Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.12.2006, Az.: 6 A 1844/06
Ausbildung; Bemessung; Beruf; Berücksichtigung; Bildung; Dritter; Durchschnitt; Durchschnittszahl; Errechnung ; Ersatzschule; Finanzhilfe; Finanzierung; Förderung; Förderungsträger; Garantie; Grundbetrag; Kostenerstattung; Lehrgang; Lehrgangskosten; Leistung; Maßnahme; Privatschule; Privatschulgarantie; Schule; Schüler; Träger; Zahl
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 14.12.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 1844/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 7 Abs 4 GG
- § 149 Abs 1 SchulG ND
- § 150 Abs 2 S 3 SchulG ND
- Art 4 Abs 3 Verf ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Dass Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen auf Grund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, nach § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG bei der Errechnung der Durchschnittszahl auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nur teilweise auf Kosten eines gesetzlich vorgesehenen Förderungsträgers durchgeführt wird, verstößt nicht gegen die Privatschulgarantie aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 NV.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Trägerin mehrerer anerkannter Ersatzschulen. Unter dem Namen X. -Schulen D. betreibt die Klägerin in D. eine Berufsfachschule (BFS) Ergotherapie, eine BFS Biologisch-technischer Assistent, eine BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent sowie eine Fachschule (FS) Umweltschutztechnik. Ferner ist die Klägerin Trägerin einer unter dem Namen Schulen K. in L. geführten BFS Ergotherapie.
Auf Antrag der Klägerin leisteten die ehemalige Bezirksregierung Hannover und nach deren Auflösung die Beklagte für die BFS Ergotherapie in D. Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 176.400,00 Euro auf die der Klägerin für das Schuljahr 2004/2005 zustehende Finanzhilfe. Dieser Zahlung lag eine auf den Angaben der Klägerin beruhende Schülerzahl von ca. 70 zugrunde.
Für die BFS Biologisch-technischer Assistent, einer BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent sowie einer FS Umweltschutztechnik wurden zusammengefasst Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 166.800,00 Euro geleistet. Diese Zahlungen waren nach einer von der Klägerin mitgeteilten Gesamtschülerzahl für die drei Schulen von ca. 55 berechnet worden.
Für die BFS Ergotherapie L. (Schulen K.) zahlten die ehemalige Bezirksregierung Hannover und die Beklagte Abschläge in Höhe von insgesamt 304.800,00 Euro, gestützt auf die Angabe der Klägerin von ca. 125 Schülern im Schuljahr 2004/2005.
Mit Anträgen vom 3. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung der Finanzhilfe für die genannten Schulen im Schuljahr 2004/2005. Dem Antrag hatte sie Listen mit den Namen der diese Schulen in dem Schuljahr besuchenden Schülerinnen und Schülern beigefügt.
Anlässlich der Berechnung der durch die Arbeitgeberanteile der Klägerin an der Altersversorgung nach § 150 Abs. 11 NSchG begründeten Erhöhung des Grundbetrags der Finanzhilfe für die X. -Schulen D. fragte die Bearbeiterin der Beklagten bei der Klägerin nach, ob an den X. -Schulen D. anderweitig geförderte Schülerinnen und Schüler beschult würden, da diese bekanntlich bei den Versorgungsleistungen anteilig herausgerechnet werden müssten.
Daraufhin legte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 13. Januar 2006, bei der Beklagten eingegangen am 16. Januar 2006, eine Liste mit den darin namentlich genannten Schülerinnen und Schülern vor, aus der sich ergab, dass im Schuljahr 2004/2005 insgesamt 25 Schülerinnen und Schüler an der BFS Ergotherapie D. für ihre Ausbildung eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erhalten hatten. Dieselbe Förderung hatten drei Schülerinnen und Schüler der BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent und ein Schüler der FS Umweltschutztechnik. Ferner waren zwei Schüler der zuletzt genannten Schulen von dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und ein Schüler der FS Umweltschutztechnik von der Deutschen Rentenversicherung gefördert worden.
Zugleich teilte die Klägerin mit, dass für den Besuch der BFS Ergotherapie L. insgesamt 21 namentlich genannte Schülerinnen und Schüler eine Förderung seitens der Agentur für Arbeit erhalten hatten.
Die Namen aller geförderten Schülerinnen und Schüler waren auch in den zuvor als Anlagen zu den Finanzhilfeanträgen vom 3. Januar 2006 vorgelegten Schülernachweisen enthalten.
