Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.12.2006, Az.: 2 A 3466/05
Anschrift; dienstlicher Wohnsitz; Erheblichkeit; Klagefrist; Korrekturfehler; Laufbahnprüfung; Prüfungsergebnis; Randbemerkung; Rechtsbehelfsbelehrung; vertretbar; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.12.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 3466/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 PolgDAPV ND 1993
- § 52 Nr 4 VwGO
- § 58 Abs 2 VwGO
- § 74 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die örtliche Verwaltungsgerichtszuständigkeit richtet sich in Verfahren, die das Nichtbestehen einer den Vorbereitungsdienst abschließenden (Wiederholungs-) Prüfung betreffen, nach dem bis zum letzten Prüfungstag innegehabten dienstlichen Wohnsitz des Beamten auf Widerruf.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.000,00 EUR.
Tatbestand:
Der am D. geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.10.1999 als Polizeikommissaranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem er den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung II nicht bestanden hatte, wurde sein Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des letzten Tages der Wiederholungsprüfung verlängert.
Im Juli 2003 nahm der Kläger erneut am schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung II teil. Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten wurden im Studienfach Sozialwissenschaften mit 1 Punkt/ungenügend, in den Einsatz- und Kriminalwissenschaften mit 4 Punkten/mangelhaft, in den Verkehrswissenschaften mit 7 Punkten/ausreichend, im Grund- und Eingriffsrecht mit 4 Punkten/mangelhaft und im materiellen Recht mit 10 Punkten/befriedigend bewertet. Mit Bescheid vom 12.09.2003 wurde das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst durch den Kläger festgestellt, und er wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 PolNLVO gemäß § 40 Abs. 1 NBG mit Ablauf des 12.09.2003 aus dem Beamtenverhältnis aus Widerruf entlassen.
Am 19.09.2003 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Bewertung der Klausur im Fach Einsatz- und Kriminalwissenschaften sei rechtswidrig. Die Prüferanmerkung „Warum?“ auf Seite 9 unten des Klausurtextes sei schlechterdings unverständlich. Nach der Aufgabenstellung sei das kleine Mädchen von einem Auto angefahren worden und habe fürchterlich geschrien. Es sei daher naheliegend, dass es auf Grund des Schocks keine Angaben habe machen können. Dieser Gedanke sei daher mindestens vertretbar und habe zu seinen Gunsten in die Bewertung eingehen müssen (1 - unter den im Klammerzusatz jeweils angegebenen Ziffern wird in den Entscheidungsgründen auf die Einwendungen des Klägers eingegangen). Soweit auf Seite 10 von ihm „Blutspuren“ aufgeführt seien, sei es entsprechend der Prüferanmerkung zwar richtig, dass davon im Sachverhalt keine Rede sei. Gleichwohl seien Blutspuren aber wahrscheinlich, wenn ein kleines Mädchen auf dem Fahrrad von einem Pkw angefahren und zu Fall gebracht werde (2). Auch die Bewertung seiner Ausführungen auf Seite 12 „Eine Individualidentifizierung (ist) auf Grund der individuellen Abnutzung möglich. Hierfür ist jedoch ein Vergleich mit dem Original erforderlich“ als „Unfug“ sei rechtsfehlerhaft. Auf Seite 7 der Lösungsskizze heiße es hierzu unter der Überschrift „Sachbeweise“ ausdrücklich „Reifenabgleich mit Blockierspur“ (3). Auf Seite 13 habe er ausgeführt, dass Glasspuren unter anderem dazu dienen könnten, die Auftreffwucht des Fahrzeugs zu bestimmen und Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit zuzulassen. Ein Prüfer habe hierzu angemerkt „Das wäre mir neu!“, ein zweiter „Stimmt aber!“. Dies zeige, dass es sich mindestens um eine vertretbare Auffassung handle, so dass auch dieser Komplex nicht habe als falsch bewertet werden dürfen (4). Es treffe nicht zu, dass seine Angabe auf Seite 14 „Die Ringalarmfahndung würde hier mit Konzentration auf den westlichen Raum erfolgen“ unklar sei, wie sich aus der Randbemerkung des Prüfers ergebe. Vielmehr sei eindeutig, dass im westlichen Bereich des Rings 20 verstärkt Polizeikräfte eingesetzt werden sollten. Auch die Lösungsskizze sehe auf Seite 7 vor, dass unter anderem eine Ringalarmfahndung diskutiert werden solle (5). Auf Seite 16 führe er aus, „Solche Delikte sind meist der OK zuzurechnen, da diese über das nötige Wissen und die geeigneten Täter verfügen“. Hierzu gebe es die Prüferanmerkungen „Nein!“ und „Begriff OK!? eher banden- bzw. gewerbsmäßig“. Der Begriff OK bezeichne die organisierte Kriminalität und sei bei der Polizei gängig, sodass er nicht erläutert werden müsse. Für die organisierte Kriminalität sei es typisch, dass es sich um gewerbsmäßige Delikte handele, die von Banden begangen werden. Was an seinem Text falsch sei, sei daher nicht erkennbar (6). Ebenfalls sei nicht ersichtlich, was beanstandet werde, wenn seinen Ausführungen auf Seite 17 „Das LKA und das BKA sind am Schriftverkehr zu beteiligen“ die Prüferanmerkung „Wie?“ beigefügt werde (7). Auf den Seiten 20 - 22 diskutiere er die Grundsätze der Geländedurchsuchung, die in der Lösungsskizze nicht angesprochen seien. Diese Grundsätze seien allerdings im Unterricht erörtert worden. Die Bewertung lasse darauf schließen, dass diese Gedanken nicht positiv in die Bewertung eingegangen seien. Eine um 0,5 Punkte bessere Bewertung dieser Klausur durch den Ausschussvorsitzenden müsse zu einer Aufrundung der Punktzahl auf 50 und damit zum Bestehen der Klausur führen, weil dann 2 der 3 Prüfer eine Bewertung „über dem Strich“ vorgenommen hätten (8). Bei der Vergabe der Einzelnoten der Klausur im Grund- und Eingriffsrecht befinde sich auf Seite 3 der Lösungsskizze ein Rechenfehler. Die Einzelnoten zum Komplex „Waffenrechtliche Beurteilung“ ergäben 8,75, nicht 7,75 Punkte (9). Auch verschiedene Teile der Klausur in den Sozialwissenschaften seien rechtswidrig als falsch bzw. nicht bewertet worden. Es sei nicht, wie durch den Prüfer angemerkt, falsch, wenn er auf Seite 1 des Klausurentextes schreibe, „Nach Herbert Selg besteht Aggression in einem gegen einen Organismus oder (ein) Organismussurrogat austeilen schädigender Reize. Diese Aggression kann offen, verdeckt oder positiv, negativ sein.