfahrensverzögerung in der Zeit von der Erhebung der Klage S 43 AS 821/12 bis zur PKH-Bewilligung durch den Beschluss des SG vom 6. März 2014 nicht stattgefunden. Die am 4. Juni 2012 vor dem SG erhobene Klage wurde von den Klägern erst am 27. August 2012 begründet. Die Klageerwiderung des Jobcenters K. erfolgte zeitgerecht am 6. November 2012. Erst nach Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 8. November 2012 und zweimaliger Erinnerung vom 12. Dezember 2012 und vom 10. Januar 2013 äußerten sich die Kläger hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013. Die Zeit zwischen der letzten Erinnerung durch das SG im Januar 2013 und der sehr späten Stellungnahme der Kläger vom Juni 2013 ist auf die Untätigkeit der Kläger zurückzuführen und daher nicht einer zu entschädigenden Verzögerung des Gerichtsverfahrens zuzuschlagen. Gerichtliche Aktivität erfolgte sodann in Form der weiteren Nachfrage des SG vom 3. Juli 2013 zur Aufschlüsselung der geltend gemachten Unterkunftskosten, auf die die Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2013 antworteten. Der Beklagte äußerte sich hierauf im September 2013 und - nach Erinnerung des Gerichts vom 14. Oktober 2013 - im Dezember 2013, woraufhin sich die Kläger nochmals schriftsätzlich im Januar 2014 äußerten. Die dem Beklagten daraufhin vom SG eingeräumte Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten erscheint dem Senat angemessen. Auch der Monat der Entscheidung über den PKH-Antrag der Kläger (März 2014) ist trotz der Eigenständigkeit des PKH-Verfahrens nicht von Untätigkeit des Gerichts geprägt gewesen, da die PKH-Bewilligung wesentlich auf einer Bearbeitung der streitgegenständlichen Tatsachen- und Rechtsfragen des betreffenden sozialgerichtliche Verfahrens durch das SG beruhte und insofern auch der Förderung des Klageverfahrens diente. Erst nach der PKH-Bewilligung fand eine weitere Verfahrensförderung bis zu dem im August 2015 erfolgten gerichtlichen Hinweis des SG zur Sach- und Rechtslage, dem sich wiederum intensive Korrespondenz der Beteiligten bis zur im April 2016 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung und der hier erfolgten Beendigung des Klageverfahrens anschloss, nicht mehr statt, sodass sich ein zusammenhängender Zeitraum gerichtlicher Untätigkeit von 16 Monaten ergibt. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des BSG einzuräumenden, nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung ausgefüllten Überlegungszeit von zwölf Monaten (BSG, Urteil vom 3. September 2014, - B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 46) ergibt sich hieraus nach alledem eine entschädigungspflichtige Verzögerung von vier Monaten (April 2015 bis Juli 2015), für die dem Grunde nach eine Wiedergutmachung in Geld zu leisten wäre. Gleichwohl stellt sich zur Überzeugung des Senats die Klage als unbegründet dar, weil davon auszugehen ist, dass die Kläger nicht mehr selbst die Inhaber eines etwaigen, auf § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG beruhenden Anspruchs auf pauschalierte Entschädigung der von einer überlangen Verfahrensdauer in ihrer Person verursachten immateriellen Nachteile sind. Ein solcher Anspruch ist für den Fall seines Bestehens nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter K. übergegangen, weil dieses als zuständiger Träger von SGB II-Leistungen dem Kläger in dem o.g. Entschädigungszeitraum laufende unterhaltssichernde Leistungen in erheblichem Umfang gewährt hat. Soweit nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II Ansprüche, die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit des Leistungsbezuges gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II übergehen, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, schränkt die Gesetzesfassung die hiervon erfassten Ansprüche ihrer Art nach nicht ein. Demgemäß besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass grundsätzlich alle Ansprüche gegen Dritte unabhängig von ihrer Rechtsnatur und ihrem Rechtsgrund erfasst werden (Münder in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 33 Rn. 1; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 33 Rn. 30; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rn. 58 und 90; Schellhorn in Hohm, GK-SGB II, § 33 Rn. 37; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 37). Soweit gleichwohl angenommen wird (vgl. Link, a.a.O, Rn 32), dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht übergehen könne und dies als Hinweis darauf zu verstehen