Anlage 4 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Fachrichtungen
1Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
- 1.
- Altenpflege -,
- 2.
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,
- 3.
- Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,
- 4.
- Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,
- 5.
- Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,
- 6.
- Ergotherapie -,
- 7.
- Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,
- 8.
- Informatik -,
- 9.
- Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz -,
- 10.
- Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik -,
- 11.
- Kosmetik -,
- 12.
- Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent -,
- 13.
- Pflegeassistenz -,
- 14.
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,
- 15.
- Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,
- 16.
- Sozialassistentin/Sozialassistent -,
- 17.
- Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik - und
- 18.
- Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -.
2In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 4, 12, 15 und 16 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. 4In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 14 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.
(2) 1In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 11, 12, 13, 15 und 16 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) 1Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). 2Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich
- 1.
ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und
- 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe von acht Doppelstunden
abzuleisten. 3Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. 4Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialassistentin/Sozialassistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Berufsfachschule - Altenpflege - kann auch aufgenommen werden, wer
- 1.
über eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, verfügt,
- 2.
die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Altenpflegehilfe - bestanden hat oder
- 3.
die Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und
- 2.
in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.
(4) 1In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(6) 1In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - erfolgreich abgeschlossen hat. 2In die Klasse 3 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Fachschule - Heilerziehungspflege - oder eine Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung, Krankenpflegeausbildung oder Kinderkrankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
- 2.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.
(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine andere gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2.
über die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(9) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Familienpflege kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
- 2.
als berufliche Voraussetzung
- a)
eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege -, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat,
- b)
eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder
- c)
eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(10) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.
(11) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und
- 2.
aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.
(12) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung auch die persönliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung nachweist. 2Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart N nachgewiesen werden. 3Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(13) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.
§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.
§ 5
Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen
(1) 1Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
- 1.
für den ersten Prüfungsabschnitt aus
- a)
einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als Vorsitzendem Mitglied,
- b)
einer von der Schulbehörde beauftragten Apothekerin oder einem beauftragten Apotheker und
- c)
den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben,
und
- 2.
für den zweiten Prüfungsabschnitt aus
- a)
den in Nummer 1 genannten Mitgliedern und
- b)
einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der in einer Apotheke tätig und nicht Lehrkraft der Schule ist.
2Sind nicht mindestens zwei Apothekerinnen oder Apotheker Mitglieder des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt, so benennt die Schulbehörde eine zweite Apothekerin oder einen zweiten Apotheker als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) 1Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Ergotherapie - aus
- 1.
einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als Vorsitzendem Mitglied,
- 2.
einer von der Schulbehörde beauftragten Ärztin oder einem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Lehrkraft der Schule und
- 3.
den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben.
2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 muss sich eine Ärztin oder ein Arzt und eine Ergotherapeutin oder Diplommedizinpädagogin oder ein Ergotherapeut oder Diplommedizinpädagoge befinden.
§ 6
Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
(1) Abweichend von den §§ 8 und 9 des Ersten Teils besteht die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - aus zwei Abschnitten.
(2) Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der Klasse 2 statt und umfasst eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung.
(3) 1Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach der praktischen Ausbildung statt. 2Er besteht aus einer mündlichen Prüfung im Lernfeld "Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken".
