Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 6 A 4313/06

Bildungsinhalt; Ergänzungsschule; Privatschule; Privatschulgarantie; Ruhen; Schulform; Schulpflicht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.09.2007
Aktenzeichen
6 A 4313/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Ergänzungsschule, bei deren Besuch die Schulpflicht nach § 160 NSchG ruht, ist verpflichtet, unter anderem die Regelungen der §§ 5 ff. NSchG über die einzelnen Schulformen und deren gesetzliche Bildungsinhalte einzuhalten.

2. Das Institut des Ruhens der Schulpflicht bei dem Besuch einer Ergänzungsschule wird nicht von dem Schutzbereich der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) erfasst.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Trägerin der E. -Schule F., einer allgemein bildenden Privatschule, die sie der ehemaligen Bezirksregierung Hannover unter dem 12. Januar 2001 als allgemein bildende Ergänzungsschule für die Schuljahrgänge 1 bis 4 angezeigt hatte. Mit Bescheid vom 7. August 2001 hatte die Bezirksregierung Hannover unter Hinweis auf § 160 NSchG die Feststellung getroffen, dass für die Schülerinnen und Schüler während des Besuchs der „E. -Schule F., Ergänzungsschule mit Grundschulcharakter" die Schulpflicht ruht.

2

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juni 2002 hatte die Klägerin der Schulbehörde angezeigt, dass sie die Schule zukünftig als Ergänzungsschule mit Grundschulcharakter und zwei Klassenverbänden führen werde, wobei die eine Klasse die Jahrgänge 1 bis 3 und die andere Klasse die Jahrgänge 4 bis 6 umfasse. Dabei wies sie darauf hin, dass nach § 6 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 25. Juni 2002 an einer Grundschule die Schuljahrgänge 5 und 6 als Förderstufe geführt werden könnten. Für die erweiterte Ergänzungsschule mit Grundschulcharakter und Förderstufe bleibe das der Schulbehörde bereits vorliegende pädagogische Konzept maßgebend. Auch für den 5. und 6. Schuljahrgang werde sich der Unterricht inhaltlich an den Rahmenrichtlinien orientieren. Unter dem 19. August 2002 teilte die Klägerin ergänzend mit, dass 16 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 aufgenommen worden seien und ab 1. September 2002 eine Schülerin und zwei Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 unterrichtet würden.

3

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 2002 hatte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Hannover die Auffassung vertreten, dass sich deren Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht vom 7. August 2001 auf die E. -Schule F. insgesamt und damit nicht nur auf die Klassenstufen 1 bis 4 beziehe. Zugleich hatte sie angeregt, die Zweifel über das Ruhen der Schulpflicht klarstellend zu beseitigen und den Erlass eines solchen deklaratorischen Bescheides beantragt.

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Am 20. Januar 2003 hatte die Klägerin im Verfahren 6 A 325/03 Klage erhoben, mit der sie unter anderem die gerichtliche Feststellung beantragte hatte, dass sich der Bescheid der Beklagten über das Ruhen der Schulpflicht vom 7. August 2001 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 auch auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 und 6 erstrecke. Diese Klage hat die Kammer mit Urteil vom 1. März 2004 als unbegründet abgewiesen. Den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2006 abgelehnt.

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Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2002 ab mit der Begründung, dass für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse an einer Ergänzungsschule mit Grundschulcharakter das Ruhen der Schulpflicht nicht festgestellt werden könne.

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Die Klägerin hat am 19. Juli 2006 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, dass die Rechtsauffassung der Beklagten für die Zeit nach Ergehen des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 25. Juni 2002 bis zur anschließenden Änderung des NSchG nicht zutreffend gewesen sei. Dass die Beklagte entgegen ihrer eigenen Ankündigung erst jetzt über den Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2002 entschieden habe, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Schulpflicht bei dem Besuch der 5. und 6. Jahrgänge der E. -Schule F. in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 geruht hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Ergänzungsschule, bei deren Besuch die Schulpflicht ruhe, gemäß § 141 Abs. 1 NSchG verpflichtet sei, unter anderem die Regelungen der §§ 5 ff. NSchG über die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge einzuhalten, wobei auf die heute geltende Rechtslage abgestellt werden müsse. Nach § 6 Abs. 2 NSchG würden in der Grundschule aber nur Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

13

Die Klage ist aber nicht begründet.

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Die Klägerin kann von der beklagten Schulbehörde die Feststellung, dass die Schulpflicht bei dem Besuch der 5. und 6. Jahrgänge der E. -Schule F. in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 geruht hat, nicht beanspruchen.

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Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 160 Satz 1 NSchG, wonach die Schulbehörde für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen kann, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht, sind nicht erfüllt.

