Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.09.2007, Az.: 2 A 5609/05

Anspruchsverzicht; Arbeitsförderung; Arbeitslosenversicherung; Architekt; Beihilfeverzicht; Belehrungspflicht; Beratungsbedürftigkeit; Beratungspflicht; Dienstherr; Dienstverletzung; Erkennbarkeit des Schadens; Informationspflicht; Lehrauftrag; Nichtverzicht; Professor; Professorenstelle; Professorenverwaltungsstelle; Rechtsfolge eines Verzichts; Schadensersatz; Schutzbedürftigkeit; Versicherungsfreiheit; Versicherungspflicht; Verwaltung der Professorenstelle

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.09.2007
Aktenzeichen
2 A 5609/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 28.05.2009 - AZ: 5 LA 481/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Belehrungspflicht besteht auch bei einer Rechtslage, die der Beamte nicht kennen muss, erst dann, wenn dem Beamten für den Dienstherrn erkennbar vermögensrechtliche Nachteile drohen (hier: Verzicht auf Beihilfeansprüche, um in den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu gelangen).

Tatbestand:

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz, weil sie sich nicht ausreichend informiert und beraten fühlt.

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Die im Jahre 1938 geborene Klägerin war seit 1973 selbstständig als Architektin und Innenarchitektin tätig, bis sie einen Lehrauftrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst/Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wahrnahm. Dieses Beschäftigungsverhältnis währte von März 1995 bis August 1998. Mit Bescheid vom 25.08.1998 beauftragte die Fachhochschule die Klägerin mit der Verwaltung der Professorenstelle für das Lehrgebiet „D.“ unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Der Bescheid bestimmt, es handele sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 NHG (in der Fassung vom 21.01.1994 - Nds GVBl. 1994 S.13 -) i. V. m. Runderlass des MWK vom 01.11.1995 (Nds. MBl. S. 1291). Der Bescheid bestimmt ferner, dass sich die Vergütung in entsprechender Anwendung der für Professoren im Beamtenverhältnis geltenden besonderen Vorschriften regele (hier konkret nach BBesO C2) und weist ferner auf die sinngemäße Anwendung der geltenden Vorschriften für Reisekosten, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzuwendungen hin. Ferner heißt es im Bescheid wörtlich: „Sie erhalten ferner Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften, sofern sie nicht spätestens an dem Tage, an dem dieses Rechtsverhältnis beginnt, schriftlich darauf verzichten.“ Die genannten Hinweise in dem Bescheid entsprechen der Regelung, wie sie der MWK in seinem Runderlass getroffen hat.

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Mit Bescheid vom 03.07.2000 wurde der Klägerin ein inhaltsgleicher Auftrag für die Zeit von September 2000 bis August 2001 und schließlich mit Bescheid vom 01.09.2001 für die Zeit von September 2001 bis zum 28.02.2002 erteilt.

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Bereits mit Schreiben vom 14.01.1999 hatte sich die Klägerin an die Fachhochschule gewandt und Fragen zum Ortszuschlag, zum Rentenversicherungsbeitrag, zu vermögenswirksamen Leistungen, zu Urlaubsansprüchen und zu ihrem Krankenschutz als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie für den Fall der Aufgabe ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gestellt. Diese Fragen wurden mit Schreiben vom 19.01.1999 durch die Fachhochschule bzgl. des Urlaubs, im Übrigen mit Schreiben vom 02.02.1999 durch das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung beantwortet. Dort heißt es, in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht der Klägerin sei eine erneute Überprüfung notwendig. Falls sie weiterhin einer selbstständigen Beschäftigung nachgehe, werde ein Nachweis über Stundenzahl und Einkommen aus dieser Tätigkeit benötigt, um sie evtl. von der Krankenversicherung befreien zu können.

