Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.09.2007, Az.: 13 A 1091/05
Barrett Ösophagus Karzinom; Beamtenversorgung; Beamter; Belastung; Beruf; Berufserkrankung; Berufskrankheit; Berufskrankheit; BKV; Bundeswehr; Dienstunfall; Erkrankung; Formaldehyd; Karzinom; Kausalität; Kontakt; Krankheit; Krebs; Magen-Darm-Trakt; Schadstoff; Soldat; Tätigkeit; Unfall; Versorgung; Verursachung; Verursachungswahrscheinlichkeit; Wahrscheinlichkeit; Wetterkarte
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.09.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 1091/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs 3 S 2 BeamtVG
- BKV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zwischen der Formaldehydbelastung im Rahmen der Bearbeitung von Wetterkarten im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr und der Erkrankung an einem Barrett-Ösophagus-Karzinom kann kein Zusammenhang festgestellt werden.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung (Barrett-Ösophagus-Karzinom) als Dienstunfall / Berufserkrankung.
Der im Jahr 1940 geborene Kläger war von Anfang E. 1971 bis Anfang 1987 als Geophysikbeamter im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr tätig...
Während der Zeit seiner Tätigkeit im Geophysikalischen Beratungsdienst war er in der Geophysikalischen Beratungsstelle F. eingesetzt. Er arbeitete G. Zu seinen Aufgaben als Beamter im gehobenen Dienst gehörte die Auswertung von Wetterkarten, die zuvor H. am Wetterkartenbildschreiber ausgedruckt und ihm dann vorgelegt worden waren. Im September 1982 wurde ein anderer Wetterkartenbildschreiber, der Wetterkartenbildschreiber - Modell Bs 1015 y - auf der Dienststelle eingeführt. Dessen elektronisches Schreibsystem zeichnete die empfangenen Wetterkarten auf elektrolytisches (feuchtes) Aufzeichnungspapier auf. Diese Karten wurden dann u.a. durch den Kläger im trockenen und teilweise noch feuchten Zustand bearbeitet. Die Lieferung des Aufzeichnungspapiers erfolgte im Wesentlichen durch die britische Firma Muirhead. Zu den Inhaltsstoffen des Aufzeichnungspapiers hatte die Firma Muirhead I. eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ übersandt, nach der die Formaldehydbelastung des Papiers unter 1,5 ppm (3 mg/m³) liege und damit gesundheitlich unbedenklich sei.
Mit der dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Verfügung vom J. 1985, Az.: K. bestimmte die Wehrbereichsverwaltung umfangreiche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit formaldehydhaltigen Aufzeichnungspapieren.
Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung seines Hausarztes, L. traten bei dem Kläger ab Mai 1983 bis Ende 1987 regelmäßig jährlich Atemwegsinfekte auf. Zudem litt der Kläger ab Mai 1987 an einem ausgeprägten psychovegetativem Erschöpfungszustand, der sich in einer bedrückten Stimmung, Schlafstörungen und Kreislaufbeschwerden äußerte. Die im Rahmen der hausärztlichen Überwachung jeweils geführten Untersuchungen ergaben zu keiner Zeit einen pathologischen Befund.
Im Februar 2001 wurde bei dem Kläger die Erkrankung an einem Barrett-Ösophagus-Karzinom diagnostiziert. Er wurde noch im selben Monat operiert. Es wurden Teile der Speiseröhre und des Magens entfernt.
Anfang M. 2002 setzte der Kläger die Wehrbereichsverwaltung von seiner Erkrankung in Kenntnis und machte geltend, dass die Erkrankung auf seine dienstliche Tätigkeit, nämlich den Umgang mit den mit Formaldehyd belasteten Wetterkarten, zurückzuführen sei.
Am N. 2002 führte die Wehrbereichsverwaltung O.) - eine Arbeitsplatzanalyse durch. Im Ergebnis wurde u.a. hinsichtlich der Formaldehydkonzentration der Luft festgestellt, dass diese unter dem damals gültigen Grenzwert gelegen habe. Hinsichtlich der Formaldehyd Exposition durch „unmittelbaren Hautkontakt“ wurde festgestellt, dass es beim Entnehmen des Papiers u.U. noch im feuchten Zustand aus dem Wetterkartenschreiber und beim Bearbeiten von nahezu oder ganz trockenen Karten zu einem unmittelbaren Hautkontakt mit formaldehydhaltigen Aufzeichnungspapieren gekommen sei. Nach der heutigen Vorschriftenlage und den heutigen Erkenntnissen sei festzustellen, dass trotz der Einhaltung des damalig geltenden Luftgrenzwertes für Formaldehyd von 1,2mg/m³, die Auslöserschwelle überschritten worden sei. Allerdings sei Formaldehyd nicht als krebserzeugend eingestuft...
Mit Bescheid vom P. lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall/Berufserkrankung ab.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid Q. zurück...