“ Diese Formulierung sei vielmehr nahezu wörtlich mit einem im Unterricht verteilten Text identisch (10). Nach seinen schriftlichen Aufzeichnungen aus dem Unterricht sei auch die Prüferanmerkung „Nein“ auf Seite 1/2 zu seiner Darstellung, dass Galtung den Begriff der strukturellen Gewalt dahingehend geprägt habe, dass diese Gewaltform besonders stark an Schulen ausgeprägt sei, unzutreffend. Dies folge auch aus einem ausgegebenen Papier „Gewalt an Schulen“. Im Anschluss daran schreibe er weiter, dass unter struktureller Gewalt zu verstehen sei, dass zum Beispiel Schüler nicht entsprechend ihrer Fähigkeiten gefördert und unterstützt werden, was dazu führen könne, dass Schüler sich ausgebremst fühlten. Hierzu gebe es die Prüferanmerkung „Nein“. Auf Seite 1 der Lösungsskizze sei dagegen in Übereinstimmung mit seiner Darstellung ausgeführt, strukturelle Gewalt nach Galtung liege immer dann vor, wenn Menschen so beeinflusst würden, dass ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung hinter der potenziellen zurückbleibe (11). Auf Seite 8 ordne er die sekundäre Sozialisation zeitlich vom 5/6 Lebensjahr bis zum Tod und die primäre Sozialisation von der Geburt bis zum 5/6 Lebensjahr ein. Daneben stehe die Prüferanmerkung „Besser: 1 - 2“. Er habe den Stoff genau so wiedergegeben, wie er im Unterricht vermittelt worden sei. Was an seinen Ausführungen falsch sei, sei nicht ersichtlich (12). Ebenfalls entspreche es dem in der Ausbildung Gelernten, wenn er auf Seite 11 zum inkonsistenten Erziehungsstil schreibe, dass es dadurch beim Kind zu einer schwerwiegenden Unsicherheit kommen könne. Die Prüferanmerkung „Das ist so falsch“, sei rechtswidrig (13). Auf Seite 12 f stelle er verschiedene Theorien zur Wirkung des Medienkonsums dar und komme auf Seite 13 Mitte zu dem Resümee, dass keine der Theorien Anwendung finde. Die Prüferanmerkung „Oh nein ...!“ und „Unfug! Alle Thesen haben in der Wissenschaft bislang Anwendung gefunden!“ träfen nicht zu. Tatsächlich sei im Unterricht besprochen worden, dass einige der von ihm dargestellten Theorien widerlegt worden seien, Mindermeinungen darstellten bzw. keine vollständige Akzeptanz gefunden hätten. Seine Ausführungen seien daher keinesfalls kompletter Unsinn, sondern mindestens teilweise richtig (14). Zu seinen Ausführungen auf Seite 14, dass eine genaue Beziehung zwischen dem Konsum medialer Gewalt und der Ausübung realer Gewalt nicht erkennbar sei, laute die Prüferanmerkung „Aber eine Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“. In der Ausbildung sei immer darauf hingewiesen worden, den Sachverhalt unverändert zu Grunde zu legen und keine Vermutungen anzustellen. Die zitierte Passage gehöre darüber hinaus zur Antwort auf Frage 3, nach der auf die Bedeutung des familiären Hintergrundes und des Medienkonsums sachverhaltsbezogen eingegangen werden solle. Der Sachverhalt enthalte keine Aussage dazu, ob die Jugendlichen im Kino oder beim Anschauen von Videos bzw. DVDs Gewalt konsumiert hätten. Er habe dies daher weder als Tatsache zu Grunde legen noch vermuten dürfen (15). Auf Seite 18 befinde sich zu seinem Text „In solchen Gruppen ergeben sich ...“ die Prüferanmerkung „In welchen denn?“. Da er vorher ausführlich Peergroups und Gangs dargestellt habe, könne es keine Zweifel geben, von welchen Gruppen die Rede sei (16). Zu Unrecht seien seine Ausführungen auf Seite 23 als „falsch“ bewertet worden, nach denen es nach Freud einen Todestrieb (Thanatos) gebe, der das Leben beenden wolle und durch die Aggression oder Auslebung von Emotionen ausgelebt werde, und einen Lebenstrieb (Eros), der den Todestrieb relativiere. Es treffe vielmehr zu, dass Freud gelehrt habe, dass ein Todestrieb hinter den Aggressionen stehe. Das Wirken dieses Triebs könne allenfalls durch seinen Gegenspieler, den Lebenstrieb, vorübergehend umgeleitet und gezähmt werden; beide Triebe legierten sich. Die Bewertung als falsch sei daher rechtswidrig (17). Auf seine Lösung der Aufgabe 3 habe er lediglich 6 von möglichen 25 Punkten bekommen. Das sei beim Vergleich des Klausurtextes mit der Lösungsskizze nicht verständlich. Insbesondere hätten seine Ausführungen, die zu den Komplexen „Familiärer Hintergrund“ und „Medienkonsum“ gehörten, schon nach der Lösungsskizze mit mehr als 6 Punkten bewertet werden müssen. Soweit er schon eingangs der Bearbeitung dieser Aufgabe theoretische Ausführungen zum Begriff der Sozialisation gemacht habe, sei dieses Stichwort in der Lösungsskizze nicht enthalten. Es sei aber der Oberbegriff für die Entwicklung/Erziehung junger Menschen, zu deren Faktoren Medienkonsum und der familiäre Hintergrund gehörten. Offensichtlich sei diese Darstellung gleichwohl nicht in die Bewertung eingegangen (18). Insgesamt habe die Sozialwissenschaftenklausur mit der Note 4 (ausreichend) bewertet werden müssen. Aber auch wenn es nur ein „mangelhaft“ sei, hätte sich dies auf die mündliche Prüfung ausgewirkt, weil er dann nur ein „mangelhaft“ habe verbessern müssen und nicht ein „ungenügend“.