Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.10.2007, Az.: 8 C 4551/07

Abiturfach; Auswahlverfahren; Hochschulzulassung; NC-Verfahren; Ortspräferenz

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.10.2007
Aktenzeichen
8 C 4551/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine (zusätzliche) Berücksichtigung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in den Fächern, die gerade über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder der besonderen persönlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang ist in Niedersachsen nicht zwingend vorgeschrieben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erwarb am 11. Juni 2007 durch Prüfung die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium der Humanmedizin mit der Durchschnittsnote 3,2. Seine Bewerbung um die Vergabe eines Studienplatzes im Rahmen der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2007/2008 blieb erfolglos. Zugleich teilte ihm die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mit Bescheid vom 15. August 2007 namens und im Auftrag der Antragsgegnerin mit, dass er mit dem Rang 1.436 und einem Grenzrang von 411 für das Auswahlverfahren der Hochschulen bei der als Ortspräferenz angegebenen Antragsgegnerin nicht vorausgewählt worden sei.

2

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid über die Vorauswahl am 17. September 2007 im Verfahren 8 A 4556/07 Klage erhoben. Mit dem am selben Tag im vorliegenden Verfahren 8 C 4551/07 gestellten Antrag begehrt er einstweiligen Rechtsschutz zur Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule.

3

Zur Antragsbegründung macht der Antragsteller geltend, dass die Auswahlentscheidung nicht den rechtlichen Vorgaben des § 10 Abs. 5 ZVS-VergabeVO entspreche. Für die Vorauswahl dürfe nicht nur seine Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr müssten auch die in dem Zeugnis vom 11. Juni 2007 ausgewiesenen Leistungen in den Fächern, die gerade den Zugang zum Medizinstudium eröffneten, im Rahmen der Beurteilung seiner Eignung besonders berücksichtigt werden. Dass im Rahmen der Vorauswahl nur nach der Durchschnittsnote entschieden werde, sei als Kriterium des Auswahlverfahrens der Hochschule nicht sachgemäß und schaffe eine zusätzliche Hürde, ohne die im Auswahlgespräch festzustellende persönliche Eignung des Betroffenen zu berücksichtigen.

4

Der Antragsteller beantragt,

5

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn in das Auswahlverfahren der Hochschulen für den Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 einzubeziehen und ihm vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, falls er ausgewählt werde.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Sie verweist auf ihre Ordnung zur Durchführung der Auswahlgespräche im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen und trägt vor, dass das Vorgehen der ZVS mit dieser Ordnung im Einklang stehe. Sie habe den Zugang zu den Auswahlgesprächen zahlenmäßig beschränkt und dabei auf das Kriterium der Durchschnittsnote abgestellt, was der Regelung des § 10 Abs. 6 ZVS-VergabeVO entspreche.

II.

9

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

10

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der die mit einer weiteren Teilnahme an dem Auswahlverfahren der Hochschule und auf eine vorläufige Zulassung zum Studium im Wintersemester 2007/2008 gerichtete Regelung tragen kann, entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

11

Die Entscheidung, nur diejenigen 411 Studienbewerberinnen und -bewerber in das weitere Auswahlverfahren der Hochschule einzubeziehen und zu einem Auswahlgespräch zu laden, die unter den im zentralen Vergabeverfahren der ZVS Unberücksichtigten die besten Durchschnittsnoten nachgewiesen und die Medizinische Hochschule Hannover in der an erster Stelle ihrer Studienplatzbewerbung (Ortspräferenz 1) angegeben haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren der Hochschule.

12

Den rechtlichen Rahmen der Bewerberauswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen setzt § 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG). Diese Bestimmung eröffnet den Ländern in Satz 4 eine Regelung, die eine Teilnahmebegrenzung am Auswahlverfahren der Hochschule vorsieht. Hierzu bestimmt § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 HRG näher, dass das Landesrecht als Kriterium der Vorauswahl entweder eines der Auswahlmerkmale des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a) bis d) HRG oder den Grad der Ortspräferenz oder aber eine Kombination aus diesen beiden Maßstäben vorsehen kann.

13

Im Einklang damit bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG), dass die Hochschule im Fall einer Vorauswahl neben den Auswahlkriterien des § 5 Abs. 4 Satz 2 NHZG auch den Grad der Ortspräferenz berücksichtigen kann. Aus der Verweisung auf § 5 Abs. 4 Satz 2 NHZG folgt, dass danach die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 NHZG) in Verbindung mit dem Grad der Ortspräferenz vorgenommen werden darf. Zwar können die Hochschulen in ihrer Auswahlordnung stattdessen das regeln, was der Antragsteller für zutreffend hält, nämlich eine Kombination der Vorauswahlmaßstäbe der Durchschnittsnote mit mindestens einem der Auswahlkriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NHZG. Eine solche (zusätzliche) Berücksichtigung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in den Fächern, die gerade über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder der besonderen persönlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang, ist den Hochschulen aber nach der Verweisung des § 8 Abs. 1 Satz 2 NHZG auf § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes nicht zwingend vorgeschrieben.

14

Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung nachgewiesen, dass sie rechtzeitig vor Beginn des ZVS-Verfahrens zum Wintersemester 2007/2008 am 19. März 2007 eine den Anforderungen des § 8 Abs. 2 NHZG entsprechende Auswahlordnung erlassen hat, die diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Auswahlordnung sieht in § 1 eine Vorauswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen vor, welche allein eine Kombination der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit der Ortspräferenz 1 zum Kriterium der Vorauswahl macht. Die in § 1 Abs. 4 der Auswahlordnung enthaltene Begrenzung des Zugangs ist auch hinsichtlich des Grenzwertes für die absolute Zahl der in die Vorauswahl Einzubeziehenden hinreichend bestimmt. Das Dreifache (411) der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist unter Heranziehung der in Anlage 1 zu § 1 ZZ-VO 2007/2008 festgesetzten Zahl von 270 Studienplätzen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1, 2 und 4 ZVS-VergabeVO ohne Weiteres zu errechnen.