Dennoch vermindert die Beklagte bei der Festsetzung der Finanzhilfen für die BFS Ergotherapie D., die BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent und die FS Umweltschutztechnik die von ihr aus den Schülernachweisen errechneten Mittelwerte der Schülerzahlen nicht um die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler. Vielmehr addierte sie die Zahlen der Geförderten zu den Mittelwerten und minderte anschließend die Erhöhungsbeträge für die Versorgungsleistungen zu Gunsten des Unterrichtspersonals der BFS Ergotherapie D. um 84/109 und für die Versorgungsleistungen zu Gunsten des Unterrichtspersonals der verbleibenden drei X. -Schulen D. um 53,5/60,5, jeweils mit dem Vermerk „minus geförderte Schülerinnen/Schüler“.
So setzte die Klägerin die Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie D. mit Bescheid vom 17. Januar 2006 auf insgesamt 201.081,16 Euro fest, so dass abzüglich der erbrachten Abschlagszahlungen noch ein auszuzahlender Betrag von 24.681,16 Euro verblieb.
Für die BFS Biologisch-technischer Assistent, die BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent und die FS Umweltschutztechnik setzte sie mit einem zusammengefassten Bescheid vom 17. Januar 2006 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 211.920,07 Euro fest, mit der Folge, dass nach Abzug der gezahlten Abschläge ein weiterer Betrag von 45.120,07 Euro an die Klägerin ausgezahlt wurde.
Nachdem die Beklagte ihre Berechnungsfehler bemerkt hatte, forderte sie von der Klägerin mit Bescheid vom 7. Februar 2006 (Az.: ... ) einen Betrag von 51.773,23 Euro als überzahlte Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie D. zurück. In dem Bescheid heißt es, dass die Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bei der Errechnung der Durchschnittszahl der Schüler nach § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG unberücksichtigt blieben. Der Berechnung des Grundbetrages sei vorliegend eine falsche Schülerzahl zugrunde gelegt werden. Eine Neuberechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2004/2005 führe zu einem Betrag von insgesamt 149.307,93 Euro. Abschließend führte die Beklagte aus: „Meinen Bescheid vom 17.01.2006 nehme ich gem. § 48 Abs. 1 VwVfG teilweise zurück, soweit eine Überzahlung vorliegt.“ Weitere Ausführungen zur Rücknahme enthält der Bescheid nicht.
Mit derselben Begründung forderte die Beklagte von der Klägerin mit (einem weiteren) Bescheid vom 7. Februar 2006 (Az.: ... ) einen Betrag von 22.657,18 Euro als insgesamt überzahlte Finanzhilfen für die BFS Biologisch-technischer Assistent, die BFS Pharmazeutisch-technischer Assistent und die FS Umweltschutztechnik zurück. Hier führte sie aus, dass eine Neuberechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2004/2005 zu einem Betrag von insgesamt 189.262,89 Euro führe.
Mit einem Bescheid vom 14. Februar 2006 setzte die Beklagte sodann die Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie L. (Schulen K.) auf 153.433,45 Euro fest. Hierzu führte sie aus, dass sich bei Nichtberücksichtigung der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet würden, nur eine Durchschnittszahl von 64 Schülern errechne. Soweit die Klägerin erklärt habe, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie für die in Rede stehenden Schüler keinen Anspruch auf Finanzhilfe habe, sei ihr entgegen zu halten, dass sich dieses bereits eindeutig aus dem Gesetzestext ergebe. Dagegen habe ihr Sachbearbeiter davon ausgehen müssen, dass in den vorgelegten Schülernachweisen solche Schüler nicht vorhanden gewesen seien. Durch deren Berücksichtigung bei den Abschlägen auf die Finanzhilfe sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 151.366,55 Euro gekommen, die mit diesem Bescheid zurückgefordert werde.
Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass in der Auflistung vom 13. Januar 2006 eine weitere mit Mittel der Arbeitsförderung geförderte Schülerin gefehlt habe, änderte die Beklagte den Bescheid vom 14. Februar 2006 mit Bescheid vom 28. März 2006 dahingehend, dass die Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie L. auf 151.036,06 Euro festgesetzt wurde. Daher werde nunmehr ein Betrag von 153.763,94 Euro zurückgefordert.
Die Klägerin hat am 4. März 2006 Klage gegen die Bescheide vom 7. Februar 2006 und gegen den Bescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. März 2006 erhoben. Zugleich beansprucht sie die Gewährung der mit ihrem Antrag vom 3. Januar 2006 in Höhe von 282.892,93 Euro beantragten Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie L..