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2004 als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe nach § 23 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (vom 11.03.1993, Nds. GVBl. S. 73 - im folgenden: APVOgehDPol die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung II werde anonymisiert unter Kennziffern geschrieben. Die Feststellung der Person des Prüflings erfolge erst bei Entschlüsselung der Klausuren nach Abschluss der Bewertung. In einer Vorbesprechung sei innerhalb des Prüfungsausschusses festgelegt worden, dass insbesondere bei Klausuren, bei denen nach erster Durchsicht eine Bewertung mit weniger als fünf Rangpunkten in Frage komme, eine äußerst akribische Korrektur durchzuführen sei. Stets sei zu prüfen, ob unter dem Anspruch, Gleiches gleich zu bewerten, nicht doch eine bessere Bewertung erfolgen könne. Es gäbe keine Zweifel, dass alle Ausschussmitglieder dieses Wohlwollen bei den Klausuren des Klägers eingebracht hätten. Die jeweilige Lösungsskizze stelle lediglich einen Anhalt für die Bewertung und Benotung dar; die Bewertungen müssten sich nicht zwingend rechnerisch aus den Vorgaben der Lösungsskizze ergeben. Eine Vielzahl der im Widerspruch angeführten Randbemerkungen hätten nach Aussage der Prüfer im Ergebnis nicht zur Abwertung der Klausur geführt. Eine Gesamtbewertung könne nicht schlaglichtartig sondern nur im Gesamtzusammenhang erfolgen. Die Randbemerkungen sollten Schwachstellen in der Bearbeitung aufzeigen und so den Prüfling auf Fehler und Unzulänglichkeiten hinweisen. Geringfügig von einander abweichende Bewertungen der Prüfer seien dem Verfahren immanent. Die Prüfungsordnung sehe auch nicht vor, dass bei einer Bewertung mit 49,5 Punkten auf insgesamt 5 Punkte und damit die Note „ausreichend“ aufzurunden sei. Die Klausur Grund- und Eingriffsrechte sei vom Erstkorrektor mit 43,25 Punkten, vom Zweitkorrektor mit 42,50 Punkten und vom Vorsitzenden mit 45,50 Punkten und von allen mit 4 Gesamtpunkten = „mangelhaft“ bewertet worden. Bei Erst- und Zweitkorrektor hätten im Ergebnis unbeachtliche Additionsfehler vorgelegen; die Note „mangelhaft“ sei unstrittig.
Am 19.05.2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, soweit die Bewertung seiner Leistungen von der Musterlösung abweiche, seien seine Antworten mindestens vertretbar. Die Klage sei nicht verfristet, weil die Rechtsmittelbelehrung aus zwei Gründen falsch sei. Zum einen sei die Postanschrift des VG Göttingen unzutreffend mit Berliner Straße Nr. 10 statt Nr. 5 angegeben. Zum anderen sei das VG Göttingen örtlich nicht zuständig, weil er in dessen Bereich seit September 2003 keinen dienstlichen Wohnsitz mehr habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Amtes vom 12.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, die Klausur im Studienfach Sozialwissenschaften sowie die Klausur im Studienfach Einsatzlehre und Kriminalwissenschaften neu zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor, die Klage sei wegen Verfristung bereits unzulässig. Die unzutreffende Angabe der Adresse Berliner Straße 10 führe nicht zu einer Verlängerung der Klagefrist, weil sie nicht geeignet sei, die Klageerhebung nennenswert zu erschweren. Die Nennung der Stadt, in der das Gericht seinen Sitz habe, genüge den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids sei auch im übrigen zutreffend. Die Auslegung des Klägers zu § 52 Nr. 4 VwGO sei zwar mit dessen Wortlaut vereinbar, entspreche aber nicht Sinn und Zweck der Regelung, für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis die örtliche Zuständigkeit grds. anhand des dienstlichen Wohnsitzes zu bestimmen. Für diese Auslegung spreche auch die praktische Erwägung, dass es in der Regel nicht vorhersehbar sei, welchen bürgerlichen Wohnsitz ein Anwärter nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründe. Die in der Personalakte angegebene Privatanschrift gewährleiste nicht deren aktuellen Stand, da gerade die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einen Wohnsitzwechsel veranlassen könne.
Mit Beschluss vom 10.06.2005 hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Zwar wurde sie nicht gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 06.04.2004 erhoben, sondern erst am 19.05.2004. Hier galt aber die 1-jährige Klagefrist des § 58 Abs.2 VwGO, denn die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist unrichtig, soweit als Adresse des Verwaltungsgerichts Göttingen Berliner Straße Nr. 10 und nicht die zutreffende Hausnummer 5 angegeben ist. Auch wenn der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass nach § 58 VwGO - jedenfalls im Regelfall - nur der Sitz des Gerichts, nicht aber dessen Anschrift mit Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl genannt werden muss (s. BVerwG, U. v. 09.11.1966 - V C 196.65 -; BVerwG, B. v. 13.03.1978 - 4 B 7.78 -), so müssen in der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich enthaltene Angaben aber grundsätzlich zutreffen. Die Beteiligten dürfen in der Regel von der Richtigkeit vorhandener, nicht offenkundig falscher Angaben in der Rechtsmittelbelehrung ausgehen, ohne diese nachprüfen zu müssen. Daher kann eine Belehrung auch dann unrichtig sein, wenn sie Zusätze enthält, die an sich zwar nicht erforderlich gewesen wären, aber irreführend sind. Der Betroffene muss insoweit auch nicht den Nachweis führen, dass er durch die fehlerhafte Belehrung tatsächlich irregeführt wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er die Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Einlegen des Rechtsbehelfs aus einer anderen Quelle kannte, wie es hier offensichtlich der Fall war, weil die Klage unter der zutreffenden Anschrift erhoben wurde (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, LsBlS., § 58, insbesondere Rn. 27 - 48).
