Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.10.2008, Az.: L 1 R 393/06

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Vorliegen eines zumindest noch teilweisen Leistungsvermögens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.10.2008
Aktenzeichen
L 1 R 393/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 32699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1029.L1R393.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück, S 11 RI 357/02

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn der in vollem Umfang Erwerbsgeminderte aufgrund einer Beschränkung seines Rentenantrags anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI bezieht, können keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligen streiten um die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe.

2

Der 1946 geborene Kläger leidet u.a. unter einer chronischen Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie unter schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke. Bei ihm sind nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF" festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes J. - Außenstelle K. vom 16. August 2000).

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Seit 1. Februar 1979 ist der Kläger bei der L. M. AG als Metallarbeiter beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit hat er im September 2002 von 35 auf 29 Stunden pro Woche reduziert. Nach den Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht Osnabrück entfallen 2/3 der Arbeitszeit, nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren dagegen nur 9 Stunden pro Woche auf die Tätigkeit als Schwerbehindertenobmann (vgl. Protokoll vom 16. Juni 2006 bzw. Schriftsatz vom 29. September 2008).

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Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger seit zumindest November 2000 die versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) i.S.d. § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bzw. wegen voller Erwerbsminderung (VEM) i.S.d. § 43 SGB VI (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erfüllt. Tatsächlich bezieht er seit 1. November 2000 infolge der ausdrücklichen Beschränkung seines Rentenantrags jedoch "nur" eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gem. § 43 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - Bescheid vom 4. Juni 2002). Nach wie vor lehnt der Kläger die Beantragung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da er weiterhin am Erwerbsleben teilhaben und insbesondere seine Tätigkeit als Schwerbehindertenobmann fortführen möchte. Für den Fall einer Aufgabe der Berufstätigkeit befürchtet er "negative psychische Folgen".

5

Die Auszahlung der BU-Rente erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des Arbeitseinkommens des Klägers; in einzelnen Monaten unterblieb infolge der Einkommensanrechnung eine Rentenzahlung auch bereits insgesamt.

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Am 19. Februar 2002 stellte der Kläger den streitbefangenen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (Ford Focus - Kaufpreis: 13.900,00 Euro) nebst Zusatzausstattung mit einem Recaro-Sitz Modell "Ergomed" für 2.831,56 Euro.

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Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen des Klägers vollständig aufgehoben sei. Die volle Erwerbsminderung würde auch bei Gewährung von Kfz-Hilfe unverändert bestehen bleiben. Der Kläger könne seiner Erwerbstätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit und unter unzumutbarer Anspannung seiner Willenskräfte nachgehen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der Rehabilitation, eine solche Raubbauarbeit durch die Gewährung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Der Kläger könne jederzeit einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen (Bescheid vom 25. März 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002).

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Mit seiner am 2. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass keine Raubbauarbeit vorliege. Er sei bei der Firma M. im Wesentlichen als Schwerbehindertenobmann tätig, sein Metallarbeitsplatz durch behindertengerechte Maschinen weitestgehend vereinfacht. Durch die Kfz-Hilfe könne seine Gesundheit "im derzeit angeschlagenen Zustand" erhalten werden. Zur weiteren Begründung hat sich der Kläger auf Atteste des Allgemeinmediziners Dr. N. und des Orthopäden Dr. O. vom 1. und 22. März 2004 bezogen, wonach eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit der Gesundheit des Klägers nicht abträglich, sondern sogar eher förderlich sei. Das SG hat die Klage nach Einholung von Befundberichten der Dres. P., N. und O. sowie einer Arbeitgeberauskunft der L. M. AG mit Urteil vom 16. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt seien. Der Kläger sei voll erwerbsgemindert. Dieser Zustand sei nach derzeitigem Stand auch nicht mehr reversibel. Somit könne die Kfz-Hilfe seine Erwerbsfähigkeit weder bessern, noch wiederherstellen noch deren Verschlechterung verhindern. Der Anspruch könne auch nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI gestützt werden. Der Kläger beziehe zwar eine BU-Rente und gehe an einem für ihn eingereichten Schonarbeitsplatz weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. Allerdings setze ein Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI voraus, dass der Betroffene auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden nachgehen könne. Ansonsten würde mittels der Gewährung von Teilhabeleistungen einer sog. Raubbauarbeit Vorschub geleistet. Auch hänge die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Klägers letztlich vom Wohlwollen seines derzeitigen Arbeitgeber ab, da der Kläger nur zu einem Drittel seiner Arbeitszeit einer "echten" gewerblichen Beschäftigung nachgehe. Die "ehrenamtliche Tätigkeit" als Schwerbehindertenobmann entspreche nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Somit stelle sich die Ablehnung der Leistungsgewährung als ermessensfehlerfrei dar.