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Unter dem Betreff „Prüfung der Sozialversicherungspflicht“ schrieb das NLBV die Klägerin am 18.06.1999 an. Es heißt dort, sie stehe in einem Beschäftigungsverhältnis, das lediglich der Rentenversicherungspflicht unterliege. Seit dem 01.04.1999 seien jedoch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sodass geprüft werden müsse, ob ihre Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliege. Bis zum Abschluss der Prüfung erfolge die Zahlung der Bezüge hinsichtlich der Steuern und Sozialversicherungsabgaben unter Vorbehalt. Den beigefügten Fragebogen füllte die Klägerin unter dem 02.07.1999 aus und sandte ihn an das NLBV zurück. Von den dort genannten Alternativen „Ich bin Pflichtmitglied/freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse“ bzw. „Mitglied einer privaten Krankenkasse“ kreuzte die Klägerin die erste Fallgruppe an.

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Nachdem der letzte Auftrag zur Verwaltung der Professorenstelle ausgelaufen war, meldete sich die Klägerin am 11.02.2002 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Dieses Begehren wurde unter dem 24.04.2002 ablehnend beschieden, weil für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden waren. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage ist noch vor dem Sozialgericht anhängig, das das Verfahren ausgesetzt hat. Das Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie wäre versicherungspflichtig gewesen, wenn keine beamtenrechtlichen Beihilfeansprüche bestanden hätten.

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Mit Schreiben vom 16.02.2004 beantragte die Klägerin beim NLBV die Gewährung von Schadensersatz. Pflichtwidrig sei unterlassen worden, ihr zu erläutern, warum sich während ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Verzicht auf Beihilfeansprüche empfohlen hätte, nämlich um in den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu gelangen. Ein solcher Hinweis hätte sich aufdrängen müssen, zumal ihre Beauftragung befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschehen sei. Auch wegen ihres Alters habe ein solcher Hinweis nahegelegen. In der weiteren Korrespondenz führte die Klägerin aus, sie sei auch deshalb erkennbar beratungsbedürftig gewesen, weil sie nach langjähriger freiberuflicher Tätigkeit erstmals in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet habe. Mit Antwortschreiben vom 15.03. und 30.07.2004 verwies das NLBV darauf, die Klägerin sei auf die Möglichkeit des Verzichts auf Beihilfegewährung hingewiesen worden, zu den möglichen Auswirkungen eines solchen Verzichts habe sie nicht nachgefragt. Aus Sicht der Bezügestelle sei der Auskunftspflicht in jeglichem Umfang nachgekommen worden. Aus den ihr übersandten Bezügeblättern sei erkennbar, dass nur Abzüge für die Rentenversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 28.09.2004 stellte auch die Fachhochschule fest, dass ihrerseits eine Pflichtverletzung nicht vorliegt.

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Die Klägerin hat am 07.04.2005 gegen die Fachhochschule Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, das das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat.