Die Klage wurde auch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Göttingen erhoben, sodass es weder darauf ankommt, ob die Klage fristwahrend auch beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden konnte, noch darauf, dass das Verfahren nach Verweisung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 10.06.2005 erst nach Ablauf der Jahresfrist bei dem nach dessen Auffassung örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Hannover einging. Zwar vertritt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 15.12.1999 - 3 B 36/99 -), dass die Klagefrist durch Eingang der Klageschrift bei dem unzuständigen Gericht gewahrt wird, wenn die Schrift - wie hier - grade an dieses Gericht adressiert war. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Klage versehentlich bei einem unzuständigen Gericht, bei dem auch der Kläger die Klage an sich nicht erheben wollte, oder bei einem instanziell nicht zuständigen Gericht erhoben wurde. Gegen diese Auffassung bestehen indes beachtliche Bedenken, weil weder in § 90 Abs. 1 VwGO noch in § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG geregelt ist, dass auch eine bei einem sachlich, örtlich oder instanziell nicht zuständigen Gericht eingereichte Klage die Klagefrist wahrt (vgl. Hess VGH, Urteil vom 08.04.1997 - 6 UE 4494/96 -).
Entgegen der im Verweisungsbeschluss vom 10.06.2005 vertretenen Auffassung richtet sich zur Überzeugung der Kammer die örtliche Zuständigkeit auch vorliegend nach dem dienstlichen Wohnsitz, den der Kläger bis zur beanstandeten Maßnahme - der Feststellung des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung II - am Studienort Hann. Münden im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Göttingen hatte. Allerdings trifft es zu, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung endet, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Entscheidung auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Bestand hat. Denn der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf besteht in erster Linie darin, dass der Beamte für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird, und dass deshalb der Vorbereitungsdienst effektiv abgeleistet wird (vgl. § 32 Abs. 2 BBG). Es endet kraft Gesetzes mit dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung im Wiederholungsfalle (vgl. §§ 40 Abs. 2 NBG, 8 Abs. 2 PolNLVO). Insofern trifft es zwar zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte. Für die Bestimmung der örtlichen Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist gleichwohl wie auch sonst in den Fällen der Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Versetzung in den Ruhestand durch Verwaltungsakt an den bis zur streitigen Maßnahme maßgeblichen dienstlichen Wohnsitz anzuknüpfen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2006 - 13 L 764/06 -; VG Stuttgart, B. v. 05.05.2004 - 18 K 1400/04 -; VG Oldenburg, B. v. 07.04.2003 - 6 A 229/03 -; VG Hamburg, GB v. 15.10.1996 - 12 VG 621/96 -;VG Göttingen, B. v. 04.07.1996 - 3 B 3196/96 -; BayVGH, B. v. 20.11.1984 - 3 CS 84 A.2389 -; a. A. VG Schleswig, B. v. 26.09.2000 - 16 B 66/01 -). Schon systematisch stellt § 52 Nr. 4 VwGO bei allen Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf den dienstlichen Wohnsitz ab. Nur ersatzweise, wenn der Kläger in solchen Streitigkeiten keinen dienstlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich die örtliche Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach seinem bürgerlichen Wohnsitz. Die Anknüpfung an den bürgerlichen Wohnsitz ist gegenüber der an den dienstlichen Wohnsitz mithin subsidiär. Der Beurteilung ist zudem - wie auch sonst bei prozessualen Zulässigkeitsfragen - die Behauptung des Klägers zugrunde zu legen. Trägt er etwa trotz bestehender Zweifel hieran vor, prozessfähig zu sein, wird/bleibt das Verfahren anhängig. Hier liegt seiner Klage letztlich die Behauptung zugrunde, es sei zu Unrecht das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung II für den Polizeivollzugsdienst festgestellt worden. Dann aber ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch von dem insoweit gegebene dienstliche Wohnsitz - hier im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Göttingen - auszugehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die praktische Überlegung des Beklagten, dass er anderenfalls seinen (Widerspruchs-) Bescheiden mangels Vorhersehbarkeit des von den Prüflingen nach Nichtbestehen gewählten privaten Wohnsitzes kaum noch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beifügen könnte. Damit hätte es jeder ausgeschiedene Widerrufsbeamte nicht nur in der Hand, das örtlich zuständige Verwaltungsgericht durch entsprechende Wohnsitzwahl zu bestimmen, sondern auch Rechtsbehelfsbelehrungen mit der Folge einer einjährigen Klagefrist unrichtig zu machen. Da der Verweisungsbeschluss vom 10.06.2005 andererseits nicht so offensichtlich rechtswidrig erscheint, dass die von ihm ausgehende Bindungswirkung entfällt, hatte die Kammer gleichwohl über die Klage zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 04.05.1979 - 2 ER 401.79 -).
Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger kann eine Neubewertung seiner Klausuren in den Studienfächern Sozialwissenschaften und Einsatzlehre/ Kriminalwissenschaften unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide nicht beanspruchen. Damit hat im Ergebnis der Beklagte auch zu Recht das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 23 APVOgehDPol festgestellt. Der Kläger war auch nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, weil er nur in 2 und nicht in 3 oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens 5 Rangpunkte erreicht hat.
Prüfungsspezifische Wertungen sind nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, geht die gerichtliche Prüfung nur dahin, ob Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 04.05.1999 - 6 C 13/98 -; Nds. OVG, U. v. 19.09.2000 - 10 L 211/00 -). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der letzten Entscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen bleiben, gehören insbesondere die Punktvergabe und Notengebung, die Gewichtung und Einordnung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und auch im übrigen die Würdigung der Qualität der Darstellung, wie die Exaktheit, Vollständigkeit, der Umfang und die darstellerische Ordnung. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen gilt ein strengerer verwaltungsgerichtlicher Prüfungsmaßstab. Kommen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Bewertung der Klausur im Studienfach Einsatzlehre und Kriminalwissenschaften mit 4 Punkten/„mangelhaft“ nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor, KOR E. bewertete diese Klausur mit 4 Punkten/„mangelhaft“ und der Zweitkorrektor POK F. mit 5 Punkten/„ausreichend“. Aufgrund dieses Bewertungsunterschieds setzte der Prüfungsausschussvorsitzende KD G. das Ergebnis gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 APVOgehDPol mit 4 Punkten/„mangelhaft“ fest. Weder diese Gesamtnotenbildung noch die vom Kläger beanstandeten Randbemerkungen der Prüfer führen unter Beachtung des verwaltungsgerichtlichen Kontrollprogramms zu einer Aufhebung der Bewertung der Klausur mit „mangelhaft“.