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf eine antragsgemäße Gewährung der Finanzhilfe. § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG stelle für eine Kürzung des Grundbetrags darauf ab, ob Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen auf Grund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet würden. Lehrgangskosten, deren Erstattung zu einem Wegfall der Finanzhilfe führten, seien aber nur gegeben, wenn die Erstattung insgesamt die Positionen Schulgeld und eine Erhöhung des Schulgeldes um nicht gezahlte Finanzhilfe umfasse. Eine vollständige Kostenerstattung erfolge aber in keinem Fall. Vielmehr orientierten sich die Förderungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung an der Erstattung der nach Abzug der Finanzhilfe anfallenden Lehrgangsgebühren. Das zeige sich insbesondere am Beispiel der FS Umweltschutztechnik, in der die Teilnehmer während des zweijährigen Schulbesuchs kein Schulgeld entrichteten, sondern nur eine einmalige Anmeldungs- und Prüfungsgebühr entrichteten. Deshalb könne § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG nur auf die Fälle Anwendung finden, in denen die vollen Lehrgangskosten erstattet würden. Dies folge auch aus dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Januar 1999 - 404-81104/1-6/98 -, wonach Finanzhilfe vom Ersten des Monats gezahlt werden könne, in dem von keinem Kostenträger das um die nicht gezahlte Finanzhilfe erhöhte Schulgeld erstattet werde. Im Übrigen stelle § 150 NSchG systematisch auf die Förderung des Schulträgers und nicht die des Schülers ab, was bei dessen Auslegung berücksichtigt werden müsse. Andernfalls wäre § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG verfassungswidrig, weil der Schulbetrieb der Privatschulen allein aus der Erhebung von Schulgeld nicht finanziert werden könne.
Im Übrigen dürften die Bescheide vom 17. Januar 2006 nicht zurückgenommen werden, weil sie, die Klägerin, auf deren Bestand schutzwürdig vertraut habe, denn sie habe die Beklagte vor Erlass der Bescheide umfassend über eine etwaige Förderung der Schülerinnen und Schüler informiert. Demgegenüber habe die Beklagte vorher keinerlei Nachfragen an sie gerichtet und ihr mit den Abschlagszahlungen keine Auflagen oder sonstige Hinweise erteilt, aus denen sie hätte entnehmen können, dass ihr für einen Teil der Schülerschaft möglicherweise keine Finanzhilfe zustand. Außerdem sei ihr Vertrauen schutzwürdig, weil sie die erhaltenen Abschlagszahlungen auf die Finanzhilfe für laufende Personal- und Sachkosten verbraucht habe, was sich aus einer vorgelegten Aufstellung der Einnahmen und Ausgabe ergebe. Daneben habe sie auch eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen, indem sie auf der Basis der erhaltenen Abschlagszahlungen ihren Schulbetrieb in Art und Umfang aufrecht erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2006 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben und
3. die Beklagte zu verpflichten, für die unter dem Namen Schulen K. geführte Berufsfachschule Ergotherapie in L. für das Schuljahr 2004/2005 eine Finanzhilfe in Höhe von 282.892,93 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, wenn nach § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG bei der Gewährung von Finanzhilfe alle Schülerinnen und Schüler unberücksichtigt blieben, denen unabhängig von der jeweiligen Höhe der Förderung Lehrgangskosten erstattet würden. Außerdem habe die Klägerin nicht im Einzelfall nachgewiesen, dass für die von ihr genannten Schülerinnen und Schüler Schulkosten nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig erstattet worden seien. Vielmehr habe die Klägerin im Anschluss an den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Januar 1999 niemals einen Kosten- und Finanzierungsplan für nicht ausreichend geförderte Schüler vorgelegt. Daraus folge, dass es entsprechende Fälle bei ihr auch nicht gegeben habe.
Die Beklagte trägt ferner vor, sie sei bei der Berechnung der Finanzhilfe für die X. -Schulen davon ausgegangen, dass die von der Klägerin am 13. Januar 2006 mitgeteilten Schüler zusätzlich zu den im Finanzhilfeantrag bezeichneten Schülern in den Schulen der Klägerin unterrichtet würden. Den Umstand, dass dieses nicht der Fall war, habe sie nicht sofort erkennen können. Dagegen habe die Klägerin sofort erkennen können, dass die Bescheide vom 17. Februar 2006 nicht zutreffend sein konnten, weil darin durch die Fehlannahme Schülerzahlen genannten worden seien, die in ihren Summen bei der Klägerin niemals beschult worden seien.
Zur Abwehr einer Rücknahme der Bescheide könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen Bewilligung und Rücknahme könne ein Vertrauen in den Bestand der Bescheide noch nicht betätigt worden sein. Außerdem habe die Klägerin im Finanzhilfeantrag vom 3. Januar 2006 in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht. Schließlich hätte sie wissen müssen, dass die anderweitig geförderten Schüler nicht bei der Finanzhilfe berücksichtigt werden dürften, zumal sich aus ihrem eigenen Vortrag ergebe, dass ihr der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Januar 1999 bereits seit Februar 1999 bekannt gewesen sei. Eine etwaige Unkenntnis wäre jedenfalls grob fahrlässig. Außerdem benutze die Klägerin selbst einen Erhebungsbogen, in dem bei Schülern abgefragt werde, welcher Kostenträger eine Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme fördere.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur begründet, soweit die Klägerin mit dem Sachantrag zu 1. die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2006 anficht.