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Die Klägerin ist der Auffassung, durch Verletzung der Aufklärungsfrist sei ihr ein von der Beklagten zu erstattender Schaden entstanden. Bis zum Beginn des regulären Rentenalters im Oktober 2003 hätte sie bei Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 140,21 EUR wöchentlich gehabt, und zwar für den Zeitraum von März 2002 bis September 2003. Da diese Leistungen nicht gewährt worden seien, habe sie vorzeitig Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen müssen, und zwar ab Juli 2002. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme greife ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 04.11.2002 eine monatliche Rentenminderung in Höhe von 45,47 EUR. Diese Minderung könne sie nur durch einmalige Beitragsleistungen in Höhe von 9.935,58 € ausgleichen. Dieser Schaden sei ihr zu ersetzen. Sie habe nicht wissen können, dass sie durch den fehlenden Verzicht auf Beihilfeleistungen nach § 27 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei geworden sei. Eine entsprechende Belehrung hätte sich aber auf Grund der dem Dienstherren obliegenden Fürsorge- und Schutzpflichten aufdrängen müssen. Die Klägerin beziffert die Höhe ihres Gesamtschadens auf 21.953,58 EUR, hat die Klage in der mündlichen Verhandlung gegen das Land Niedersachsen gerichtet und beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihr allen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie nicht auf das Entstehen der Versicherungsfreiheit nach § 27 SGB III auf Grund des Nichtverzichtes auf Beihilfeleistungen hingewiesen wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert: Im Runderlass des MWK seien die Folgen eines etwaigen Nichtverzichts auf den Beihilfeanspruch ausdrücklich geregelt. Hätte die Klägerin auf dem ihr vom NLBV übersandten Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erklärt, wäre der Verzicht auf Beihilfe erfolgt und damit die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherungspflicht begründet worden. Sie sei ferner darauf hingewiesen worden, dass ihr Beschäftigungsverhältnis lediglich der Rentenversicherungspflicht unterliege und habe aus allen übersandten Bezügeblättern entnehmen können, dass lediglich Beiträge zur Rentenversicherung, nicht hingegen zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Während sie im Januar 1999 eine Reihe von konkreten Fragen gestellt hätte, habe aber offensichtlich zum Beihilfeanspruch und zur Arbeitslosenversicherung kein Aufklärungsbedarf bestanden. Für die Beratung in Fragen der Arbeitslosenversicherung seien deren Leistungsträger (Arbeitsämter) zuständig. In Bezug auf die Schadenshöhe sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im streitigen Gesamtzeitraum nicht mit ihrem Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung belastet worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung der Klage, die sich nun nicht mehr gegen die Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, sondern gegen das Land Niedersachsen richtet, ist als subjektive Klageänderung an § 91 VwGO zu messen und als solche statthaft. Die Vertreterin des Beklagten hat sich nicht nur rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, die Umstellung hält die Kammer auch für sachdienlich. Als Leistungsklage ist das Begehren gegen den Rechtsträger und nicht gegen eine von dessen Behörden zu richten. Zudem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in der Person der Klägerin auch, wenn zwar nicht Bedienstete der Fachhochschule, aber des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung Dienstpflichten verletzt haben, die gegenüber der Klägerin bestehen. Durch die Klageänderung kann daher ein möglicher zweiter Prozess vermieden werden.

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Die danach zulässige Klage muss in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zur Seite steht.

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Das Begehren der Klägerin kann nur als Sekundäranspruch aus einem Schadensersatzverlangen wegen Verletzung einer dem Beklagten und seiner Organe gem. § 87 Abs. 1 NBG der Klägerin gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht herrühren. Diese Rechtsvorschrift ist zumindest entsprechend anwendbar, weil die Klägerin während der Verwaltung der Professorenstelle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt war, auf das die für Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus der Besonderheit des Dienstverhältnisses und den Bestimmungen des Runderlasses des MWK vom 01.11.1995 (Nds. MBl. S. 1291) - wie hier - nichts anderes ergibt. Voraussetzung eines derartigen Schadensersatzanspruchs einer Beamtin ist es, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter schuldhaft eine der Klägerin gegenüber bestehende Schutz- bzw. Fürsorgepflicht verletzt und dieser Verstoß zu einem konkreten Schaden geführt hat. Dagegen kommt ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen, sodass er keinen Ausgleich für Schäden, die durch ein - hier unterstelltes - rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind, ermöglicht (BVerwGE 96, 366; DVBl. 2001, 744).

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Die Klägerin sieht eine schuldhafte Dienstverletzung auf Seiten ihres ehemaligen Dienstherrn in gebotenen aber unterlassenen Hinweisen auf die Folgen eines Verzichts auf die ihr in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften über Beihilfen zustehenden Ansprüche. Der Umfang solcher Hinweispflichten kann nur im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Eine allgemeine Hinweis- und Beratungspflicht des Dienstherrn kennt das Beamtenrecht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn eine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht herzuleitende Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften grundsätzlich nicht. Er ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung (oder auf die Möglichkeit eines Anspruchsverzichts) aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG ZBR 1981, 254; 1993, 182). Eine entsprechende Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen. Solche sind etwa dann anerkannt, wenn die Belehrung allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht (BVerwGE 104, 55) oder wenn der Beamte sich für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder diesen um eine Auskunft bittet (BVerwGE 65, 197, 203). Auch in diesen Sonderfällen geht die Hinweis- und Beratungspflicht jedoch nicht soweit, dass auf Vorschriften hingewiesen werden müsste, über die der Beamte sich aus Gesetz-, Verordnungs- und Verwaltungsblättern unschwer informieren kann (BVerwG ZBR 1993, 182 [BVerwG 29.10.1992 - BVerwG 2 C 19.90]). Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichts im Einzelnen:

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Die Kammer legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass es sich bei der Rechtsvorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um eine Regelung handelt, die ein Beamter oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Bediensteter nicht zu kennen braucht. Nach der genannten Norm setzt die Versicherungsfreiheit im Bereich der Arbeitsförderung voraus, dass diese Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe haben. Ist dies der Fall, sind die betreffenden Personen nicht nur in der Arbeitslosenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 6 SGB V). Fällt also der Anspruch auf Beihilfe fort, auf den man anders als auf den Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen verzichten kann, besteht Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung. Für den Bereich der Krankenversicherung ergibt sich der Zweck der dem § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III entsprechenden Norm ohne weiteres aus dem Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge: Wer hinsichtlich der Folgen einer Krankheit bereits durch das beamtenrechtliche Fürsorgesystem gesichert ist, indem er Anspruch auf Fortzahlung von Bezügen und Beihilfe hat, bedarf des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Da dieser Normzweck nicht ohne weiteres auf den Bereich der Arbeitsförderung übertragen werden kann, ist die sachliche Rechtfertigung der gesetzlichen Verknüpfung zwischen Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und dem Schutz der betreffenden Personen bei Krankheit keineswegs offensichtlich und musste von der Klägerin auch nicht erkannt werden. Der sachliche Grund der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung kann nicht darin gesehen werden, dass der durch Fortzahlung der Bezüge und Beihilfeleistungen bestehende Schutz für den Krankheitsfall das Schutzbedürfnis auch im Bereich der Arbeitsförderung, z. B. bei Arbeitslosigkeit entfallen lässt. Hier geht es gerade nicht darum, den Versicherten gegen einen Erwerbsausfall aufgrund Krankheit zu schützen oder ihm die Krankheitskosten abzunehmen. Die Arbeitslosenversicherung sichert den Wegfall des Erwerbseinkommens wegen Arbeitslosigkeit (oder Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung oder beruflichen Weiterbildung) und mithin ein Risiko, das durch die für den Fall der Krankheit vorgesehenen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht abgesichert ist. Es besteht folglich kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung sind, und denjenigen Leistungen, die im Falle von Krankheit vorgesehen sind; denn die letztgenannten Ansprüche gehen im Falle von Arbeitslosigkeit ins Leere und decken den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf eines Arbeitslosen nicht ab. Das BSG (U. v. 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris) muss deshalb zur Rechtfertigung der Anknüpfung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an diejenigen der Krankenversicherung auf eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers hinweisen, da mit dem Personenkreis, der Ansprüche auf Bezügefortzahlung oder Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen habe, typische Fälle in Bezug genommen worden seien, bei denen die soziale Sicherung im Falle der Krankheit durch Sondersysteme gedeckt ist oder ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der Arbeitslosigkeit aufgrund der gesamten dienstrechtlichen Stellung dieses Personenkreises typischerweise nicht auftritt.

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Um in den Schutz der Arbeitslosenversicherung zu gelangen, hätte die Klägerin also auf Beihilfeansprüche verzichten müssen. Über die Möglichkeit des Verzichts ist die Klägerin belehrt worden. Dies geschah jeweils in den drei Aufträgen zur Verwaltung der Professorenstelle, die die Regelung in dem Runderlass des MWK vom 01.11.1995 insoweit wortgleich wiederholen. Nicht zutreffend ist dagegen die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei auch über die Folgen eines etwaigen Verzichts auf Beihilfeansprüche belehrt worden. Über eine solche Belehrung über die Rechtsfolgen eines Verzichts findet sich weder in den Verwaltungsaufträgen, noch im Runderlass noch aus dem sonstigen der Kammer vorliegenden Schriftverkehr mit der Fachhochschule und dem NLBV ein Hinweis.

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Eine vorbehaltslose Pflicht des Beklagten und seiner Amtswalter, der Klägerin eine entsprechende Belehrung teil werden zu lassen, bestand nicht. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, den Beamten ohne konkreten Anlass auf eine Möglichkeit der Antragstellung oder auf eine Möglichkeit eines Antragsverzichts aufmerksam zu machen.