sein mag, dass alle höchstpersönlichen Ansprüche von der Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen sind (so Grote-Seifert, a.a.O, Rn. 40), spielt dieser Gesichtspunkt für die Übergangsfähigkeit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG keine Rolle, weil es sich bei ihm nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt. Unbeschadet der gesetzlichen Beschränkungen in § 198 Abs. 5 S. 3 GVG ist nämlich der Entschädigungsanspruch jederzeit vererblich und nach einer gerichtlichen Zuerkennung auch sonst unbeschränkt übertragbar, d.h. auch einer entgeltlichen Veräußerung zugänglich (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, Rn 267). Der nur zeitweilige gesetzliche Ausschluss seiner Übertragbarkeit bis zur gerichtlichen Zuerkennung schließt die Übergangsfähigkeit schon deshalb nicht aus, weil nach ausdrücklicher Bestimmung in § 33 Abs. 1 S. 3 SGB II der Übergang eines Anspruchs gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den SGB II - Träger übergehen können, hängt mithin davon ab, ob es sich bei den Zahlungen, welche die jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaften als pauschalierte Entschädigung immaterieller Nachteile leisten, um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Nur dann kann nämlich die zusätzliche Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen Anspruchsübergang erfüllt sein, dass unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären. Auch diese Frage ist im Ergebnis in Anwendung des Gesetzes und der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert - abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen - als Einkommen zu berücksichtigen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird hiernach klargestellt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dann kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, wenn sie in § 11a SGB II, in dem seit der Novellierung der Einkommensberechnung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 die im SGB II geregelten, gesetzlichen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung zusammengeführt worden sind, "genannt", also zum Gegenstand einer als abschließend aufzufassenden Aufzählung gemacht worden sind. Allerdings besteht daneben die überkommene Ermächtigung in § 13 Abs. 1 SGB II fort, weitere Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung durch Verordnung - wie mit § 1 Abs. 1 Alg II-V 2008 geschehen - zu begründen. Auch diese untergesetzlichen Ausnahmen folgen aber dem mit § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgegebenen Enumerationsprinzip. Auch das BSG geht insoweit bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in langjähriger und bislang fortgesetzter Rechtsprechung durchgängig davon aus, dass jede Einnahme in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn es sich bei ihr nicht um eine der im SGB II oder der ALGII-V konkret bezeichneten Einkommensarten handelt (zur Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit: Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R -, juris, Rn. 20; zur Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente: Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 51/06 R -, juris, Rn. 16-17; zur Berücksichtigung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R -, juris, Rn. 20 ff unter ausdrücklichem Ausschluss einer erweiternden Auslegung; zum Übergangsgeld: Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R -, juris, Rn. 18; zum Insolvenzgeld: Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -, juris, Rn. 13 f.; zu Übergangsleistungen nach § 5 BKV: Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R -, juris, Rn. 15 f.; zu steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit: Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R -, juris, Rn. 15 f.; zu freiwilligen Zuwendungen: Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 200/10 R, juris, Rn. 13 ff; zur Nichtberücksichtigung der Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren: Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 R -, Rn. 15). In all den o.g. Fällen hat das BSG allein darauf abgestellt, ob der jeweilige Einkommenszufluss nach einem der enumerativ verstandenen Privilegierungstatbestände von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen gewesen ist. Soweit es mit dem zuletzt genannten Urteil vom 22. August 2012 die Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als von der Einkommensanrechnung ausgenommen beurteilt hat, beruht auch diese