16

Wie bereits die Kammer in ihrem Urteil vom 19. August 2004 - 6 A 3109/03 - ausgeführt hat, ist eine Ergänzungsschule, bei deren Besuch die Schulpflicht nach § 160 NSchG ruht, gemäß § 141 Abs. 1 NSchG verpflichtet, unter anderem die Regelungen der §§ 5 ff. NSchG über die einzelnen Schulformen und deren gesetzliche Bildungsinhalte einzuhalten. Der Gesetzgeber verknüpft danach mit der Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht untrennbar die rechtliche Bindung der betreffenden Ergänzungsschule an die gesetzlichen Bildungsinhalte der ihr entsprechenden Schulform. Das macht es zwingend erforderlich, dass die Schulbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 160 Satz 1 NSchG prüfen muss, ob und in welchem Maße die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Ergänzungsschule dem Bildungsauftrag der Schule aus § 2 NSchG auch dahingehend Rechnung trägt, dass die in den §§ 6 ff. NSchG festgelegte Gliederung der Schulformen eingehalten wird und im Unterricht der Ergänzungsschule die allgemeinen Lernziele der betreffenden Schulform erreicht werden.

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Danach muss der Anspruch der Klägerin daran scheitern, dass sie mit den von ihr in der E. -Schule F. eingerichteten Schuljahrgängen 5 und 6 in dem vom Klageantrag umfassten Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 die gesetzliche Bestimmung der Schulform Grundschule in § 4 Abs. 2 NSchG nicht eingehalten hat, wonach in der Grundschule (nur) Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet werden. Durch diesen Schülerkreis wird der Primarbereich und damit die Schulform Grundschule in Niedersachsen definiert. Aus § 141 Abs. 1 NSchG folgt danach, dass auch eine Ergänzungsschule mit Grundschulcharakter, bei deren Besuch die Schulpflicht ruhen soll, keine Schuljahrgänge 5. und 6. führen kann, denn diese sind organisatorisch nach § 6 Abs. 2 NSchG nicht mit der Schulform Grundschule zu vereinbaren und pädagogisch nicht Bestandteil des einheitlichen Grundschulbildungsganges. Aus diesem Grund kann eine Privatschule, die den Primarbereich mit den Klassenstufen 1 bis 4 mit Klassenstufen des Sekundarbereichs I zusammenführt, in Niedersachsen gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 NSchG weder anerkannte Ersatzschule noch Ergänzungsschule mit Ruhen der Schulpflicht sein (Urteil der Kammer vom 8.3.2006 - 6 A 1460/04 -; http://www.dbovg.niedersachsen.de).

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Die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 6 A 325/03 wiederholte Rechtsansicht, es sei verfassungswidrig, dass der Landesgesetzgeber mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten (vom 2.7.2003; Nds. GVBl. S. 244) die Möglichkeit der Einrichtung von Förderstufen an Grundschulen in § 6 Abs. 5 NSchG a.F. mit Wirkung vom 1. August 2003 ersatzlos abgeschafft und keine auf die Privatschulen bezogene Übergangsregelung für bereits eingerichtete Förderstufen vorgesehen habe, kann einen Anspruch auf Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nicht begründen. Auf das Fehlen einer begünstigenden gesetzlichen Regelung lässt sich schon dem Grunde nach ein Forderungsrecht auf Ruhen der Schulpflicht nicht stützen. Denn der Landesgesetzgeber ist prinzipiell frei in seiner Entscheidung, auf welche Weise er einer als verfassungswidrig erkannten Regelungslücke Rechnung trägt (vgl. Urteil der Kammer vom 9.6.2005 - 6 A 2087/04 -, m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, wie der Landesgesetzgeber eine Übergangsregelung zur Abschaffung bestimmter staatlicher Schulangebote ausgestaltet (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - BVerwG 6 BN 3/06 -, NVwZ 2007 S. 958, 959).

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Davon abgesehen lässt sich auch nicht erkennen, dass die Abschaffung der Förderstufe als besondere Organisationsform des Unterrichts im Sekundarbereich I (vgl. § 12a NSchG a.F.) den Schutzbereich der Einrichtungs- und Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einer privaten Ergänzungsschule verletzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 959) hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nach gefestigter Rechtsprechung selbst die Träger von Ersatzschulen nicht gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in die Organisation des staatlichen Schulwesens ausgehen, schützt. Jedenfalls kann allein das Institut des Ruhens der Schulpflicht bei dem Besuch einer Ergänzungsschule nicht von dem Schutzbereich der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) erfasst werden. Das Grundgesetz verbietet insoweit nicht die Heraushebung einer Gruppe der Privatschulen als "anerkannte Ersatzschulen", und die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Erfüllung der staatlichen Schulpflicht sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG allen Privatschulen zukommen müssten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 195 ff. = DÖV 1970 S. 92 ff. [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64]). Wenn die Einrichtungs- und Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG danach den Ergänzungsschulen nicht den Anspruch einräumt, wie anerkannte Ersatzschulen zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht beizutragen, kann auch das bloße Ruhen der Schulpflicht bei ihrem Besuch nicht von dem Schutzbereich der Privatschulgarantie erfasst werden.