Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.09.2007, Az.: 2 A 237/07
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 11.09.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 237/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tatbestand:
Der im Jahre B. geborene Kläger ist kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit und stammt aus Syrien. Er reiste im Mai 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb ein Asylverfahren, das sowohl vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 16.06.2000 wie auch im anschließenden Klageverfahren im Urteil vom 11.02.2003 vor dem VG Arnsberg erfolglos blieb. Der Kläger hatte schon im Asylverfahren vorgetragen, ungeklärter Staatsangehöriger, sogenannter Makhtum zu sein. Anschließend wurde der Kläger vom Landkreis C. geduldet.
Der Kläger ist nach yezidischem Ritus mit Frau D. seit Dezember 2004 verheiratet. Die Ehefrau lebt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Für die beiden im Januar 2006 sowie im Februar 2007 geborenen Kinder hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Diese leben bei ihrer Mutter. Einen Antrag der Frau E. auf Erlaubnis ihres Zuzuges nach Soest lehnte die dortige Ausländerbehörde ab.
Im November 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer zweiten Duldung zum Zwecke des Zuzugs zu seiner Ehefrau. Unter dem 19.01.2006 sowie wiederholt am 29.05.2006 stimmte die Region dem Zuzug des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich nicht zu. Sie gab dafür zur Begründung an, der Kläger habe es an der erforderlichen Mitwirkung zur Klärung seiner Identität fehlen lassen. Auch wichen seine Angaben zur Herkunft der Familie von denen seines Bruders ab. Der Kläger hatte schon im November 2005 Angaben zu seiner Familie gemacht und sich des Weiteren auf ein Schreiben seines Bruders vom 27.04.2006 bezogen. Der Kläger hat ferner durch schriftliche an seine Eltern gerichtete Bitte und durch Vorsprache bei der syrischen Botschaft versucht, Identitätsnachweise zu beschaffen.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung ab. Zur Begründung heißt es dort, auch der Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie schließe das Vorliegen von Versagungsgründen nicht aus. Der Kläger sei bislang seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen und versuche statt dessen, offensichtlich über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Sein Bruder habe nämlich angegeben, dass die Familie in Syrien Eigentum besessen habe. Dies sei für Staatenlose in Syrien aber ebenso ausgeschlossen wie die eigenständige Bewirtschaftung fremden Grund und Bodens durch Pacht. Auch zu den Namen der Großeltern und zu dem Aufenthaltsort seines Onkels habe der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht.
Der Kläger hat am 11.01.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Ehefrau und seine Kinder seien auf seinen Beistand angewiesen. Er legte ein ärztliches Attest des F. vom 28.03.2007 vor, wonach die Ehefrau tägliche Haushaltsarbeiten ohne zusätzliche Hilfe des Ehemannes nicht bewältigen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2003 zu verpflichten, ihm eine weitere Duldung für ihren Bereich zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert, die Ehefrau des Klägers wohne unter einer Anschrift mit ihren zwei Brüdern sowie weiteren Familienangehörigen, so dass die notwendige Unterstützung sichergestellt sei. Der Kläger sei weiterhin seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Identität bzw. zur Erlangung von entsprechenden Identitätsnachweisen nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Er könne auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten der Mutter seiner Kinder helfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage muss in der Erfolg haben, weil dem Kläger zur Wahrung der familiären Lebensbeziehungen zu seinen minderjährigen Kindern und seiner religiös angetrauten Ehefrau ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Duldung zur Seite steht.
Einen gesetzlichen Anspruch auf länderübergreifende „Umverteilung“ von Ausländern, die nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit ihrer Abschiebung vorläufig im Bundesgebiet geduldet werden, enthält das geltende Aufenthaltsgesetz nicht. Von Gesetzes wegen ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allerdings sieht die vorläufige niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz für geduldete Ausländer unabhängig davon, ob der Erteilung einer Duldung ein Asylverfahren vorausgegangen ist oder nicht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Wohnsitzes zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor. Eine Änderung des Wohnsitzes über Landesgrenzen hinweg ist danach jedoch grundsätzlich vom Einvernehmen der aufnehmenden Ausländerbehörde abhängig. Wird das Einvernehmen wie hier versagt, kann der Betroffene eine (weitere) Duldung bei der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen (vgl. Nr. 61.1.2.5 der vorläufigen niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Vorl. Nds. VV-AufenthG Stand: 30.06.2007). Zu den dort genannten Gründen für eine Auflagenänderung, die entsprechend für die Erteilung einer (weiteren) Duldung gelten, gehört der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Nach der durch Nr. 61.1.2.3 der VV in Bezug genommenen Nr. 12.2.1.4.1 VV ist für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger ein gemeinsamer Wohnsitz regelmäßig zur ermöglichen. Für Inhaber einer Duldung ist aber vorrangig zu prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich und kann eine Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus Gründen, die selbst zu vertreten sind, nicht erfolgen (etwa wegen falscher Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit oder Identität), kommt nach Nr. 61.1.2.4 die Streichung der Wohnsitzauflage (entsprechend die Erteilung einer Zweitduldung) nicht in Betracht. Auf diese Erlasslage stützt die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung. Die Kammer hält dies nicht nur für ermessensfehlerhaft, sondern sieht keine andere rechtmäßige Vorgehensweise, als dem Kläger die begehrte Duldung zu erteilen. Deshalb hat sie die Beklagte antragsgemäß verpflichtet.