§ 7
Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:
Lfd. Nr. | Fachrichtung, auch mit Schwerpunkt | Lernbereich/Fach/Lernfeld | Bearbeitungszeit in Zeitstunden | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | Altenpflege | a) | Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege: | ||
Eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern "Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren" und | 3 | ||||
eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken". | 3 | ||||
b) | Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung: | ||||
Eine Klausurarbeit aus dem Lernfeld "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen". | 3 | ||||
2 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. | je 3 | ||||
3 | Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit in den Fächern | je 3 | ||||
a) | Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich, | ||||
b) | Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und | ||||
c) | Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich. | ||||
4 | Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | in dem Fach Instrumentelle Analytik, | ||||
b) | in dem Fach Präparative Chemie und | ||||
c) | übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien. | ||||
5 | Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen, | ||||
bb) | Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und | ||||
cc) | Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren; | ||||
b) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen, | ||||
bb) | Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und | ||||
cc) | Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren; | ||||
c) | aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und | ||||
bb) | Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren. | ||||
6 | Ergotherapie | Drei Klausurarbeiten aus den Fächern Ergotherapeutische Mittel und Ergotherapeutische Maßnahmen | je 3 | ||
7 | Gestaltungstehnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit in den Fächern | |||||
a) | Grundlagen des Gestaltens, | 2 | |||
b) | Medientechnik, | 4 | |||
c) | Grafikdesign. | 2 | |||
8 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | |||
a) | Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern | 3 | |||
aa) | Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und | ||||
bb) | Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren. | ||||
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik: | |||||
b) | Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeld | je 3 | |||
Schwerpunkt Medieninformatik: | |||||
aa) | Medienkomponenten gestalten und erstellen, | ||||
bb) | Interaktive Systeme planen und erstellen und | ||||
cc) | Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Softwaretechnologie: | |||||
aa) | Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen, | ||||
bb) | Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und | ||||
cc) | Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: | |||||
aa) | ERP-Systeme einrichten und einsetzen, | ||||
bb) | Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und | ||||
cc) | Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren. | ||||
9 | Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz | Je eine Klausurarbeit aus | |||
a) | den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Wirtschaft, | 3 | |||
b) | den Lernfeldern Englisch und | 5 | |||
c) | den Lernfeldern zweite Fremdsprache. | 3,5 | |||
10 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | |||||
a) | Diagnosen erstellen, | 3 | |||
b) | Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und | 2 | |||
c) | Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen. | 2 | |||
11.1 | Landwirtschaft-lich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik, | ||||
b) | aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und | ||||
c) | aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie. | ||||
11.2 | Landwirtschaft-lich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik, | ||||
b) | aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und | ||||
c) | aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie. | ||||
12 | Pflegeassistenz | Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||
a) | aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation, | ||||
b) | aus dem Fach Pflege von Menschen und | ||||
c) | fächerübergreifend aus den Fächern "Arbeits- und Beziehungsprozesse" und "Unterstützung des Menschen". | ||||
13 | Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent | Je eine Klausurarbeit aus den Fächern | |||
a) | Verordnungen ausführen, | 1,5 | |||
b) | Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation, | 3,5 | |||
c) | Arzneimittel herstellen und | 2 | |||
d) | Qualität kontrollieren. | 2 | |||
14 | Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebstech-nischer Assistent | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | ||
15.1 | Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik | Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||
a) | aus dem Fach Deutsch, | ||||
b) | aus dem Fach Sozialpädagogische Bildungsarbeit und | ||||
c) | aus den Fächern Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse, Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung oder Berufsrolle und Konzeptionen. | ||||
15.2 | Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Familienpflege | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | ||
16 | Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | |||
Je eine Klausurarbeit | je 3 | ||||
a) | lernfeldübergreifend aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Einzelplatzrechner einrichten und administrieren, | ||||
bb) | Rechnernetze nach Vorgabe einrichten und | ||||
cc) | Internetzugang einrichten und nutzen; | ||||
b) | lernfeldübergreifend aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Datenbanken planen, erstellen und pflegen und | ||||
bb) | Software entwickeln und anpassen; | ||||
c) | lernfeldbezogen oder lernfeldübergreifend aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Rechner in technische Prozesse einbinden, | ||||
bb) | Elektronische Schaltungen entwerfen und aufbauen und | ||||
cc) | Betriebswirtschaftlich wirken. | ||||
17 | Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | je 3 | ||
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | |||||
a) | Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten, | ||||
b) | Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und | ||||
c) | Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten. |
§ 8
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:
Lfd. Nr. | Fachrichtung, auch mit Schwerpunkt | Lernbereich/Fach/Lernfeld | Zeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit | ||
---|---|---|---|---|---|
1 | Altenpflege | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Schriftliche Ausarbeitung einer Pflegeplanung, sowie Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und abschließende Reflexion. | 2 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen | ||||
2 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
a) | 1Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. 2Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. | 0,5 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen | |||
b) | Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten. | 0,5 | |||
3 | Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Fächern | je 6 | ||||
a) | Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich, | ||||
b) | Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und | ||||
c) | Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich. | ||||
4 | Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe | |||||
a) | aus dem Fach Instrumentelle Analytik | 6 | |||
b) | aus dem Fach Präparative Chemie und | 8 | |||
c) | übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien. | 6 | |||
5 | Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 12 | ||||
a) | Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen, | ||||
b) | Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und | ||||
c) | Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren. | ||||
6 | Ergotherapie | a) | Anfertigung einer Schiene, eines Hilfsmittels oder eines anderen therapeutischen Gegenstandes als Werkstück unter Aufsicht nach einem vom Prüfling zu erstellenden Arbeitsplan sowie Analyse und Begründung der therapeutischen Einsatzmöglichkeit. | 12 | |
b) | Ergotherapeutische Behandlung eines Einzelpatienten oder einer Patientengruppe auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung, wobei die Leiterin oder der Leiter der Schule die Patientinnen oder Patienten im Einvernehmen mit einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, die oder der dem Prüfungsausschuss angehört, auswählt. | 1 Die Patientinnen oder Patienten werden dem Prüfling vier Werktage vor der Prüfung zugewiesen. | |||
7 | Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: Eine komplexe Arbeitsaufgabe aus dem Fach Grafikdesign: 1Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für ein Medienprodukt selbständig zu fertigen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 2Am Prüfungstag ist das Medienprodukt auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts zu gestalten und druckreif zu erstellen. | 8 nach einer Vorbereitungszeit von einer Woche | ||
8 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | |||
a) | Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 4 | |||
aa) | Informationssysteme verwalten und nutzen und | ||||
bb) | Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen. | ||||
b) | Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern | 4 | |||
Schwerpunkt Medieninformatik: | |||||
aa) | Medienkomponenten gestalten und erstellen, | ||||
bb) | Interaktive Systeme planen und erstellen und | ||||
cc) | Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Softwaretechnologie: | |||||
aa) | Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen, | ||||
bb) | Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und | ||||
cc) | Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren; | ||||
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: | |||||
aa) | ERP-Systeme einrichten und einsetzen, | ||||
bb) | Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und | ||||
cc) | Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren. | ||||
9 | Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz | Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation: Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. | 3 | ||
10 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | insgesamt 4 | ||||
a) | Haut und Anhangsgebilde reinigen und vorbereiten, | ||||
b) | Kosmetische Massagen durchführen und | ||||
c) | Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden. | ||||
11 | Landwirtschaft-lich-technische Assistentin/Landwirtschaftlichtechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit. | 3 | ||
12 | Pflegeassistenz | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen. | 1 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen | ||||
13 | Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | |||||
a) | Arzneimittel herstellen Herstellung von vier galenischen Zubereitungen, davon zwei Arzneimitteln auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung. | höchstens 6 | |||
b) | Qualität kontrollieren Prüfung von zwei Arzneimitteln und einer Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und Bestimmung eines Gemisches von Drogen in seinen Bestandteilen. | höchstens 12 | |||
14 | Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen | |||||
a) | Metallgrundausbildung und | 14 | |||
b) | Schiffssicherheit sowie | 4 | |||
als weitere Aufgaben | |||||
c) | in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei: eine Aufgabe aus dem Lernfeld Seemannschaft und | 1 | |||
d) | im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik: eine Aufgabe aus dem Lernfeld Schiffstechnologie. | 1 | |||
15 | Sozialassistentin/Sozialassistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
1Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. | 1 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. | ||||
16 | Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Arbeitsaufgabe | insgesamt 6 | ||||
a) | lernfeldübergreifend aus mindestens zwei der Lernfelder | ||||
aa) | Einzelplatzrechner einrichten und administrieren, | ||||
bb) | Rechnernetze nach Vorgaben einrichten, | ||||
cc) | Datenbanken planen, erstellen und pflegen, | ||||
dd) | Software entwickeln und anpassen und | ||||
ee) | Dokumente erstellen. | ||||
b) | lernfeldübergreifend aus den Lernfeldern | ||||
aa) | Elektronische Schaltungen entwerfen und aufbauen und | ||||
bb) | Rechner in technische Prozesse einbinden. | ||||
17 | Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | |||
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | je 4 | ||||
a) | Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und | ||||
b) | Mikrobiologische Untersuchungen durchführen, | ||||
c) | Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten | ||||
oder | |||||
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten. |
(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 des Ersten Teils nimmt in der Berufsfachschule - Altenpflege - eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat.