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Die Klägerin war auch für die Fachhochschule und für das NLBV nicht erkennbar in einer persönlichen Situation, die es notwendig erscheinen ließ, sie auf die Folgen eines Verzichts auf Beihilfeansprüche aufmerksam zu machen und einen solchen Verzicht zu empfehlen. Vor Beginn des ersten Auftrages zur Verwaltung der Professorenstelle ist ein Beratungsbedarf der Klägerin nicht erkennbar geworden. Soweit ersichtlich hat sie sich erst mit Schreiben aus dem Januar 1999 mit konkreten Fragen betreffend die Ausgestaltung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses an die Fachhochschule gewandt. Der Lehrauftrag wurde aber mit Wirkung vom 01.09.1998 erteilt. Nach seinem durch den Runderlass festgelegten Inhalt konnte auf Beihilfeansprüche wirksam nur verzichtet werden, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung spätestens an dem Tage vorlag, an dem das Rechtsverhältnis begründet wurde. Selbst wenn also das Schreiben der Klägerin aus dem Januar 1999 Belehrungspflichten ausgelöst hätte - was die Kammer im Folgenden verneint - hätte ein solcher Verzicht für die Dauer des ersten Lehrauftrages für die Zeit bis August 2000 nicht mehr wirksam erklärt werden können.

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Allerdings hätte die Klägerin einen Verzicht später aussprechen können mit der Folge, dass er für den Zeitraum des zweiten und dritten Lehrauftrages beginnend mit September 2000 bzw. September 2001 hätte wirksam werden können. Die Kammer sieht die jeweilige Beauftragung der Klägerin mit der Verwaltung der Professorenstelle nicht als Verlängerung ihres erstmals mit Bescheid vom 25.08.1998 erteilten Auftrages an, sondern die Fachhochschule hat der Klägerin weitere, unabhängig voneinander bestehende und nur zeitlich aneinander anschließende Verwaltungsaufträge erteilt.

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In ihrem Schreiben vom 14.01.1999 hat sich die Klägerin nicht konkret danach erkundigt, welche Rechtsfolgen ein Verzicht auf Beihilfeansprüche auslösen würde. Ihre auf ihren Schutz vor Krankheit zielenden Fragen ließen für einen objektiven Leser nur erkennen, dass sie Hilfestellung bei der Frage braucht, ob sie ihre freiwillige Mitgliedschaft in der Techniker-Krankenkasse aufgeben oder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung auf freiwilliger Basis bleiben sollte. So sind die Fragen vom NLBV auch verstanden worden, das unter dem 02.02.1999 die Klägerin darüber belehrte, welche Unterlagen sie einreichen müsse, um sie von der Krankenversicherung befreien zu können. Das Antwortschreiben ging erkennbar davon aus, dass die Klägerin möglicherweise weiterhin als selbstständige Architektin tätig war. Diese Annahme war durchaus naheliegend, war die Klägerin doch zunächst als freiberufliche Architektin seit 1973 tätig, hatte den Auftrag zur Verwaltung der Professorenstelle nur im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, musste mit dem jederzeitigen Widerruf aufgrund der Beauftragung beigefügten Vorbehaltes rechnen und hatte einen Auftrag, der von vornherein befristet war. Deshalb war es naheliegend, dass die Klägerin ihre frühere selbstständige Tätigkeit nicht gänzlich aufgegeben hatte, sondern sie zu einem Bruchteil ihrer Arbeitskraft weiterhin neben der Verwaltung der Professorenstelle ausübte. Zudem musste die Klägerin erkennbar Vorsorge für den Fall des Widerrufs oder des Auslaufens der Professorenverwaltungsstelle ohne erneute Beauftragung rechnen. Nicht zuletzt auch deshalb erschien es denkbar, dass die Klägerin ihr „Standbein“ als selbstständige Architektin weiter beibehalten hatte.

