Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.10.2008, Az.: L 14 U 190/05

Voraussetzungen der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall; Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Unfallversicherung; Im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige als Versicherte i.S.d. Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.10.2008
Aktenzeichen
L 14 U 190/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1029.L14U190.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 02.11.2005 - AZ: S 7 U 209/04

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall vom 14. Mai 2001 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

2

Der im Mai 1995 geborene Kläger ist der Sohn eines landwirtschaftlichen Unternehmers in J ... Dieser teilte in einer bei der Beklagten am 12. Juli 2001 eingegangenen Unfallanzeige mit, der Kläger sei am 14. Mai 2001 beim Entfernen von Bäumen auf seinen Ländereien trotz angemessener Entfernung von den Arbeitsgeräten von einem abgerissenen Seil am linken Auge getroffen worden. Nach seinen Angaben im gerichtlichem Verfahren ist er auf diesem Auge zwischenzeitlich erblindet. Eine Mitarbeiterin der Beklagten notierte am 29. August 2001 nach einem Telefongespräch mit dem Vater, es bestehe Einigkeit darin, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausgeübt habe.

3

Am 1. September 2003 suchte der Kläger mit seiner Mutter den Arzt für Chirurgie Dr. K. auf. Dieser stellte gemäß Durchgangsarztbericht vom selben Tage eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) links fest. Es bestehe eine leichte Fehlstellung des linken Auges. Eine Korrekturoperation habe seit 2002 keine Besserung erbracht.

4

Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und in dem am 10. Februar 2004 unterzeichneten Fragebogen ergänzend mit, der Kläger habe am Unfalltage beim Wegräumen von Sträuchern und Ästen der geschlagenen Bäume geholfen. Im Unfallzeitpunkt habe er bereits etwa eine Stunde gearbeitet. Die gesamte Tätigkeit hätte zwei bis drei Stunden dauern sollen. Einen speziellen Auftrag habe es nicht gegeben. Die Arbeit wäre sonst von einer anderen Person erledigt worden. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger auf dem Hof nicht speziell angeordnete Tätigkeiten verrichtet, wie z.B. die Mithilfe beim Füttern.

5

Mit Bescheid vom 5. März 2004 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfallereignisses vom 14. Mai 2001 ab. Der Kläger habe zur Zeit des Unfalls keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Bei allen Betätigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb gehe es nach der nach außen hervorgetretenen Handlungstendenz des Kindes regelmäßig nicht um einen Einsatz als Arbeitnehmer, sondern um kindliches Spiel. Dies gelte unbeschadet des Umstands, dass dabei das eine oder andere Brauchbare für den landwirtschaftlichen Unternehmer herauskommen möge. Soweit der Kläger im Unfallzeitpunkt - ausgehend von den Fähigkeiten eines sechsjährigen Jungen - u.a. kleine Äste weggeräumt habe, sei davon auszugehen, dass die verrichtete Tätigkeit ihr Gepräge durch die Bindung zwischen Vater und Sohn erhalten habe. Eine solche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten sei unversichert.

6

Hiergegen legte der Kläger am 24. März 2004 Widerspruch ein. Er habe an dem betreffenden Tage, wie im elterlichen Betrieb üblich, auf dem Traktor bei seinem Vater gesessen. Er habe geholfen, die Sträucher und Äste von den Bäumen mit wegzutragen, was andernfalls durch einen anderen Betrieb oder durch den Vater selbst hätte erfolgen müssen. Wie bei einem landwirtschaftlichen Betrieb üblich, habe er auch vorher schon häufiger auf dem Hof geholfen. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004).

7

Mit seiner am 28. September 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, sein Vater habe ihn damals mitgenommen, damit er ihm Hilfe leiste. Es sei gerade in bäuerlichen Betrieben üblich, dass auch schon kleine Kinder in den Arbeitsprozess eingeführt würden. Es handele sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl um ein arbeitnehmerähnliches Handeln. Festzuhalten sei auch, dass sein Vater zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass er damals nicht tätig gewesen sei.

8

Die Beklagte hat demgegenüber die angefochtenen Bescheide verteidigt.

