Anlage 2 NJG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(zu § 111 Abs. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
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1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 35 bis 600 |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.1.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 525 |
2.1.2 | nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung | 400 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.2.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
2.2.2 | nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. | 0,50 je Eintragung, mindestens 10 |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz Anmerkungen: a) Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft). b) Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | 4,50 |
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten je Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) | 15 bis 375 |
3.2 | Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben. | 15 |
3.3 | Zurückweisung einer Beschwerde | 15 bis 375 |
3.4 | Zurücknahme einer Beschwerde | 15 bis 110 |
4 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer | 150 |
Anmerkungen:
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5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter | 12,50 je Entscheidung |
Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
6 | Notarangelegenheiten | |
6.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO) | 600 |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht nicht bei erneuter Bestellung nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO. | ||
6.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 350 |
6.3 | Rücknahme der Bewerbung | 225 |
Anmerkungen:
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6.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BNotO | 190 |
6.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 BNotO) | |
6.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 110 |
6.5.2 | in den übrigen Fällen | 55 |
6.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO | |
6.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 360 |
6.6.2 | bei 400 bis 2 000 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 720 |
6.6.3 | bei mehr als 2 000 in der Urkundenrolle und im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 1 080 |
7 | Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) | |
7.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 50 bis 400 |
7.2 | Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 30 bis 300 |
7.3 | Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.3.1 | vollständige Wiederholung | 160 |
7.3.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.3.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 100 |
Anmerkung: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird. | ||
7.4 | Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.4.1 | vollständige Wiederholung | 400 |
7.4.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.4.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 250 |
8 | Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
8.1 | Anerkennung als Gütestelle | 200 |
8.2 | Ablehnung der Anerkennung | 50 |
8.3 | Rücknahme des Antrags | 50 |
8.4 | Rücknahme der Anerkennung | 50 |
8.5 | Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 2 | 50 |
9 | Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) | |
9.1 | Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV), eines Aus- und Weiterbildungsganges (§ 5 Abs. 3 BtRegV) oder eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV) | 1200 |
9.2 | Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module (§ 8 Abs. 6 BtRegV) | 600 je Modul, jedoch höchstens 1 200 je Entscheidung |
Anmerkungen:
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