Soweit sich der Kläger auf die Prüferanmerkung auf Seite 9 des Klausurentextes „Warum?“ (1) wendet, liegt hierin keine Beurteilung der Darstellung des Klägers als unzutreffend. Bereits aus der Frageform der Randbemerkung folgt, dass der Erstkorrektor lediglich eine weitere Erläuterung vermisst. Wie sich aus seiner unter dem 24.01.2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellten Stellungnahme hierzu ergibt, hat sich diese Randnotiz zudem nicht nachteilig für den Kläger ausgewirkt. Der Erstkorrektor hält die Befragung des Kindes danach grundsätzlich für unverzichtbar, sodass sie grundsätzlich unverzüglich stattfinden muss, soweit keine lebensrettenden oder notärztlichen Aspekte dagegen sprechen. Allein der Umstand, dass das Kind fürchterlich schreit, könne nicht zum völligen Ausblenden vorhandener Ermittlungschancen führen. Der Kläger hat mithin aus Sicht des Erstkorrektors diesem wichtigen Personalbeweis nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet. Gegen diese Beurteilung bestehen keine ernsthaften Bedenken, da das Kind als Unfallopfer am Tatgeschehen unmittelbar beteiligt war.
Gleiches gilt für die angegebenen Blutspuren (2). In der Bemerkung des Erstkorrektors hierzu „Gibt der Sachverhalt so nicht her,... aber OK“ liegt wegen des Zusatzes „aber OK“ offenkundig keine Bewertung als falsch. Der Hinweis, dass die Blutspuren im Sachverhalt nicht angegeben sind, trifft zudem zu. In seiner Stellungnahme vom 24.01.2004 ergänzt der Prüfer hierzu überzeugend, dass Sachverhaltserweiterungen grundsätzlich mit dem Problem behaftet seien, dass eine Benachteiligung der übrigen Klausurschreiber, die sich an den Fakten des Sachverhalts orientierten, nicht eintreten dürfe. Die Ausführungen des Klägers zur Blutspur und zum DNA-Vergleich seien zudem unvollständig und oberflächlicher Natur, sodass die Ausführungen qualitativ nicht geeignet seien, einen Zusatzpunkt zu vergeben. Der Kläger hätte auf größere Sachtiefe und Vollständigkeit der aus dem Sachverhalt naheliegenden und deutlich zu erkennenden Sachbeweise eingehen müssen. Dieser Gesichtspunkt wird vom Zweitkorrektor in dessen Stellungnahme vom 03.02.2004 geteilt, der Blutspuren auf Grund des Unfallgeschehens zwar für nicht unwahrscheinlich hält, die Darstellung des Beweiswertes der Blutspuren durch den Kläger allerdings ebenfalls als sehr lückenhaft und oberflächlich einstuft. Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und wie die Randnotiz nicht zu beanstanden.
Auch die Prüferanmerkungen zu den Ausführungen des Klägers zur Bremsspur (3) „Nein“ „Unfug!“ „Bei einer Blockierspur eher unwahrscheinlich bei Abdruck oder Eindruck ja!“ begegnen keinen Bedenken. Auch wenn die Lösungsskizze ausdrücklich „Reifenabgleich mit Blockierspur“ aufführt, überzeugt die Kritik der Korrektoren. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Gruppenidentifizierung des Reifentyps hinsichtlich Marke und Dimension, die vom Kläger vor der streitigen Passage der Klausur auch unbeanstandet dargestellt wurde, und der Individualidentifizierungsmöglichkeit, auf die sich die streitige Textstelle bezieht. Erst- und Zweitkorrektor führen in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar aus, dass die Individualidentifizierung eines ganz bestimmten Fahrzeugs auf Grund der Bremsblockierspur nicht möglich sei, sondern lediglich bei Abdruckspuren des Reifens, die bei einem wie im Sachverhalt geschilderten Bremsgeschehen aber nicht entstehen.