Entscheidung nicht etwa auf einer erweiternden Auslegung der unterdessen in § 11a SGB II zusammengefassten Ausnahmeregelungen oder einer Analogie, sondern auf dem - auch für den Senat überzeugenden - Argument, dass es sich bei dieser Form der Entschädigung um die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs im Sinne von § 847 BGB a.F. handelt und deshalb § 11a Abs. 2 SGB II einschlägig ist. Dieser Rechtsprechung hat sich das Landesozialgericht (LSG) Hessen in Bezug auf die durch § 11a Abs. 2 SGB II von der Einkommensberücksichtigung ausgenommenen Entschädigungsansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB - unter grundsätzlicher Anerkennung des enumerativen Charakters der in § 11a SGB II geregelten Ausnahmen - für den Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ebenfalls nur mit Rücksicht auf den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers angeschlossen, in Anknüpfung an § 77 BSHG auch mit § 11a Abs. 2 SGB II den gesamten Anwendungsbereich des § 847 BGB a.F. vollständig zu erfassen (LSG Hessen, Urteil vom 17. August 2015 - L 9 AS 618/14, juris, Rn. 42 f. m.w.N.). Bei dem vorliegend streitbefangenen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG handelt es sich demgegenüber auch insoweit, als er der Entschädigung des durch eine überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Schadens gilt, nicht um einen seiner Art nach von § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 847 Abs. 1 BGB a.F. erfassten Anspruch; der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer liegt weder eine Verletzung der nunmehr in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführten Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde (vgl. insoweit zum Verhältnis von § 253 Abs. 2 BGB zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 253 Rn. 27). Ihre Grundlage ist vielmehr eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG bzw. aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK. Es handelt sich um eine besondere Form verschuldensunabhängiger Staatshaftung (die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs spricht von einem staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis, BT-Drs. 17/3802, S. 19 unter 2), für die es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 3. Dezember 2011 keine einfachgesetzliche Grundlage gab. Indessen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Europäischen Rechts bereits seit den 1980er Jahren (vgl. etwa Urteil vom 10. August 1980, Nr. 6232/73) in zahlreichen Fällen zu Entschädigungen auch immaterieller, durch eine überlange Verfahrensdauer verursachter Schäden verurteilt. Er hat dabei bereits mit seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) festgestellt, dass es in der Bundesrepublik keinen den Anforderungen des Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz gegen eine mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbare Verfahrensdauer gebe und zuletzt mit seinem Urteil vom 2. September 2010 (Nr. 46344/06) unter Bezugnahme auf den seinerzeit bereits eingebrachten Entwurf des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 17. November 2010 (BT-Drs 17/3802) die Verabschiedung effektiver gesetzlicher Regelungen angemahnt. Dafür, dass dem Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des SGB II und erst Recht bei seinen Beratungen und Beschlussfassungen aus Anlass der Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs 17/3404 vom 26. Oktober 2010) die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für materielle und immaterielle Nachteile aufgrund überlanger Gerichtsverfahren und der Entstehung diesbezüglicher Einkünfte von Beziehern unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II nicht bewusst gewesen ist, ergibt sich schon mit Rücksicht auf die zeitliche Parallelität der in den Jahren 2010 bis 2011 durchgeführten Gesetzgebungsverfahren kein Anhalt. Ohnedies ist mit den bereits zitierten Entscheidungen des BSG vom 22. August 2012 sowie des LSG Hessen vom 17. August 2015 (vgl. insbesondere dort Rn. 43) davon auszugehen, dass sich der Bundesgesetzgeber sowohl bei der Verabschiedung des SGB II als auch bei dessen Novelle durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach den Begründungen der jeweiligen Gesetzesentwürfe (BT-Drs 1571516, S. 53 und BT-Drs 17/3404, S. 94) hinsichtlich der von § 11 Abs. 3 a.F. bzw. § 11a Abs. 2 und 3 SGB II n.F. erfassten Einnahmen bewusst an § 77 BSHG orientiert und damit an den bereits