§ 19 NJAG - Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) 1Wer die Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote jeweils einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Pflichtfachprüfung ist innerhalb eines Jahres, der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen zu stellen. 3Die Zulassung erfolgt nur, wenn die nach Maßgabe des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung für die vollständige Wiederholung zu zahlende Gebühr innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird; bei Fristversäumung ist die Zulassung zu versagen. 4Die Prüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. 5Die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.
(2) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.