Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.10.2008, Az.: L 9 B 19/08 AS SF

Ausschluss der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.10.2008
Aktenzeichen
L 9 B 19/08 AS SF
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:1028.L9B19.08AS.SF.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 27.08.2008 - AZ: S 12 SF 90/08

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 27. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 27. August 2008 (Az.: S 12 SF 90/08), mit welchem dieses die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Hildesheim vom 12. Juni 2008 in dem Verfahren S 23 AS 162/08 ER zurückgewiesen hat. In diesem Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten nach Erledigung in der Hauptsache und einem Kostenanerkenntnis des Landkreises Göttingen dem Grunde nach noch um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren. Während der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag in Höhe von 464,10 Euro nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht hat, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 159,46 Euro fest. Dabei erkannte er die geltend gemachte Verfahrensgebühr statt in Höhe der Mittelgebühr lediglich in Höhe der sogenannten 1/3-Gebühr an und lehnte den Ansatz der Terminsgebühr ab. Die hiergegen am 17. Juni 2008 eingereichte Erinnerung des Beschwerdeführers wies das SG mit seinem hier angefochtenen Beschluss vom 27. August 2008 zurück und verwies auf die Endgültigkeit seiner Entscheidung nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2

Gegen diesen am 02. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 03. September 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass diese gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG entgegen der Rechtssprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (wird dargelegt) zulässig und auch begründet sei. Entsprechend einer Entscheidung des LSG Thüringen vom 29. April 2008 (Az.: L 6 B 32/08 SF) würden die §§ 56 und 33 RVG eigenständige Verfahrensregeln über die möglichen Rechtsbehelfe gegenüber dem SGG darstellen.

3

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 27. August 2008 ist nicht statthaft und damit unzulässig.

4

Gemäß § 197 Abs. 1 SGG setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dies ist geschehen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Hildesheim vom 12. Juni 2008 zum Az.: S 23 AS 162/08 ER. Gegen diese Entscheidung des Urkundsbeamten kann gem. § 197 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Dies ist ebenfalls geschehen. Das SG hat die Beschwerde mit dem hier nochmals angefochtenen Beschluss vom 27. August 2008 zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass seine Entscheidung gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist gegen diesen Beschluss eine Beschwerde nicht gegeben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2005, § 197 Rdnr. 10). Dies folgt aus dem letzten Halbsatz des § 197 Abs. 2 SGG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. April 2008, Az.: L 9 B 5/08 AS SF). Das LSG Niedersachsen-Bremen - auch der erkennende Senat - hat bereits in mehreren Verfahren entsprechend entschieden. So hat auch der 8. Senat zuletzt mit Beschluss vom 18. September 2008 (Az.: L 8 B 3/08 SO SF) unter anderem ausgeführt:

" Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG (vgl. hierzu LSG Berlin, Beschluss vom 28.02.2005, - L 9 B 166/02 KR-) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (so auch LSG Berlin vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ -). Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur das allgemeinere Gesetz (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 1990 - L 11 S (KA) 32/89 -; LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ -). Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist folglich eine Verfahrensfrage, die je nach Gerichtszweig spezialgesetzlich in der Prozessordnung geregelt ist. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt (vgl. LSG NRW a.a.O.).

Der Ausschluss der Beschwerde dient im Übrigen der Einheitlichkeit des Verfahrens. Nur so können unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden. Es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll (vgl. LSG NRW a.a.O. und LSG Berlin vom 14.10.2003 a.a.O.)."

5

Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch im Lichte seiner eigenen bisherigen Rechtssprechung an (vgl. ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2007, Az: L 13 B 4/06 AS SF und vom 28. Dezember 2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF). Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S 444) zum 01. April 2008 nichts geändert, die maßgebenden Vorschriften im SGG gelten unverändert weiter.

6

Kosten werden nicht erhoben, weil das Verfahren gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.