in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz umfassender Einkommensanrechnung festgehalten hat. Danach käme die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des nach seinem Wortlaut nicht einschlägigen § 11a Abs. 2 SGB II geschlossen werden könnte, selbst dann nicht in Betracht, wenn man die Ausnahmen in § 11a SGB II (bzw. § 1 Abs. 1 ALGII-V) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 und der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht als abschließend verstehen würde. Entschädigungen wegen immaterieller Schäden sind danach gem. § 11a Abs. 2 SGB II ausschließlich dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie - unter Einschluss von Entschädigungen für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten - nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, während sich wegen des in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II angelegten Enumerationsprinzips eine den Anwendungsbereich der Ausnahmen erweiternde Auslegung ebenso verbietet wie eine Analogie (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R, juris. Rn. 20 ff.; eine entsprechende Anwendung des § 11a Abs. 2 SGGB II auf zum Ausgleich immaterieller Nachteile gewährte Entschädigungen nach § 198 GVG verneint letztlich auch Stotz, Die Entschädigung nach § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer - Pyrrhussieg für Bezieher von SGB II-Leistungen, NZS, 2015, 410 ff.). Eine der weiteren in § 11a SGB II und § 1 Abs. 1 Alg II-V aufgeführten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung liegt offenkundig nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II. Zweckbindung setzt bei Leistungen, die von öffentlichen Stellen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden, schon vom Wortsinn her (Zweck als mit bewusster Absicht angestrebtes Ergebnis einer Handlung) die Existenz eines dabei vorausgesetzten, wenn auch nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelten oder den Empfänger - künftig - bindenden Verwendungszwecks voraus (BSG, Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R -, juris, Rn. 18 ff, vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R -, juris, Rn. 16 ff und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -, juris, Rn. 34; vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 11a Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1, 3 und 4 GVG dient demgegenüber allein der Kompensation der durch die eingetretene Überlänge eines Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Nachteile, deren Schwere - unter Berücksichtigung der vom Gericht zu verantwortenden Verursachungsanteile - nach § 198 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 GVG zugleich den Billigkeitsmaßstab für ihre Höhe bildet (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 27, 29, 37 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 22 ff und 35 ff). Die Erwartung einer bestimmten künftigen Verwendung ist mit dem Anspruch auf Entschädigung nicht verknüpft. Ähnlich der aus staatshaftungsrechtlichen Aufopferungs- und Entschädigungsansprüchen folgenden Entschädigung soll ihm vielmehr lediglich eine Ausgleichsfunktion für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns zukommen, die sich bei immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens z.B. aus einer erlittenen seelischen Unbill oder Rufschäden ergeben können (BT-Drucks. 17/3802, S. 19). Jedenfalls soweit die Geldentschädigung dem Ausgleich eines immateriellen Nachteils dient, scheidet somit eine auf die Wiederherstellung eines nachteilsfreien Zustandes gerichtete Zweckbindung aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus. Dem diesbezüglich eine andere Ansicht zumindest in Erwägung ziehenden 10. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 28. April 2016 - L 10 SF 22/15 EK AS unter Verweis auf Söhngen in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 11a Rn. 38), der den Zweck der Geldentschädigung nach § 198 GVG auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Wiederherstellung der durch das überlange Verfahren beeinträchtigten Lebensqualität reduziert, daher eine zweckbestimmte Leistung i.S. von § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II bejaht und im Weiteren eine Zweckidentität der Entschädigung mit unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II "eher" verneint, folgt der erkennende Senat nicht. Aus einer lediglich möglicherweise tatsächlich erfolgenden Verwendung der Geldentschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in