Zunächst trifft der Vorwurf, der Kläger habe an der Klärung seiner Herkunft in keiner Weise mitgewirkt, nach Aktenlage nicht zu. Der Kläger hat dazu nicht nur bereits im Asylverfahren, sondern auch durch Vorlage eines Lebenslaufes mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2005 sowie weiteren Bemühungen seinen von ihm geschuldeten Mitwirkungspflichten nachgekommen. Richtig ist zwar, dass die Angaben des Klägers mit denen seines Bruders nicht in allen Fällen übereinstimmen. Auch die Angaben des Bruders des Klägers sprechen aber nicht, legt man sie zugrunde, zwingend dafür, dass die Familie die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Zwar können nach geltendem Recht Staatenlose in Syrien auch wirksam Pachtverträge nicht abschließen. Die Rechtswirklichkeit entspricht dem aber nicht. Auch die Herkunft der Familie väterlicherseits aus der Türkei (nach den Angaben des Bruders im Schreiben vom 27.04.2006 wohl aus Davudi -Türkisch Gürses -, das allerdings im Kreis Cinar der Provinz Diyarbakir liegt) kann ein Indiz für die fehlende syrische Staatsangehörigkeit sein. Die Bemühungen, vom türkischen Staat nachträglich als türkischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden, erscheinen nach der Erfahrung des Gerichts aufgrund der frühen Ausreise der Vorfahren des Klägers aus der Türkei aussichtslos. Auch die Bemühungen um weitere Aufklärung einer evtl. syrischen Staatsangehörigkeit gestaltet sich zeitaufwändig. Sollte der Kläger, wie er behauptet, tatsächlich Makhtum sein, kann er diesen Nachweis jedenfalls nicht durch Auszüge aus dem Zivil- oder Ausländerregister in Syrien über einen Vertrauensanwalt führen, wie die Beklagte von ihm verlangt. Der Personenkreis der Makhtumin ist gerade nicht in syrischen Registern eingetragen. Weitere konkrete Schritte sind dem Kläger soweit ersichtlich weder von der Beklagten noch vom Kreis Soest zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten aufgegeben worden.
Bei dieser Ausgangslage kommt dem öffentlichen Interesse, wie es in der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift mit Vorrang vor der Freizügigkeit des Klägers ausgestaltet ist, im konkreten Fall ein Übergewicht nicht zu. Auf der Seite des privaten Interesses des Klägers sind insbesondere die Grundrechte und die durch sie verkörperte Werteordnung sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In der Rechtsprechung wird der besondere Schutz der Vater-Kind-Beziehung selbst für die Fälle eines nichtehelichen und getrennt lebenden minderjährigen Kindes betont, wenn sich eine hinreichende Ausübung des Sorgerechts feststellen lässt (BVerfG, InfAuslR 2002, 171; NJW 2004, 606; ZAR 2006, 28). Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, dass gerade bei kleinen Kindern die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Eine derartige schützenswerte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden kleinen Kindern und zu seiner ihm nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau liegt hier vor. Dies schließt die Kammer aus den vielfältigen Bemühungen um das Zusammenleben der Eheleute und der unverzüglich vom Kläger anerkannten Vaterschaften. Auch wenn das staatliche Recht die förmliche Anerkennung der Ehe versagt, hat es ihr doch besonderen Schutz aufgrund der einvernehmlich und tatsächlich angestrebten gelebten familiären Lebensgemeinschaft zu gewähren. Auch wenn man aus dem Umstand, dass wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit bislang eine staatliche Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau E. nicht möglich war, der Schluss gezogen werden sollte, dass die bislang nur nach religiösem Ritus Angetrauten sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen können (vgl. allerdings OVG Lüneburg, B. v. 17.05.2001 - 4 MA 911/01 -), so kommt doch der Vater-Kind-Beziehung hier eine dem öffentlichen Interesse überwiegende Bedeutung zu.
Das Ermessen ist hier im Sinne des Klägers reduziert, weil über dem Gesagten hinaus die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass selbst in den Fällen, in denen die Rechtslage zunächst unter ausländerrechtlichen Aspekten den Beteiligten zumutet, vorübergehend getrennt zu leben, eine zeitliche Grenze zu ziehen ist. Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung verbietet es unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm, die Trennung der Familie auf Dauer aufrecht zu erhalten. Das Nds. OVG gibt deshalb den Ausländerbehörden eine erneute Überprüfung ihrer ablehnenden Entscheidungen nach Ablauf von drei Monaten auf (B. v. 11.05.2002 - 12 ME 377/02 -; B. v. 09.03.2004 - 2 ME 662/04 -; B. v. 15.06.2004 - 2 ME 1150/04 -). Die Grenze für eine erneute Überprüfung durch die Ausländerbehörde wurde in diesem Verfahren mit drei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung bemessen. Davon ausgehend ist die Beklagte hier zur Duldungserteilung zu verpflichten, weil die weiter anhängigen Ermittlungen des Kreises Soest zur Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers und seines Bruders aller Erfahrung nach länger als weitere drei Monate dauern werden und angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und des jugendlichen Alters der beiden Kinder des Klägers die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 2 GG gegenüber dem öffentlichen Interesse ein möglichst gleichmäßiger und gerechter Belastung der öffentlichen Kassen und an der Verhinderung einer Binnenwanderung hilfebeziehender Ausländer der Vorrang zukommen muss. Ein angemessener Interessenausgleich lässt sich im konkreten Fall auf andere Weise zur Überzeugung der Kammer nicht finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. In Fällen der vorliegenden Art setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Hälfte des Regelstreitwertes fest.