Die Bescheide vom 7. Februar 2006 , mit denen die Beklagte die unter dem 17. Januar 2006 verfügte Festsetzung der Finanzhilfe für die X. -Schulen in D. zurückgenommen und an die Klägerin geleistete Finanzhilfezahlungen in Höhe von insgesamt 74.430,41 Euro zurückgefordert hat, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten.
Unbegründet ist die Klage aber, soweit sich die Klägerin mit den Sachanträgen zu 2. und 3. gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für die BFS Ergotherapie in L. sowie die damit verbundene Rückforderung im Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. März 2006 wehrt und die Verpflichtung der Beklagten beansprucht, für die BFS Ergotherapie in L. für das Schuljahr 2004/2005 eine Finanzhilfe in Höhe von 282.892,93 Euro festzusetzen.
Der Anspruch der Klägerin auf Finanzhilfe für diese Schule im Schuljahr 2004/2005 folgt aus § 149 Abs. 1 NSchG und ist der Höhe nach auf den im Änderungsbescheid vom 28. März 2006 festgesetzten Betrag von 151.036,06 Euro begrenzt. Diese Festsetzung ist rechtmäßig und beruht auf einer nach § 150 Abs. 2 NSchG auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zutreffend ermittelten Durchschnittszahl der Schüler dieser Schule von 63 Schülern. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist nicht von der in ihrem Finanzhilfeantrag aufgelisteten Schülerzahl von 118 auszugehen, denn in dieser Zahl sind insgesamt 55 Schüler enthalten, deren Ausbildung in der BFS Ergotherapie in L. gesetzlich aus Mitteln der Arbeitsförderung nach Maßgabe der §§ 77 ff. SGB III gefördert worden ist. § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG regelt eindeutig, dass Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen auf Grund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt bleiben. Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass die Ausbildung ausschließlich auf Kosten eines gesetzlich vorgesehenen Förderungsträgers durchgeführt wird. Vielmehr reicht es aus, dass den Schülern überhaupt Lehrgangskosten in irgendeiner Form oder Höhe erstattet werden und ihnen somit ein Teil des Schulgeldes und der übrigen Kosten ihrer beruflichen Weiterbildung oder Umschulung als eigene Belastung entsteht. Dies entspricht, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auch dem insoweit ausdrücklich erläuterten Willen des Gesetzgebers (Nds. Landtag, Begründung der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses zum Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des NSchG, Drs. 13/3635 S. 5 zu § 150 Abs. 2). Die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG ist daher inhaltlich eindeutig und nicht in dem von der Klägerin verstandenen Sinne auslegungsfähig.
Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die Anwendung des § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG im Fall der BFS Ergotherapie L. gegen die Privatschulgarantie aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 NV verstieße. Die in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgte Privatschulgarantie verlangt schon von ihrem Inhalt nicht, dass zur Deckung des Schulbedarfs erbrachte Leistungen Dritter, die auf einer gesetzlichen Pflicht beruhen, bei der Bestimmung der staatlichen Finanzhilfe berücksichtigt werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1988, NVwZ-RR 1988 S. 22 f.). Denn der Staat ist, wenn er seiner Schutzpflicht durch die finanzielle Förderung privater Ersatzschulen genügt, nur insoweit zur Subventionierung verpflichtet, als dies nötig ist, um das private Ersatzschulwesen in seinem Bestand zu erhalten (BVerwG, a.a.O., S. 23 m.w.N.).
Im Übrigen fehlt es schon an der einzelfallbezogenen Darlegung der Klägerin, dass die BFS Ergotherapie L. bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr kostendeckend geführt werden könnte. Dieses würde nämlich - wie für die Fälle der zeitlich beschränkten Gesamtförderungsdauer nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums verlangt - voraussetzen, dass der Privatschulträger darlegt, dass und warum die betroffenen Schüler nach ihrer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage wären, das um die fehlende Finanzhilfe erhöhte und von der Agentur für Arbeit nicht erstattete Schulgeld selbst zu zahlen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin insoweit nichts zur tatsächlichen Höhe der Kostenerstattung durch die Kostenträger und der dadurch bedingten Zusatzbelastung der Geförderten vorgetragen hat. Tatsächlich sieht § 80 Abs. 1 SGB III aber vor, dass zu den nach den §§ 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu übernehmenden Lehrgangskosten für eine berufliche Weiterbildung uneingeschränkt die mit der Ausbildung verbundenen Lehrgangsgebühren und anderen Gebühren zählen. Soweit die Klägerin mit dem Förderungsträger nicht gemäß § 79 Abs. 2 SGB III die tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelfall abrechnet, sondern mit diesem ein Pauschalabrechnungssystem vereinbart hat, kann dies die Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 Satz 3 NSchG nicht berühren.