Der Kläger hat am R. Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Formaldehydbelastung und der Krebserkrankung bestehe. An seinem Arbeitsplatz habe er im Zusammenhang mit dem Ausdruck und der Bearbeitung der Wetterkarten in erheblichen Mengen Formaldehyd eingeatmet. Das Einatmen von Formaldehyd reiche aus um Krebs in der Speisröhre zu verursachen. Durch den Einatmungsvorgang, insbesondere bei der Einnahme von Speisen und Getränken werde auch die Speiseröhre tangiert und die Tumorbildung begünstigt. In der medizinischen Wissenschaft gelte es als Erfahrung, dass sich eine Krebserkrankung nicht spontan, sondern nach einer Vorlaufszeit von 3 - 4 Jahren zeige. Im seinem Fall habe die ursächliche Kontamination bis Ende Februar 87 angedauert. Die Erkrankung an Krebs sei dann im Februar 2001 diagnostiziert worden. Zwar werde Formaldehyd nicht in der Anlage der maßgeblichen Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG, Berufskrankheiten Verordnung - BKV genannt. Die Regelung eines abschließenden Kataloges sei aber verfassungswidrig. Mittlerweile sei wissenschaftlich anerkannt, dass Formaldehyd krebserregend sei. Wegen des Fortschreitens der medizinischen Erkenntnisse sei eine entsprechende Ausdehnung des Kataloges geboten...
Der Kläger beantragt,
1. der Bescheid der Beklagten vom P. und der Widerspruchsbescheid vom S. werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Erkrankung des Klägers an einem Barrett-Ösophagus-Karzinom aufgrund der Exposition mit Formaldehyd als Dienstunfall anzuerkennen.
3. Hilfsweise,
ein Gutachten des Deutschen Krebsforschungszentrums der Universität in Heidelberg einzuholen, zum Beweise der Tatsache, dass die jahrelange Formaldehydbelastung des Klägers im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit im geophysikalischen Beratungsdienst zu der Erkrankung des Klägers an dem Barrett-Ösophagus-Karzinom geführt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Dienst einer übermäßigen Formaldehydbelastung ausgesetzt gewesen sei. Zwischen dem Kontakt des Klägers mit Formaldehyd und der Erkrankung an dem Barrett-Ösophagus-Karzinom könne aber ein Zusammenhang nicht hergestellt werden könne. Dies werde durch das Gutachten des Sanitätskommandos I vom 14.04.2004 belegt.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung Berlin vom 29.05.2006 über die krebserregende Wirkung von eingeatmeten Formaldehyd eingeführt. Danach wird heute davon ausgegangen, dass es sich bei Formaldehyd um einen krebserregenden Schadstoff handelt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere der darin enthaltenen Unterlagen über diem Messungen am Arbeitsplatz, die Formaldehydbelastungen und die ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
In der Sache entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen hat.
Die Klage bleibt mit ihren Hauptanträgen und ihrem Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Erkrankung an einem Barrett-Ösophagus-Karzinom als Dienstunfall.
Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 31 Abs. 3 BeamtVG liegen nicht vor.
Danach gilt eine Erkrankung zwar dann als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an der Krankheit „besonders ausgesetzt“ ist. Die Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit „besonders ausgesetzt“, ist aber nur der Beamte, der eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch sein und im erheblich höheren Maße auftreten als bei der übrigen Bevölkerung.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG werden die in Betracht kommenden Krankheiten durch Rechtsverordnung bestimmt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen ist, ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Ausbruchs der Erkrankung maßgeblich.
Zudem scheidet eine Anerkennung aus, wenn sich die Beamtin/der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen dürfte eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall schon deshalb ausscheiden, weil es sich bei der Krankheit nicht um eine solche, der in der - hier - maßgeblichen Berufskrankheiten-Verordnung BKV vom 31.10.1997 aufgeführte Krankheit handelt. Krankheiten aufgrund einer Formaldehyd-Kontamination sind in dieser Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Verordnung keinen abschließenden Charakter hat. Dagegen könnte jedoch der Wortlaut der Regelung des § 31 BamtVG sprechen.
Es kann letztlich offen bleiben, ob die Berufskrankheiten-Verordnung eine abschließende Regelung enthält.
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass die Verordnung keine abschließende Regelung enthält und die Erkrankung des Klägers zu den Berufserkrankungen im Sine der Berufskrankheiten-Verordnung zu zählen ist, scheidet eine Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall aus, weil die weiteren rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Sinne der Regelung des § 31 BeamtVG nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an dieser Krankheit besonders ausgesetzt gewesen ist. Dazu muss die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich bergen. Die besondere Gefahr der Erkrankung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch und in erheblich höherem Maße bestehen als bei der übrigen Bevölkerung. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit zu einer Erkrankung führt besteht regelmäßig dann, wenn sich das Erkrankungsrisiko gesundheitsstatistisch verdoppelt. Grundsätzlich setzt die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit den epidemiologischen Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus.
Diese Vorraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Belastung des Klägers mit Formaldehyd und der Entstehung des Barrett-Ösophagus-Karzinom besteht.