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Auf die Bitten des NLBV in seinem Schreiben vom 02.02.1999, die Klägerin möge doch erklären, ob sie weiterhin in ihrem eigenen Büro für Architektur und Innenarchitektur in Hamburg tätig sei, bejahendenfalls in welchem Umfang (Einkommen und Stundenzahl) hat die Klägerin nicht geantwortet. Weder das NLBV noch die Fachhochschule hatten folglich Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach Auslaufen des Auftrages zur Verwaltung der Professorenstelle sich arbeitslos melden und um den Schutz der Arbeitslosenversicherung damit nachsuchen würde. War aber eine entsprechende Schutzbedürftigkeit der Klägerin für Maßnahmen der Arbeitsförderung für die Organe des Beklagten nicht erkennbar, bestand für diese zur Überzeugung der Kammer auch keine Belehrungspflicht auf die Rechtsfolgen eines Verzichts auf Beihilfeansprüche oder gar eine Beratung in diesem Sinne.

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Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung bekräftigt: Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer nur, wenn sie arbeitslos sind, die Anwartschaftszeiten erfüllt haben und sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben, § 118 SGB III. Die zum Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaft erfüllt nach § 123 SGB III nur, wer mindestens 12 Monate in einem Pflichtversicherungsverhältnis gestanden hat. Aufgrund dieser Rechtslage war völlig ungewiss, ob die Klägerin jemals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld würde erwerben können, auch wenn sie den Verzicht auf Beihilfeansprüche (rechtzeitig vor Beginn des Auftrages) erklärt hätte. Vor Beginn des ihr erstmals zum September 1998 erteilten Auftrages hat die Klägerin wie dargelegt eine Beratungsbedürftigkeit nicht offenbart. Der zweite Auftrag zur Verwaltung der Professorenstelle vom 03.07.2000 war zwar exakt auf ein Jahr befristet, nämlich vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2001, war jedoch darüber hinaus mit einer weiteren Befristung und dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs versehen. Wäre in dem genannten Jahreszeitraum die Professorenstelle für das Lehrgebiet „D.“ neu besetzt worden, so wäre der der Klägerin erteilte Auftrag zur Verwaltung dieser Stelle beendet worden. Über den Zeitpunkt der Besetzung der Professorenstelle konnte keine eindeutige Aussage gemacht werden - so erklärt sich die Formulierung „längstens jedoch bis zur Besetzung der Professorenstelle“ und es war nicht ausgeschlossen, dass diese Besetzung im Verlaufe des Zeitraumes von September 2000 bis August 2001 wirksam geworden wäre. In einem solchen Falle hätte die Klägerin - im Falle eines Verzichts auf Beihilfeansprüche - Arbeitnehmeranteile für die Arbeitslosenversicherung abführen müssen, ohne dass ihr deshalb - weil sie die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III nicht erfüllt hätte - im Gegenzug ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erwachsen wäre. Dieses konnte nicht im Interesse der Klägerin sein. Der dritte der Klägerin erteilte Lehrauftrag vom 01.09.2001 für die Zeit von September 2001 bis Februar 2002 war von vornherein nicht für die Dauer eines ganzen Jahres erteilt worden. Bestand deshalb aus den genannten Gründen erkennbare Unsicherheit über die Dauer des Bestandes des Auftrages, war eine die Interessen der Klägerin berücksichtigende Information und Beratung über die Möglichkeit eines Verzichts auf Beihilfeansprüche selbst dann nicht möglich gewesen, wenn die Klägerin in einer von der Kammer vermissten Klarheit um eine entsprechende Beratung nachgesucht hätte. Liegt es aber so, kann die Kammer von einem pflichtwidrigen und schuldhaften Unterlassen gebotener Informationspflichten nicht ausgehen.

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Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Ausführungen der Kammer zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten und bezifferten Schadens. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin errechnete Schadenshöhe zweifelhaft ist, weil sie sowohl einen Schaden aus der Arbeitslosenversicherung als auch aus der Rentenversicherung für zum Teil identische Zeiträume geltend macht. Zudem entstehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung auch nur, wenn der Arbeitnehmer selbst Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, solche sind der Klägerin aber während der Dauer ihrer Beauftragung nicht in Abzug gebracht worden. Schließlich muss sich die Klägerin in Bezug auf die Schadenshöhe weiterhin anrechnen lassen, was sie in dieser Zeit möglicherweise an Beihilfeleistungen des Landes erhalten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 167 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 GKG.