Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.10.2008, Az.: L 11 AY 111/08 ER
Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs auf "Kostenzusicherung für eine eigene Wohnung" bei bestehender Wohnsitzauflage nach erfolglosem Asylfolgeantrag; Glaubhaftmachung der rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.10.2008
- Aktenzeichen
- L 11 AY 111/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 29831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1023.L11AY111.08ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: 21 AY 47/08 ER
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
- § 44 AsylVfG
- § 53 AsylVfG
- § 86 Abs. 2 S. 4 SGG
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
- § 920 Abs. 3 ZPO
- Art. 1 Abs. 1 GG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
LSG Niedersachsen-Bremen - 23.10.2008 - AZ: L 11 B 35/08
Redaktioneller Leitsatz
Die Aufhebung der Wohnsitzauflage kann nur über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich allerdings auf eine Ermessensreduzierung auf Null verdichtet haben müsste, beseitigt werden.
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Zusicherung der Kostenübernahme für eine eigene Wohnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragstellerin wurde im Jahre 1975 geboren und stammt aus Kamerun. Der Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2005). Der Ausreiseaufforderung nach Kamerun kam sie nicht nach. Mangels vorhandener Personalpapiere konnte sie nicht abgeschoben werden. Am 18. August 2005 wurde ihr eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die mit Rücksicht auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zuletzt bis zum 30. Oktober 2008 befristet wurde. Mit der Duldung ist eine Wohnsitzauflage verbunden, die die Antragstellerin verpflichtet, auf dem Gelände der Antragsgegnerin zu wohnen. Die Antragstellerin wohnt derzeit in der Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 Asylverffahrensgesetz - AsylVfG) der Antragsgegnerin, die daneben eine Aufnahmeeinrichtung (§ 46 AsylVfG) und eine Ausreiseeinrichtung (§ 61 AufenthG) unterhält. In der Duldung ist der Aufenthalt zudem auf die Stadt und den Landkreis F. beschränkt.
Auch der Asylfolgeantrag blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2008). Das hiergegen gerichtete Klagverfahren ist beim Verwaltungsgericht (VG) F. unter dem Az: G. anhängig. Zur Verhinderung der Abschiebung hat die Antragstellerin ein erfolgloses einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem VG F. zum Az: H. geführt (Beschluss vom 24. April 2008). Sodann hat die Antragstellerin die Aufhebung der Wohnsitzauflage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrt. Auch dieses Verfahren blieb erfolglos (VG F., Beschluss vom 3. Juli 2008 zum Az: H.). Das Beschwerdeverfahren ist derzeit vor dem Nds Oberverwaltungsgericht (OVG) unter dem Az: I. anhängig. In beiden Verfahren hat sich die Antragstellerin unter Vorlage der notariellen Vaterschaftsanerkennung (verhandelt am 8. März 2008) auf die für den 2. Oktober 2008 prognostizierte Geburt ihres Kindes berufen, dessen Vater der deutsche Staatsangehörige J. K. ist. Das Kind wurde in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2008 geboren. Die Antragstellerin befindet sich noch im Krankenhaus. Die Wohnsitzauflage besteht zum Entscheidungszeitpunkt fort.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Wirkung vom 13. Juni 2006 stellte die Antragsgegnerin die Auszahlung des monatlichen Barbetrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG) ein. Seit 1. Februar 2008 wird der Antragstellerin der monatliche Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG wieder ausgezahlt.
Am 14. März 2008 beantragte die Antragstellerin "die Kostenzusicherung für eine eigene Wohnung" bei der Antragsgegnerin. Erforderlich sei demnach eine Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung mit 50 qm Wohnfläche und die Übernahme bis zu 500,00 EUR Warmmiete. Die Antragstellerin berief sich auf ihre Schwangerschaft und hielt die gegenwärtige Wohnsituation bei der Antragsgegnerin für unzumutbar. Es komme zu körperlichen und seelischen Belastungen bei der Antragstellerin, so dass die gesunde Geburt des Kindes gefährdet sei. Hierfür berief sich die Antragstellerin auf die fachärztliche Stellungnahme vom 7. Januar 2008. Mit Bescheid vom 7. April 2008 wurde der Antrag auf Kostenzusicherung für eine eigene Wohnung abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist offensichtlich noch nicht entschieden worden.