der genannten Weise kann nicht auf eine derartige vom Gesetzgeber unterstellte, tatsächlich aber weder formulierte noch aus den Gesetzesmotiven herleitbare Zweckbindung der Entschädigung geschlossen werden (so auch Stotz, a.a.O., 3.c.bb, der zutreffend auf die Gesetzesbegründung für die Entschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG verweist, die gerade keinen finalen Verwendungszweck vorsieht, sondern vielmehr dem Entschädigungsempfänger freistellt, wofür er diese verwendet). Soweit der 10. Senat in seiner o.g. Entscheidung auf das seiner Ansicht nach mit der Geldentschädigung nach § 198 GVG vergleichbare Landesblindengeld sowie das nach einer Haftentlassung zu zahlende Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG verweist, für die das BSG trotz fehlender oder nur eingeschränkter Verwendungskontrolle eine Zweckbestimmung angenommen habe (BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -, juris), sind derartige Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich für eine besondere Verwendung gewährt werden, aber gleichwohl erkennbar auf einen materiellen Nachteilsausgleich (für eine Behinderung bzw. vorherige Inhaftierung) gerichtet sind, mit der Entschädigung nach § 198 GVG - jedenfalls, soweit sie dem Ausgleich immaterieller Nachteile dient - nicht vergleichbar. Insbesondere hinsichtlich des Landesblindengeldes hat das BSG in seiner hierzu ergangenen o.g. Entscheidung darüber hinaus auch darauf abgestellt, dass diese Entschädigung nicht zweckneutral ist, sondern einem blindheitsbedingten Mehrbedarf dient (BSG, a.a.O; Rn. 19). Für das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG geht das BSG nur für bis zu vier Wochen nach der Haftentlassung von einem ausdrücklich genannten Zweck aus, da diese Leistung nach dem Gesetzeswortlaut für diesen Zeitraum "den notwendigen Lebensunterhalt nach der Entlassung sichern" soll (BSG, a.a.O., Rn. 34 f.) und verneint für die nach vier Wochen gezahlten Leistungen eine Anrechnung als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Allein das fehlende Abstellen auf einen tatsächlichen Bedarf, Nichtfeststellbarkeit einer konkreten Verwendungserwartung des Gesetzgebers und die fehlende Kontrolle einer bestimmten Verwendung der genannten Entschädigungsleistungen ersetzt nicht die im Rahmen des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II stets geforderte Feststellung eines finalen Verwendungszwecks, der sich im Bereich des § 198 GVG in den Gesetzesmotiven aber auch in der tatsächlichen Verwendung der Entschädigungsempfänger gerade findet. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Verfahren auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die rechtzeitige Erfüllung eines hypothetischen Anspruchs der Klägers auf Geldentschädigung die Erbringung unterhaltssichernder Leistungen durch das Jobcenter K. in den einzelnen Entschädigungsmonaten erübrigt hätte (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Soweit dies die Gleichzeitigkeit des Entschädigungsanspruchs und der vom Jobcenter erbrachten Leistungen voraussetzt (Grote-Seifert, a.a.O, Rn. 46 - 48), ist ein Anspruch auf Entschädigung in Geld (zur Wirkung der Verzögerungsrüge s.u.) bereits jeweils mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen entstanden und fällig geworden (Steinbeiß/Winkelmann, a.a.O, § 198 Rn. 67), nach den vorstehenden Ausführungen also - nach Ablauf der dem SG zur Verfügung stehenden Bedenkzeit - in dem Zeitraum von April 2015 bis Julie 2015 in monatlichen Schritten von jeweils 100 EUR sukzessiv angewachsen (zum Kalendermonat als kleinster Einheit der entschädigungspflichtigen Verzögerung vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, im Leitsatz). Die Zuerkennung einer Entschädigung durch das hierfür zuständige Gericht ist nicht konstitutiv. Jeweils mit der Entstehung ist der Entschädigungsanspruch sogleich auf das Jobcenter übergegangen (zum sofortigen Anspruchsübergang vgl. Fügemann in Hauck/Noftz, a.a.O, § 33 Rn. 54). Ansprüche für die Vergangenheit sind dabei wegen der Zeitgleichheit von Anspruchsentstehung und -übergang nicht betroffen gewesen, so dass es für den Eintritt der Legalzession einer vorherigen Mitteilung über die Leistungserbringung durch das Jobcenter, von der nach § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II lediglich der Übergang von Ansprüchen für die Vergangenheit abhängt, nicht bedurft hat. Der Entschädigungsanspruch ist materiell-rechtlich auch nicht etwa erst mit der Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Kläger im Dezember 2014 entstanden. Dieser kommt im Ausgangsverfahren weder eine anspruchsgestaltende materielle noch eine prozessuale Bedeutung, sondern lediglich eine "Warnfunktion" zu; für das Entschädigungsverfahren ist sie - ähnlich der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB - lediglich eine im Sinne einer Obliegenheit des Betroffenen nach der Zulässigkeit im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfende tatbestandliche Voraussetzung des Anspruches auf Entschädigung in Geld (vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Auflage 2015, § 198 Rn. 16; Marx/Rodenfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 Rn. 108 m.w.N.), deren Wirkung, wenn sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 S. 3 GVG erhoben ist, keiner Beschränkung auf nachfolgende Zeiträume unterliegt, sondern alle - auch vorausgehende - Zeiten der Verzögerung erfasst. Vorliegend haben die Kläger im maßgeblichen Entschädigungszeitraum von April 2015 bis Juli 2015 ausweislich ihres eigenen Vortrags durchgehend vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen in Form von Alg II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) i.H.v. monatlich jeweils mehr als 100 EUR monatlich erhalten. Von diesen gewährten Leistungen bleiben nicht diejenigen teilweise - in Höhe von 56% - außer Betracht, die das Jobcenter als Unterkunftskosten (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) gewährt hat. Zwar sieht das SGB II in § 40 Abs. 4 S. 1 eine derartige Beschränkung bei Erstattungsforderungen vor. Auf den Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II ist diese Regelung indessen nicht auszudehnen, da der Bundesgesetzgeber die insoweit in § 94 Abs. 1 S. 6, i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII getroffene Regelung mit der Novellierung von § 33 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz nicht übernommen hat (Grote-Seifert, a.a.O, § 33 Rn. 32, Fügemann, a.a.O, § 33 Rn. 40). Nach alledem können die Kläger für die aufgetretene Verzögerung des Klageverfahrens S 43 AS 821/12 keine Entschädigung beanspruchen. Der Senat sieht im Übrigen Veranlassung zu der Bemerkung, dass er es durchaus für sachgerecht hält, den Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG von der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auszunehmen. Neben dem Interesse betroffener ALG II - Bezieher, über die für eine Verletzung ihres Anspruchs auf Justizgewährleistung zuzusprechende Entschädigung tatsächlich verfügen zu können, spricht hierfür auch die europarechtliche Notwendigkeit, für die Effizienz der vom EGMR in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) eingeforderten nationalen Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessen Verfahrensdauer, die mit der durch § 198 Abs. 1 GVG eingeführten Entschädigungspflicht bei Überlänge ohnedies nur indirekt gefördert werden kann (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs 17/3802, S. 1 unter A zur präventiven Wirkung der Entschädigung), auch bei den zahlreichen Gerichtsverfahren Sorge zu tragen, die der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II gelten und prinzipiell nur von Anspruchstellern geführt werden können, die im Fall der Überlänge von dem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II betroffen sind. Auch wenn es durch die Anwendung von § 33 Abs. 1 SGB II lediglich zu einem Gläubigerwechsel kommt und ein bestehender Entschädigungsanspruch als solcher unberührt bleibt, erscheint doch offen, ob die durch den Anspruchsübergang begünstigten Leistungsträger den Entschädigungsanspruch in ähnlichem Umfang geltend machen, wie die von der Überlänge eines Gerichtsverfahrens betroffenen Leistungsempfänger es tun würden. Um den Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren von der Einkommensanrechnung auszunehmen, bedarf es indessen eines konstitutiven Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch wenn es bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der spezifischen Fragestellung, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 GVG Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, fehlt, begründet dies nicht bereits die Zulassungsbedürftigkeit, weil sich die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Überzeugung des Senats anhand des Gesetzes und der bereits zum Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az. B 11b AS 17/06 B, Rn 9 f m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.