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Gegen das dem Kläger am 20. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine am 10.Oktober 2006 eingelegte Berufung. Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen zur Ausgestaltung des ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schonarbeitsplatzes. Durch die Arbeit komme es zu weder zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer sog. Raubbauarbeit. Es widerspreche Sinn und Zweck des § 10 SGB VI, trotz des vorhandenen Schonarbeitsplatzes Teilhabeleistungen abzulehnen und ihn stattdessen auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verweisen. Schließlich zahle er aufgrund dieser Beschäftigung auch weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung.

10

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15. und 29. September 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogene Schwerbehinderten-Akte des Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die Gerichtsakte des SG Osnabrück Az. S 11 RJ 167/01 sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

19

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9 Abs. 2 SGB VI als Ermessensleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (u.a. Kfz-Hilfe, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 7 Nr. 1 SGB IX), wenn die hierfür erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen erfüllen Versicherte, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).

21

Bei dem Kläger liegt zwar die für die Gewährung von Teilhabeleistungen erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Es fehlt dagegen an den gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a-c SGB VI erforderlichen Erfolgsaussichten für die begehrte Teilhabeleistung.

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Die Voraussetzungen der ersten beiden Tatbestandsalternativen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI) sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Gesundheitszustand des Klägers um einen Dauerzustand handelt. Seine volle Erwerbsminderung kann durch Teilhabeleistungen weder gebessert noch abgewendet werden. Ebenso wenig kann mittels Teilhabeleistungen seine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt bzw. deren Verschlechterung abgewendet werden. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI nicht erfüllt sind.

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Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI nicht vor. Diese Tatbestandsalternative wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in das SGB VI eingefügt (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827). Mit dieser Rechtsänderung wurde der Ermessensanspruch auf Teilhabeleistungen auch auf teilweise erwerbsgeminderte Versicherten erweitert, d.h. auf diejenigen Versicherten, die zwar nicht mehr mindestens 6 Stunden, jedoch noch mindestens 3 pro Tag erwerbstätig sein können. Diesem Personenkreis können - anders als in den Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI - Teilhabeleistungen selbst dann gewährt werden, wenn hinsichtlich der Erwerbsminderung keine Aussicht auf Besserung besteht. Ziel der der Teilhabeleistungen ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI der Erhalt des bisherigen, ggf. zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellten Arbeitsplatzes (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4230, S. 24 f.). § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI stellt somit eine Spezialregelung für Personen mit teilweiser Erwerbsminderung dar (vgl. Luthe in: jurisPK - SGB VI § 10 Rdnr. 56; ähnlich: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 10 SGB VI Rn 12; Jung in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 10 SGB VI Rn 9; Hennies in: Berliner Kommentar - Die Rentenversicherung im SGB, § 10 Rn 22). Über ein solches teilweises Leistungsvermögen verfügt der voll erwerbsgeminderte Kläger jedoch nicht mehr. Auch der Umstand, dass der Kläger "nur" eine BU-Rente bezieht, führt nicht zu einer Einbeziehung in den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI anspruchberechtigten Personenkreis. Denn der Bezug einer BU- anstatt einer EU-Rente beruht ausschließlich auf der Disposition des Klägers, der seinen Rentenantrag ausdrücklich auf diese Rentenart beschränkt hatte. Diese Beschränkung (bei gleichzeitigem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung) hatte auch zunächst zur Ablehnung des Rentenantrags geführt (Bescheid vom 16. März 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001). Erst in dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem SG Osnabrück (S 11 RJ 167/01) erkannte die Beklagte dann den BU-Rentenanspruch an (Anerkenntnis vom 7. März 2002). Dass die Beklagte dem Kläger nunmehr - entsprechend seinem ausdrücklichen Antrag - anstatt der eigentlich gebotenen EU-/VEM-Rente nur die niedrigere BU-Rente gewährt, ändert jedoch nichts an den tatsächlichen Verhältnissen. Die Antragsbeschränkung ist zwar im Rahmen der Rentengewährung zu beachten, bindet aber weder die Beklagte noch das Gericht bei der Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 10 SGB VI. Denn nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI kommt es nicht auf die tatsächlich bezogene Rentenart, sondern auf das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung an.