Dass ein Zusammenhang nicht besteht, ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sanitätskommandos I vom T.. Darin wird, - u.a. - unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzanalyse der WBV U. und der weiteren Stellungnahme der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht (V. der Wehrbereichsverwaltung W. zu den Inhaltsstoffen und Messungen der Formaldehydbelastungen des Wetterkartenpapiers der Firma Muirhead und der Stellungnahme des behandelnden Arztes des Klägers, X., nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass trotz der nachgewiesenen Exposition des Klägers gegenüber dem Schadstoff Formaldehyd mit seiner fraglichen krebserregenden Potenz nicht von einem kausalen Zusammenhang auszugehen sei, weil
1. für ein Karzinom des Magen-Darm-Traktes keine greifbare Verursachungswahrscheinlichkeit durch Formaldehyd bestehe - und -
2. die konkurrierende Ursache Barrett Syndrom in der Allgemeinbevölkerung häufig sei und im gegebenen Fall vorgelegen habe.
Zu dem letzten Punkt (2.) führt der Gutachter weiter aus, dass sich ein Barrett-Ösophagus Syndrom (d.h. eine Veränderung der Schleimhaut der Speiseröhre kurz vor dem Mageneingang) in der Allgemeinbevölkerung häufig findet und als Präkanzerose mit hohem Krebsrisiko gilt. Zwar hätten sich aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuteten, dass Formaldehyd zur Bildung von Tumoren direkt in den exponierten Atemwege führe. Dies sei wegen des raschen Umbaus des Formaldehyds im Stoffwechsel auch leicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen einer Belastung mit Formaldehyd und Karzinomen des Magen-Darm-Traktes, die bereits in den frühen 80er Jahre untersucht wurde, lasse sich aber nicht bestätigen.
Der Auffassung des Klägers, das Ergebnis dieses Gutachtens könne der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil es mit neueren Erkenntnissen nicht mehr übereinstimme, vermag das Gericht nicht zu folgen. An der Gültigkeit des Gutachtens bestehen nach der Überzeugung des Gerichts keine Zweifel.
Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung Berlin vom 29.05.2006, dass die krebserregende Wirkung von eingeatmetem Formaldehyd mittlerweile hinreichend belegt ist. Es gibt jedoch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Einatmen von Formaldehyd mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu der Krebserkrankung führt, die bei dem Kläger aufgetreten ist. Vielmehr wird in der Stellungnahme des Bundesinstituts vom 29.05.2006 - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sanitätskommandos I vom T. - ausgeführt, dass (lediglich) für hinreichend erwiesen erachtet wird, dass Formaldehyd im Nasenrachenraum Tumore auslösen kann, wenn es eingeatmet wird.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger vorträgt, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Formaldehydbelastung und der Entstehung des Barett-Ösophagus-Karzinoms ergebe sich daraus dass die formaldehydbelastete Luft während des Atmungsvorgangs bei der Nahrungsaufnahme, d.h. des Ess- und Trinkvorgangs in die Speiseröhre gelange, vermag die Einzelrichterin dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt das Einatmen während der Nahrungsaufnahme d.h. des Schluckvorgangs oder des Trinkvorgangs zum sog. „Verschlucken“. Die „verschluckte“ Substanz gerät dabei regelmäßig in die Luftröhre und nicht in die Speiseröhre und wird nach Möglichkeit durch heftiges Husten wieder aus der Luftröhre herausbefördert.
Auch nach dem zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung der Formaldehydbelastung im Februar 1987 und dem Ausbruch der Erkrankung, mehr als 10 Jahre später, ist ein Zusammenhang unwahrscheinlich.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein anderer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannter chemischer Stoff oder sonstige Umstände der dienstlichen Tätigkeit zur Erkrankung des Klägers geführt haben. Auch dafür bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
Zwar hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Y., im Dienst besonderen Auseinandersetzungen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und „gemobbt“ worden sei. Wegen des erheblichen Zeitabstandes zwischen diesen Vorkommnissen, die maximal bis zu seinem Ausscheiden im Februar 1987 anhielten und dem Ausbruch der Erkrankung, mehr als 10 Jahre später, lässt sich ein kausaler Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen....
Der Kläger bleibt auch mit seinem Hilfsantrag ohne Erfolg.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag, über den das Gericht im Urteil entscheidet, ist abzulehnen, weil die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht geboten ist. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass ein Gutachter des Deutschen Krebsforschungszentrums der Universität in Heidelberg gegenüber den vorgelegten Gutachten und Stellungnahme über mehr Sachverstand oder bessere Methoden verfügt. Wie bereits dargelegt, bestehen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung des Gutachtens des Sanitätskommandos I T. sowie der Arbeitsplatzanalyse und den anderweitigen Messungen und Stellungnahmen. Durchgreifende Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken, die die Eignung der Messungen und/oder Gutacher in Zweifel ziehen und die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern könnten, bestehen auch vor dem Hintergrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 29.05.2006 nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).