Die Ausführungen des Klägers zu den Glasspuren (4) werden von Erst- und Zweitkorrektor unterschiedlich beurteilt. Soweit der Kläger angibt, die Glasspuren könnten anhand ihrer Lage Aufschluss über die Auftreffwucht des Fahrzeuges und damit die gefahrene Geschwindigkeit zulassen, merkt der Erstkorrektor „Das wäre mir neu!“ an. In seiner Stellungnahme vom 24.01.2004 vertieft er seine Kritik, indem er ausführt, das Vorliegen lediglich eines Streubildes von Glasscherben lasse für solche Sachverhalte keine beweiserheblichen Rückschlüsse zu, die Aussage des Klägers sei fehlerhaft und im Sinne der Rekonstruktionslehre zu etwaigen Unfallspurenbildern falsch. Der Zweitkorrektor, der der Randbemerkung des Erstkorrektors „stimmt aber“ hinzugefügt hat, bleibt in seiner Stellungnahme vom 03.02.2004 ebenfalls bei seiner Auffassung. Darin räumt er allerdings ein, dass eine quantitative Bewertung der gefahrenen Geschwindigkeit allein auf Grund des Splitterbildes nicht möglich sei, die Lage eines Splitterfeldes in Relation zu einem festgestellten Kollisionspunkt aber sehr wohl als beweiserhebliche Tatsache für ein Verfahren zu würdigen sei. Der Kammer war es somit - ohne Sachverständigenbeweis - nicht abschließend möglich zu beurteilen, ob die Kritik des Erstkorrektors an der Aussage des Klägers vollumfänglich zu Recht erfolgte. Gleichwohl brauchte diese Frage nicht im Wege der Beweiserhebung geklärt zu werden, denn diese Beanstandung des Erstkorrektors war nicht geeignet, sich auf die Gesamtnote der Klausur auszuwirken. Bei Korrektur- und Bewertungsfehlern ist bei gegebener Veranlassung eine Kausalitätsprüfung dahin durchzuführen, ob Auswirkungen eines Fehlers auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können. Lässt sich dies mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz des Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. BVerwG, U. v. 04.05.1999 a. a. O.). Die Erheblichkeit des Korrekturfehlers auf das Prüfungsergebnis kann ausgeschlossen werden, wenn die Noten rechnerisch aus Teilleistungen ermittelt werden und schon rechnerisch eine Verbesserung durch eine Nachkorrektur auszuschließen ist. Eine evidente Unerheblichkeit des Korrekturfehlers kommt weiter in Betracht, wenn sich dieser - z. B. in Gestalt einer Randbemerkung - offensichtlich nur auf eine Belanglosigkeit oder Beiläufigkeit bezieht und für den Sachkundigen zweifelsfrei eine Marginalie ohne jedes wirkliche Gewicht darstellt und zugleich jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Prüfer dies in seiner subjektiven Gewichtung vielleicht auch anders gesehen hätte. So ist es hier. Die Glassplitterproblematik ist Teil der Aufgabe 3 der Prüfungsarbeit: Beurteilung der Beweislage. Der Erstkorrektor, der die Darstellung des Klägers insoweit als unzutreffend beurteilt, hat für diesen Teil der Arbeit 10 von möglichen 18 Punkten vergeben, der Zweitkorrektor, der die Ausführungen des Klägers im Kern als richtig ansieht, 11 Punkte. Hätte auch der Erstkorrektor hier einen Punkt mehr vergeben, hätte sich nach seiner Bewertung die Punktzahl des Klägers für diese Klausur von insgesamt 48 auf 49 Punkte erhöht, sodass sich im Ergebnis weiterhin 4 Punkte und die Note „mangelhaft“ ergeben hätte. Angesichts des gesamten Umfangs der Klausur von 22 handschriftlichen Seiten und der Vielzahl von Randbemerkungen kommt dieser Anmerkung auch kein ausreichendes Gewicht für die Gesamtbewertung der Klausur durch den Erstkorrektor zu. Dies hat er in seiner Stellungnahme vom 24.01.2004 auch ausdrücklich erklärt. Begründet ein Prüfer nachträglich, dass er an der Gesamtbewertung festhält, weil die Prüfungsarbeit insgesamt an zahlreichen Oberflächlichkeiten leidet und an vielen Stellen Begründungen vermissen lässt, liegt es auf der Hand, dass sich der ursprüngliche Korrekturfehler nicht auf die Note ausgewirkt hat (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Seite 381, m. w. N.).
Die Kritik des Klägers an der Randbemerkung zu seinen Ausführungen zur Ringalarmfahndung (5) als „unklar“ teilt die Kammer nicht. Zwar sollte insoweit, wie der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 24.01.2004 ausführt, die Ringalarmfahndung diskutiert werden. Daran mangele es aber. Da die Ringalarmfahndung sehr kräfteintensiv sei, seien Vorteile und Nachteile und ggf. sinnvollere Fahndungsalternativen sorgfältig abzuwägen. Die vom Kläger als zwingend angenommenen Ausführungen seien keineswegs selbsterklärend. Auch der Hinweis auf Ring 20 im westlichen Raum erfülle keineswegs die Anforderungen, zumal zwischen dem ersten Notruf des Klausursachverhalts und dem persönlichen Aufsuchen des Fahrzeughalters durch die eingesetzten Beamten mindestens 28 Minuten vergangen seien. Unklar bleibe auch die taktische Ausrichtung. Beabsichtige der Kläger eine Durchfahrtkontrolle mit entsprechendem Listenaufschrieb, Kontrollstellen an den besetzten Punkten oder selektive Fahndungsmaßnahmen des an den Kontrollpunkten fließenden Verkehrs? Bei der Ringalarmfahndung handele es sich um eine offene taktische Entscheidung. Gefordert werde eine schlüssige Begründung. Es reiche nicht, alle möglichen Fahndungsarten zu initiieren, im Glauben, das werde schon richtig sein. Der Zweitkorrektor ergänzt in seiner Stellungnahme hierzu überzeugend, eine Konzentration auf den westlichen Raum werde in keiner Weise begründet und ergebe sich schon gar nicht zwingend aus dem Sachverhalt. Eine Fluchtrichtung werde im Sachverhalt nicht beschrieben. Aus der Tatsache, dass sich der Unfall im westlichen Raum ereignet habe, zu schließen, dass sich die Fahndung in Richtung Westen zu orientieren habe, sei falsch. Vor diesem Hintergrund ist die Korrekturanmerkung des Erstkorrektors „Was bedeutet das? Unklar“ als zurückhaltender Hinweis vor allem auf den als zu gering angesehenen Umfang der Darstellungen in der Klausur zu verstehen. Die Darstellung des Klägers ist dagegen nicht als unzutreffend eingestuft worden, sodass unter Anlegung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens diese Randbemerkung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Anmerkungen des Ausschussvorsitzenden „Nein!“ und des Erstkorrektors „Begriff OK!? Eher banden- bzw. gewerbsmäßig!“ zu der Aussage des Klägers, solche Delikte seien meist der OK zuzurechnen (6), sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor erläutert hierzu in seiner Stellungnahme, die Randbemerkung sei als Korrektiv zu verstehen, als sachliche Richtigstellung in aller Kürze, ohne Auswirkungen auf die Punkte. Die Merkmale der OK könnten banden- und gewerbsmäßig sein. Banden- und Gewebsmäßigkeit begründeten jedoch nicht im Umkehrschluss organisierte Kriminalität. Darauf komme es bei der Lösung der Aufgabe jedoch nicht an. Vielmehr seien das Phänomen ‚KSD’ beschreibende Merkmale gefordert, die ein Verdachtskataster KSD begründeten. Der Begriff OK sei auch keineswegs abzuhaken. Es handele sich um ein Phänomen, das über Jahre definitorischen Streit ausgelöst habe. Grundkenntnisse zur begrifflichen Unterscheidung und Anwendung würden den Studierenden im Studium vermittelt. Der Zweitkorrektor ergänzt in seiner Stellungnahme, dem Kläger sei es in diesem Zusammenhang nicht gelungen, den Begriff OK richtig zu verwenden. Es sei in diesem Zusammenhang zwingend eine Differenzierung zwischen OK und OK-nahen Delikten erforderlich. Die Aufgabenstellung sei nicht hinreichend beantwortet worden. Gegen diese Beurteilung bestehen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung keine Bedenken.