Am 15. Juli 2008 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Oldenburg beantragt. Die Unterkunft der Antragsgegnerin sei einer Haftanstalt des offenen Vollzuges ähnlich. Die dortige Wohnsituation empfinde die Antragstellerin als belastend und erniedrigend. Die staatliche Schutzpflicht gebiete es, solche Stressfaktoren von Schwangeren abzuwenden. Es lägen Eingriffe in das Grundrecht auf Menschenwürde und in das Grundrecht der Mutter auf Fürsorge der Gemeinschaft vor (Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG ). Der weitere Verbleib in der Unterkunft der Antragsgegnerin sei unzumutbar. Die fachärztliche Stellungnahme vom 7. Januar 2008 belege u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Suizidgefährdung. Auch aus diesem Grund sei die Antragstellerin deutlich schutzbedürftiger als andere schwangere Frauen. Im Übrigen sei die erteilte Wohnsitzauflage entgegen den ausländerrechtlichen Vorschriften erteilt worden.
Mit Beschluss des SG Oldenburg vom 13. August 2008 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der begehrten Kostenzusicherung bereits die Wohnsitzauflage entgegen stehe. Die Zusicherung der Kostenübernahme für eine eigene Wohnung komme nur dann in Betracht, wenn sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe. Eine solche sei auch aus §§ 44, 53 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht herzuleiten. Hierfür hat sich das SG auf die Ausführungen des VG F. im Beschluss vom 3. Juli 2008 (Az: H.) bezogen. Das VG hat dort sinngemäß ausgeführt, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage lediglich unmittelbar aus Art 1 Abs. 1 GG herzuleiten sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde seien weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. In der Unterkunft der Antragsgegnerin werde dem Anspruch der Mutter i.S. von Art 6 Abs. 4 GG auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin gewährleiste eine professionelle medizinische Versorgung, so dass die Aufhebung der Wohnsitzauflage in dieser Hinsicht keine Verbesserung der Lebenssituation der Antragsteller bedeute. In der Aufnahmeeinrichtung der Antragsgegnerin würden fortlaufend mehrere schwangere Frauen und junge Mütter betreut. Die von der Antragstellerin vorgetragene Stresssituation sei nicht auf die Wohnsituation, sondern auf die befürchtete Abschiebung zurückzuführen; eine Sorge, die durch die Geburt eines deutschen Kindes entfiele. Der von der Antragstellerin behauptete jederzeitige "Zugriff" auf die Antragstellerin, um die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu umgehen, sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, zum anderen rechtfertige dies nicht die Aufhebung der Wohnsitzauflage. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch das vorgelegte psychiatrische Attest vom 7. Januar 2008 keine andere Einschätzung rechtfertige. Hierfür hat es sich auf die Ausführungen im Beschluss des VG F. vom 17. Januar 2008 zum Az: L. bezogen. Sinngemäß habe das VG ausgeführt, dass dieses Attest schon nicht geeignet sei, eine ernsthafte Suizidgefahr glaubhaft zu machen. Gleiches gelte für die von der Antragstellerin vorgetragene "posttraumatische Belastungsstörung".
Hiergegen richtet sich die am 15. September 2008 eingelegte Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr deutsches Kind nicht verpflichtet sei, in den Räumen der Antragsgegnerin zu wohnen. Anders als die Antragstellerin könne das Kind Freizügigkeit im Bundesgebiet genießen (Art 11 GG). Im Übrigen beruft sich die Antragstellerin auf den Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Nach Geburt des Kindes sei der Aufenthalt in der Unterkunft der Antragsgegnerin erst recht unzumutbar.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass dem Antragsbegehren die nach wie vor gültige Wohnsitzauflage entgegenstehe. Doch selbst im Fall der Aufhebung der Wohnsitzlage komme ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme gegen die Antragsgegnerin nicht in Frage. Denn damit verbunden sein die Beendigung des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft, so dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin entfiele. Ansprüche seien deshalb gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten. Im Übrigen schließt sich die Antragsgegnerin den Ausführungen in den erwähnten Entscheidungen des VG F. an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzliche Prozessakte, die Leistungsakte der Beklagten und auf die beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung und des Verfahrens gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG Oldenburg hat diesen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches, die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie des Anordnungsgrundes - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO ). Steht der Antragstellerin ein von ihr geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat die Antragstellerin vorläufig Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf "Kostenzusicherung für eine eigene Wohnung" nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist für diesen Anspruch bereits nicht passiv legitimiert.
Nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 11. März 2004 (GVBl S.100, i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 2007, GVBl S.710) sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des AsylbLG im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Abweichend von Abs. 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des AsylbLG für Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder in einer einer Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind (Abs. 2 Nr. 1 AufnG). Gemäß § 2 Abs. 3 AufnG können die Landkreise zur Durchführung der Aufgabe nach Abs. 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Satz 1).
Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich, dass die Antragsgegnerin, die eine einer Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylVfG) betreibt, in der die Antragstellerin derzeit zu wohnen verpflichtet ist, nicht für die beantragte Zusicherung auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung zuständig ist.
Das Begehren der Antragstellerin läuft namentlich darauf hinaus, den Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft zu beenden und einen Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung kostenrechtlich sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um den Sachleistungsanspruch auf Unterkunft im Sinne von § 3 AsylbLG. Für diesen Anspruch sind aber in Niedersachsen nach den zitierten landesrechtlichen Vorschriften i.V.m. § 10 AsylbLG die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, gegen die der Sachleistungsanspruch als zuständige Behörde zu richten ist (vgl. auch Beschluss des Nds. OVG vom 10. November 2003, 4 ME 476/03 in [...]). Mithin wäre die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung für die Kostenübernahme einer eigenen Wohnung nicht von der Antragsgegnerin, sondern vielmehr vom Landkreis bzw. der Stadt F. als nach dem AsylbLG örtlich zuständigem Leistungsträger zu erlangen. Bereits aus diesem Grund kann die begehrte einstweilige Anordnung keinen Erfolg haben.
Im Übrigen hat die Antragstellerin bislang auch nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft hinreichend glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das SG Oldenburg darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, die Wohnsitzauflage (§ 61 AufenthG) zu befolgen. Diese Auflage in der Duldung vom 22. November 2007 ist bestandskräftig geworden. Zu Recht hat das VG F. im Beschluss vom 03. Juli 2008, Az. H. darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Aufhebung der Wohnsitzauflage nur über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich allerdings auf eine Ermessensreduzierung auf Null verdichtet haben müsste, beseitigen könnte. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Erst dann, wenn der Antragstellerin nach der Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) erteilt werden sollte, würde auch die mit der Duldung ausgesprochene Wohnsitzauflage entfallen. Dadurch würde auch dem Anspruch des Neugeborenen auf Freizügigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt ist die Duldung allerdings noch bis zum 30. Oktober 2008 befristet. Eine Geburtsurkunde des Kindes ist bislang nicht beigebracht worden.
Im Übrigen ist auch kein anderer rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, aus welchem Grund sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zum heutigen Entscheidungszeitpunkt verdichtet haben könnte.
Ein solcher Rechtsanspruch lässt sich weder aus dem Grundrecht auf Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG), dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch dem Grundrecht der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 4 GG) herleiten. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass ihr Gefährdungen für diese Rechtsgüter drohen könnten. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin ihr Kind in einer Klinik - außerhalb der Unterkunft der Antragsgegnerin - zur Welt gebracht. Die Antragsgegnerin hat die medizinische Betreuung während der Schwangerschaft und schließlich auch für die für Geburt in ausreichendem Maße sichergestellt. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass Schwangere und jüngere Mütter in der Einrichtung der Antragsgegnerin professionell versorgt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin eine angemessene Versorgung nicht zuließen. Die seitens der Antragstellerin vorgetragene Stresssituation, die sich in der Schwangerschaft sicherlich verstärkt haben mag, kann allein nicht ausschlaggebend für die begehrte Zusicherung sein. Denn diese Stresssituation war geprägt durch die Sorge einer bevorstehenden Abschiebung. Schließlich folgt auch keine andere Einschätzung aus dem fachärztlichen Attest vom 07. Januar 2008. Dieses ärztliche Attest konnte weder eine hinreichende Suizidgefahr noch eine posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin belegen (vgl Beschluss des VG Oldenburg vom 24. April 2008, Az. M ... Im Übrigen hat sich die Antragstellerin wegen des Aufenthaltes bei der Antragsgegnerin auch nicht mehr auf dieses Krankheitsbild bezogen.
Schließlich ist die Wohnsitzauflage derzeit auch nicht durch den familiären Schutz aus Artikel 6 GG obsolet geworden. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ein familiäres Zusammenleben mit dem Kindesvater anstrebt.
Da es mithin an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschwerde wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren musste der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Aus den dargelegten Gründen fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ff ZPO.
Mangels Erfolgsaussichten war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).