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Anlage 2 NJG - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(zu § 111 Abs. 2)

Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs25 bis 400
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
2.1.1nach § 882g der Zivilprozessordnung525
2.1.2nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung 400
2.2Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
2.2.1nach § 882g der Zivilprozessordnung0,50 je Eintragung, mindestens 17
2.2.2nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben.
0,50 je Eintragung, mindestens 10
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz
Anmerkungen:
a) Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft).
b) Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
4,50
3Hinterlegungssachen
3.1Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten
je Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG)
10 bis 250
3.2Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben.
10
3.3Zurückweisung einer Beschwerde10 bis 250
3.4Zurücknahme einer Beschwerde10 bis 75
4Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern
Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer
150
Anmerkungen:
  1. a)

    Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.

  2. b)

    Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.

  3. c)

    Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

  4. d)

    Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 Euro.

5Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter12,50 je Entscheidung
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
6Notarangelegenheiten
6.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung - BNotO) 500
6.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar350
6.3Rücknahme der Bewerbung225
Anmerkung:
Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind.
6.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BNotO175
6.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 BNotO)
6.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung100
6.5.2in den übrigen Fällen50
6.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO
6.6.1bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum300
6.6.2bei 400 bis 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum600
6.6.3bei mehr als 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum900
7Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
7.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG50 bis 300
7.2Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG30 bis 200
7.3Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG
7.3.1vollständige Wiederholung160
7.3.2bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit30
7.3.3bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung100
Anmerkung:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird.
7.4Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG
7.4.1vollständige Wiederholung400
7.4.2bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit30
7.4.3bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung250
8Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
8.1Anerkennung als Gütestelle200
8.2Ablehnung der Anerkennung50
8.3Rücknahme des Antrags50
8.4Rücknahme der Anerkennung50
8.5Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 250
9 Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
9.1Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV), eines Aus- und Weiterbildungsganges (§ 5 Abs. 3 BtRegV) oder eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV) 1200
9.2Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module (§ 8 Abs. 6 BtRegV) 600
je Modul, jedoch
höchstens 1 200
je Entscheidung
Anmerkungen:
  1. a)

    Wird die Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 5 BtRegV) oder die Verlängerung der Anerkennung eines einzelnen Moduls (§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 BtRegV) beantragt, ermäßigt sich die anfallende Gebühr auf zwei Drittel.

  2. b)

    Die jeweils anfallende Gebühr ermäßigt sich auf zwei Drittel, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.