Keine Bewertung als ‚falsch’, sondern der Hinweis auf das Erfordernis einer näheren Erläuterung liegt in der Frage „Wie?“ zu den Ausführungen des Klägers zur Beteiligung von LKA und BKA (7). Dies ergibt sich bereits aus der Frageform aber auch aus der Stellungnahme des Erstkorrektors, der ausdrücklich erklärt, die Antwort des Klägers sei nicht als falsch bewertet worden. Der Klausurenschreiber lasse allerdings die Beteiligungsform offen. Bei angenommenem KSD bestehe wegen der Gefahr der Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland höchste Eile. Gemäß der Fragestellung (Sofortphase) liege es nahe, den Fernschreibverkehr zu favorisieren. Die Kritik des Klägers an der Randbemerkung ist daher unbegründet.
Ohne Erfolg bemängelt der Kläger weiter, dass seine Ausführungen zu den Grundsätzen der Geländedurchsuchung (8) nicht positiv in die Bewertung eingegangen seien. Diese Frage betrifft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der sich auf die Punktevergabe erstreckt. Die Kammer kann indes nicht feststellen, dass die Prüfer die Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Der Erstkorrektor führt in der Stellungnahme vom 24.01.2004 hierzu aus, der Kläger habe die außerhalb der Lösungsskizze liegende Verwendung von Fremdkräften, Stöberstäben und die Durchführung zur Tageszeit, ggf. FEM, LIMA KW bei Dunkelheit angeführt, die allgemein zur Grundlage sorgfältiger Planung und Vorbereitung von Geländedurchsuchungen gehörten. Nicht genannt bzw. erwogen habe er den Einsatz von Diensthunden, die Beachtung möglichen Wildwechsels (Treibereffekt), die Berücksichtigung des Schusswaffengebrauchs, die Sonne im Rücken der Durchsuchungskräfte und den Hubschraubereinsatz, ggf. mit Wärmebildkamera. Die Lösung sei mit 7 von möglichen 10 Punkten bewertet worden. Damit seien die vom Kläger genannten Grundsätze angemessen berücksichtigt worden. Abwegige Vorstellungen des Klägers (auf Seite 21: „In besonderen Lagen können SEK Hundertschaften verwendet werden“) hätten nicht einmal zu einer Abwertung geführt. Der Zweitkorrektor führt in seiner Stellungnahme vom 03.02.2004 ergänzend aus, der Komplex Geländedurchsuchung sei bei der Punktevergabe berücksichtigt worden. Das Fehlen wichtiger Aspekte habe aber nicht zum Erreichen der vollen Punktzahl führen können. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Fehler sind insoweit nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Klausur im Grund- und Eingriffsrecht hat der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung die falsche Addition der Einzelnoten zum Komplex „Waffenrechtliche Beurteilung“ (9) beanstandet. Eine Neubewertung dieser Klausur hat er (in der mündlichen Verhandlung) nicht beantragt. Wie sich aus der Stellungnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom 15.02.2004 und dem Widerspruchsbescheid ergibt, trifft der diesbezügliche Einwand des Klägers zwar zu, der Additionsfehler, dass sich zum Komplex „Waffenrechtliche Beurteilung“ 8,75 statt 7,75 Punkte ergeben, ist im Ergebnis aber unbeachtlich. Die Bewertung der Klausur ergibt auch nach Berücksichtigung des Mehrpunktes im Ergebnis die Note „mangelhaft“.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Beurteilung seiner Klausur in den Sozialwissenschaften, die von den Prüfern übereinstimmend mit 1 Punkt/„ungenügend“ beurteilt wurde. Die Randbemerkung „So: falsch“ (10) bezieht sich, wie sich aus der weiteren Korrektur im Text eindeutig ergibt, auf die sprachliche Fassung der logischen Zuordnung der Erscheinungsformen von Aggressionen - als offen oder verdeckt, positiv oder negativ -, und ist berechtigt. Denn der Kläger zählt die Adjektive ohne die sinnstiftende Bildung der begrifflichen Gegensatzpaare auf.
Auch die Prüferanmerkung „Nein“ zur Aussage des Klägers, Galtung habe den Begriff der strukturellen Gewalt dahingehend geprägt, dass diese Gewaltform besonders an Schulen stark ausgeprägt sei (11), ist nachvollziehbar. Wie der Erstkorrektor H. in seiner Stellungnahme zur Bewertung der Klausur vom 26.01.2004 hierzu ausführt, hat Galtung sich nicht mit Gewalt an Schulen auseinander gesetzt. Der den Studenten vorgelegte Text übertrage den galtungschen Begriff auf die Schule und sei so auch im Unterricht besprochen worden. Dies hat der Kläger offenbar missverstanden. Der Begriff der strukturellen Gewalt stammt aus der Konfliktforschung und wurde in den 70er Jahren von dem Politologen und Friedensforscher Johan Galtung maßgeblich mit geprägt. Erst später wurde dieser Begriff auf das System Schule bezogen (vgl. Mechthild Nordmann, Gewalt: Eine Herausforderung für die Schule, Pädagogisches Zentrum Rheinland Pfalz; Winfried Stölting, Gewalt in der Schule, Sonderdruck des Bremer Philologenverbandes).
Die weiter vom Kläger beanstandete Randbemerkung „Besser: 1 - 2“ (12) bezieht sich lediglich auf die Reihenfolge der Darstellung in der Klausur, hinsichtlich der der Prüfer eine historische Reihenfolge der Darstellung vorschlägt, ohne dass er inhaltlich an den Ausführungen des Klägers etwas beanstandet. Dies verstößt nicht gegen prüfungsrechtliche Grundsätze.