9

Mit Urteil vom 2. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar könnten auch Kinder in der Landwirtschaft versichert tätig sein. Es müsse sich indes um Arbeit von wirtschaftlichem Wert handeln, mithin um Kinderarbeit, wie sie in der Landwirtschaft schlechterdings erwartet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, falls es sich überhaupt bei einer solchen Tätigkeit verletzt haben sollte, denn er habe zum Unfallzeitpunkt abseits gestanden, d.h. zugesehen. Im Bezug auf eine Baumfällaktion seien von dem Kläger Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht zu erwarten gewesen. Er habe allenfalls kleinstes Schnittwerk bewältigen können. Einer solche Mitarbeit sei kein echter wirtschaftlicher Wert zuzumessen.

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Gegen das ihm am 17. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 19. Dezember 2005, Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei in frühester Kindheit in den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters eingegliedert worden. Er habe schon zu Kindergartenzeiten beim Versorgen der Tiere und bei Arbeiten im Wald helfen müssen. Bei einer täglichen Mitarbeit von rund einer Stunde oder auch mehr müsse vom Vorliegen von Versicherungsschutz ausgegangen werden. Auch ein gleichaltriger Junge aus der Nachbarschaft, der die Arbeit verrichtet hätte, stünde über § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) unter Versicherungsschutz. Zwar habe in seinem Fall sicherlich auch der nahe Verwandtschaftsgrad die Mitarbeit geprägt. Auf der anderen Seite sei es aber auch darum gegangen, als späterer Hofübernehmer schon in jungen Jahren Arbeiten mitzuverrichten, die altersentsprechend seien.

11

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Erblindung seines linken Auges Folge eines Arbeitsunfalls ist.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Der Senat hat den Vater des Klägers im Erörterungstermin vom 17. November 2006 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen.

15

Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffenden Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte und das SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls vom 14. Mai 2001 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

17

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versichtungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII gehören zu den kraft Gesetzes versicherten Personen auch die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige. Aus § 2 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII ergibt sich, dass Familienangehörige im Sinne der vorgenannte Vorschrift u.a. Verwandte bis zum 3. Grad der Unternehmer, ihrer Ehegatten und ihrer Lebenspartner sind.

18

Die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.

19

Nach Auffassung des Senats lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger am 14. Mai 2001 als mitarbeitender Angehöriger in der Landwirtschaft seines Vaters einen Arbeitsunfall erlitten hat. Voraussetzung hierfür ist stets, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der im Gesetz definierten versicherten Tätigkeit (hier: Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen der Eltern) zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dabei bedarf es für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung des vollen Beweises (vgl. BSG vom 13. August 2002 - B 2 U 33/01 R - [...] mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

20

Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die für den Zeitpunkt des Unfalls angegebene Mithilfe des Klägers bei der Entfernung des bei Baumfällarbeiten angefallenen Schnittwerks nach ihrer Handlungstendenz als versicherte Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters angesehen werden kann. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes ist dabei eine ernsthafte Arbeitsleistung, die für das Unternehmen tatsächlich nutzbringend, d.h. von wirtschaftlichem Wert ist (vgl. Lauterbach-Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 6 - Bearbeitungsstand Juli 2007 -; Kruschinsky in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, § 2 Rdnr. 206 - Bearbeitungsstand März 2007 -). In Würdigung des Sachvortrags der Klägerseite im Verfahren, namentlich im Schriftsatz vom 30. Januar 2007, und der Erklärungen des Vaters im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 17. November 2006 ist davon auszugehen, dass es bei der Einbindung des damals erst sechs Jahre alten Klägers in die in Zusammenhang mit der Baumfällaktion anfallenden Arbeiten nicht wesentlich um die Erbringung einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen ging, sondern dass sein Vater, der derzeit das Unternehmen leitet, hierdurch sein Interesse an den in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Arbeiten wecken und ihn durch allmähliche Heranführung an die zur Erledigung anstehenden Tätigkeiten auf seine Rolle als späteren Hofübernehmer vorbereiten wollte. Dafür spricht die Äußerung des Vaters im genannten Termin, er habe den Kläger schon, seitdem dieser laufen könne, mit in den Stall genommen, um die Tiere zu versorgen, und er habe ihn auch bei anstehenden Waldarbeiten zum Mitkommen veranlasst. Gerade dieses Verhalten weist auf die - möglicherweise auch an bäuerliche Traditionen anknüpfende - Absicht des Vaters hin, das natürliche kindliche Interesse des damals noch im Vorschulalter stehenden Klägers an seiner Umwelt zu nutzen, um ihn spielerisch mit den Aufgaben eines Land- und Forstwirts vertraut zu machen, ohne von ihm eine wesentliche nutzbringende Tätigkeit zu erwarten. Der Senat schließt hieraus, dass die Mithilfe des Klägers am Unfalltag ihrer Handlungstendenz nach allein wesentlich als Bestandteil eines längerfristig angelegten pädagogischen Konzepts seines Vaters anzusehen war, um in ihm die Bereitschaft für eine spätere Hofübernahme zu wecken.