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Die Versagung von Teilhabeleistungen an den voll erwerbsgeminderten Kläger widerspricht auch nicht dem Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI. Vielmehr steht diese Entscheidung in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Rentenversicherungs- und Rehabilitationsrechts.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI stellt eine Folgeänderung zur Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten gem. § 43 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung dar. Seit dieser Rechtsänderung wird für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur noch nach dem Ausmaß der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt differenziert. Bei einem unter 6-, jedoch über 3-stündigen Leistungsvermögen besteht lediglich eine teilweise Erwerbsminderung, bei der - auch aufgrund der Rentenhöhe - der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigungen neben einem Rentenbezug eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber auch im Bereich der Teilhabeleistungen Rechnung getragen: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI können teilweise Erwerbsgeminderte nunmehr sogar dann entsprechende Leistungen erhalten, wenn hinsichtlich der bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung keinerlei Besserungschancen bestehen. Nach rentenrechtlichen Grundsätzen bestimmt sich das Vorliegen von voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Leistungsvermögen des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 43 SGB VI). Nur vergönnungsweise eingerichtete Schonarbeitsplätze bleiben dagegen außer Betracht (vgl. im Einzelnen: Kasseler-Kommentar/Niesel, § 43 SGB VI Rn 45; Benkler u.a., Kommentar zur Gesetzlichen Rentenversicherung, § 43 Rn 10 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Auch im Rehabilitationsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die berufs- bzw. tätigkeitstypischen Umstände der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abgestellt. Die konkrete und möglicherweise atypische Ausgestaltung des zuletzt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bleibt dagegen außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Da der Kläger - auch bei Gewährung der begehrten Teilhabeleistungen - einem regulären Beschäftigungsverhältnis nicht mehr nachgehen kann, ist das Rehabilitationsziel nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI (Erhalt einer teilweisen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) somit von vornherein nicht erreichbar.

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Auch die vom Kläger vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte Dres. N. und O. führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar soll die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit nach Einschätzung dieser Ärzte der Gesundheit nicht abträglich, sondern sogar eher förderlich sein. Da der Kläger jedoch bereits die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI nicht erfüllt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob es sich bei der Tätigkeit bei der Fa. M. tatsächlich um eine sog. Raubbauarbeit handelt. Dementsprechend muss auch nicht vertieft werden, ob der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben bereits für eine Autofahrt von ca. 84 km zwingend auf eine Begleitperson angewiesen ist (vgl. hierzu den Entschädigungsantrag des Klägers vom 26. Juni 2006 bzgl. der Fahrt von seiner Wohnung zum SG Osnabrück), überhaupt noch irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

27

Ebenso wenig führt die vom Kläger angeführte Zahlung von laufenden Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis. Durch die Beitragszahlung werden zwar u.U. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 SGG VI erfüllt, nicht jedoch die fehlenden persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a bis c SGB VI ersetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

29

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.