Auch die Kritik des Klägers an der Prüferanmerkung „Das ist so falsch!“ (13) ist unberechtigt. Der Kläger verwechselt offenbar die Begriffe konsistent und konsequent. Der Zweitkorrektor, KOR E., von dem die Randbemerkung stammt, merkt hierzu in seiner Stellungnahme vom 04.02.2004 an, die inkonsistente Erziehung werde nicht deutlich genug heraus gearbeitet. Sie sei von Unbeständigkeit und Widersprüchlichkeit geprägt. Die Beschreibung mit „konsequent“ betreffe dieses Merkmal nicht genügend. „Keine konsequenten Entscheidungen“ bringe tendenziell mangelnde Folgerichtigkeit zum Ausdruck.
Die Randbemerkungen auf Seite 13 der Klausur (14) „Oh nein...!“ und „Unfug! Alle Thesen haben in der Wissenschaft bislang Anwendung gefunden!“ begegnen ebenfalls keinen Zweifeln. Im Kern liegt diesem Punkt offenbar eine sprachliche Ungenauigkeit des Klägers in seiner Formulierung zu Grunde. Zunächst stellt er 5 Medienwirkungstheorien dar und erklärt dann, das Ergebnis der Betrachtung der Thesen habe zur Folge, dass keine davon Anwendung finde. Dem treten Erst- und Zweitkorrektor übereinstimmend entgegen, indem sie ausführen, dieses Feld habe in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit gefunden und sei Gegenstand der Forschung gewesen. Die aufgezählten Theorien hätten dabei eine mehr- oder mindergroße Rolle gespielt. Sie seien im Verlauf der (empirischen) Forschung verifiziert bzw. falsifiziert worden. Sie hätten - gerade - dadurch „Anwendung“ gefunden und auch insofern, als der heutige Erkenntnisstand mehr auf einen multifaktoriellen Ansatz ziele. Die pauschale Behauptung des Klägers in seiner Klausur, keine der Thesen habe Anwendung gefunden, trifft damit nicht zu. Hierauf haben die Korrektoren hingewiesen.
Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Prüferanmerkung „Aber eine Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (15) hält die Kammer den Hinweis des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme, diese Bemerkung sei nicht als eine negative zu verstehen, für überzeugend. Die Randbemerkung ergänzt nämlich im Sinne der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit die Aussage des Klägers in seiner Klausur, eine genaue Beziehung zwischen dem Konsum medialer Gewalt und der Ausübung realer Gewalt sei nicht erkennbar. Die eigentliche Aussage des Klägers wird nicht korrigiert, sondern lediglich ergänzt. Soweit der Kläger in seiner Beanstandung auch ausführt, in Lehrveranstaltungen sei darauf hingewiesen worden, dass keine Vermutungen angestellt werden dürften, trifft dies nach Angabe des Erstkorrektors nicht zu. Es handelt sich insoweit ja auch nicht um eine Vermutung tatsächlicher Art, d. h. auf der Sachverhaltsebene, sondern eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines Wirkungszusammenhangs. Im übrigen ist dieser Gesichtspunkt für die Bewertung der Klausur offensichtlich unerheblich.
Auch hinsichtlich der Prüferanmerkung „In welchen denn?“ (16) liegt eine Bewertung der klägerischen Darstellung als falsch nicht vor, sondern nach der Stellungnahme des Erstkorrektors ein didaktischer Hinweis auf präzisere Formulierungen. Dieser Hinweis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor führt in seiner Stellungnahme erklärend aus, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Gruppen um peergroup und gang handele, seien die Ausführungen des Klägers insofern falsch, als auch für andere soziale Gruppen gelte, dass gruppendynamische Prozesse konstitutiv seien. Das Verständnis von Gruppendynamik wäre falsch, wenn man diese Prozesse nur auf peergroups und gangs beziehe.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter gegen die Anmerkung auf Seite 23 „Falsch“ (17). Die Kritik des Erstkorrektors wendet sich nämlich gegen die Behauptung des Klägers in der Klausur, dass der Todestrieb auch durch Emotionen ausgelebt werde. Der Erstkorrektor weist in seiner Stellungnahme vom 26.01.2004 insoweit zutreffend darauf hin, dass Emotionen an dieser Stelle nicht von Freud gemeint seien. Ursprünglich hatte Freud die menschliche Aggressivität auf einen biologisch verankerten Trieb zurückgeführt. Später modifizierte er sein trieb- und instinktorientiertes Model mehrmals. 1920 entwickelte er sein dualistisches Model, bei dem sich Todes- und Lebenstrieb als Urtriebe gegenüber stehen, durch deren Zusammenspiel nach seiner Auffassung menschliches Verhalten entsteht (http://arbeitsblaetter.stangltaller.at/wissenschaftspsychologie/psychologen). Es geht also um Theorien der Aggressionsentstehung nach Freud und nicht um Emotionen. Die Anmerkung des Erstkorrektors ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, nach der Lösungsskizze sei nicht verständlich, warum er auf seine Lösung der Aufgabe 3 lediglich 6 von möglichen 25 Punkten bekommen habe (18) vermag dies ebenfalls nicht zu einer Neubewertung seiner sozialwissenschaftlichen Klausur zu führen. Die Benotungsfrage fällt in die Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde. Ein Verfahrensfehler, die Verkennung anzuwendenden Rechts, das Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhalts, eine Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen lassen sich nicht feststellen. Aus der Klausur und deren Korrektur kann nicht im Einzelnen entnommen werden, wie viele Punkte die Korrektoren für jeden vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkte in der Aufgabe 3 vergeben haben. Aus ihrer zusammenfassenden Begründung der Beurteilung der Arbeit ergibt sich aber, dass sie die Leistung des Klägers insgesamt als indiskutabel und verwunderlich schlechte Leistung eingestuft haben. Dies folgt nicht zuletzt aus zahlreichen weiteren Randbemerkungen der Prüfer, gegen die der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat. Ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler liegt auch hierin im Ergebnis allerdings nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. d. b. z. 30.06.2004 geltenden Fassung und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Lfd.-Nr. 36.2.