21

Zweifel daran, dass die Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auf die Erbringung nutzbringender Arbeiten für das landwirtschaftliche Unternehmen gerichtet war, ergeben sich darüber hinaus aus dem damals eher geringen Grad seiner körperlichen Entwicklung. Zwar ist dieser für den Zeitpunkt des Unfalleintritts nicht ärztlich dokumentiert, weil der Kläger offenbar nicht unmittelbar anschließend einem Durchgangsarzt vorgestellt wurde. Rückschlüsse auf einen eher wenig ausgeprägten Kräftezustand lassen sich jedoch aus dem Arztbericht des Chirurgen Dr. K. vom 1. September 2003 ziehen. Obwohl der Unfall im Zeitpunkt dieser Untersuchung bereits mehr als zwei Jahre zurücklag, hat Dr. K. im Rahmen seiner Befundbeschreibung u.a. einen zarten Körperbau des Klägers erwähnt. Es ist im Hinblick auf die im Kleinkindalter gewöhnlich zu beobachtende schnelle körperliche Entwicklung anzunehmen, dass sein Kräftezustand bei Eintritt des Ereignisses vom 11. Mai 2001 eher noch deutlich geringer ausgeprägt war. In diese Richtung weisen auch die von den Eltern des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Fotografien ihres Sohnes, die nach ihren Angaben etwa zwei Wochen nach dem Unfall gemacht worden sind. Diese zeigen einen kleinen Jungen von eher schmächtigen Körperbau. Demgemäß erscheint es zweifelhaft, ob der Kläger im Rahmen der damals anstehenden Waldarbeiten überhaupt Arbeiten von wirtschaftlichem Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters erbringen konnte. Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er allenfalls für die Sammlung kleinsten Schnittwerks hätte eingesetzt werden können, die sein Vater oder ein anderer Mitarbeiter des Hofes im Rahmen der ohnehin erforderlichen Aufräumarbeiten ohne wesentlichen Mehraufwand hätte mitübernehmen können.

22

Der Auffassung des Senat steht nicht entgegen, dass in anderen Fällen gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, in denen Kinder im Alter von vier Jahren Versicherungsschutz bei der Mithilfe in der Landwirtschaft zugebilligt worden ist (vgl. Bayerisches LSG vom 6. Juni 1984 - L 2 U 262/83 - und vom 11. März 1997 - L 17 U 39/96 -). Es handelt sich dabei jeweils um Einzelfallentscheidungen, die sowohl unter Würdigung des körperlichen und geistigen Entwicklungszustandes des jeweiligen Klägers als auch unter Berücksichtigung der konkret verrichteten Tätigkeiten ergangen sind.

23

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen muss der Senat nicht mehr erörtern, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII im Unfallzeitpunkt wie ein in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger versichert war. Hierzu bestünde nur Veranlassung, wenn eine Fallkonstellation zu beurteilen wäre, in der eine vorübergehende - d.h. weniger als 21 Tage im Jahr andauernde- Mitarbeit geltend gemacht worden ist. Das ist hier indessen nach dem Vortrag der Klägerseite nicht der Fall. Unabhängig davon würde ein in diese Richtung gehender Sachvortrag nicht zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen, weil auch bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII von Bedeutung ist, ob die Mitarbeit im Unternehmen auf die Erbringung einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gerichtet war. Dies aber ist, wie bereits ausgeführt, hier nicht anzunehmen.

24

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

26

Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.