§ 9
Kombinierte Prüfung
Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen
- 1.
in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz - als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,
- 2.
in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik -
- a)
im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft und
- b)
im berufsbezogenen Lernbereich - Informatik
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden.
§ 10
Projektarbeit
1Abweichend von § 14 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik - zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. 2Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informatik beziehen.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1In der Berufsfachschule - Altenpflege - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern
- 1.
"Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" aus dem Fach "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege",
- 2.
"Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen" aus dem Fach "Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit" und
- 3.
"Berufliches Selbstverständnis entwickeln" und "Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen" aus dem Fach "Altenpflege als Beruf".
(2) 1In der Berufsfachschule - Ergotherapie - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in
- 1.
Anatomie,
- 2.
Medizinsoziologie und Gerontologie und
- 3.
Grundlagen der Ergotherapie.
(3) 1In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern
- 1.
Dienstleistungen anbieten und erbringen und
- 2.
Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken.
(4) Die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 wird abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Teils nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen, die in dem prüfungsrelevanten Bereich unterrichtet haben.
§ 12
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
In den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer Assistent - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.
§ 13
Abweichende Voraussetzungen des erfolgreichen Besuchs von bestimmten Bildungsgängen
(1) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist
- 1.
der erste Ausbildungsabschnitt abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn
- a)
die Leistungen in der Abschlussklasse in allen Lernbereichen mindestens mit der Note "ausreichend" und in keinem Fach der Abschlussprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind,
- b)
das Praktikum nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet ist und
- c)
die Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 abgeleistet ist,
- 2.
der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht, wenn
- a)
die Leistungen im Fach "Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken" mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
- b)
die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 2 Abs. 3 Satz 1 abgeleistet ist und
- c)
das Tagebuch nach § 2 Abs. 3 Satz 4 vorliegt und
- 3.
der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn der erste und der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht wurden.
(2) In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.
(3) In den Berufsfachschulen - Altenpflege - und - Ergotherapie - ist der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils die Leistungen in keinem Fach der Abschlussprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind.
§ 14
Wiederholung der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer Assistent -
1Wer in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - den ersten Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Prüfung abweichend von § 24 Abs. 1 des Ersten Teils nach erneutem Besuch der Klasse 2 wiederholen. 2Wer in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - die mündliche Prüfung nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter praktischer Ausbildung wiederholen. 3Die Wiederholungsprüfung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 4§ 24 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils gilt entsprechend.
§ 15
Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Am Ende des zusätzlichen Lernbereichs zum Erwerb der Fachhochschulreife in den in § 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17 und 18 genannten Fachrichtungen findet eine Zusatzprüfung statt.
(2) 1Die schriftliche Zusatzprüfung wird durchgeführt im Fach
- 1.
Deutsch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden,
- 2.
Englisch mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Zeitstunden und
- 3.
Mathematik oder Naturwissenschaft mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden.
2Die schriftliche Prüfung entfällt in dem Fach nach Satz 1, wenn in diesem Fach in der Abschlussprüfung bereits eine Klausurarbeit geschrieben wurde.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Eine Wiederholung des zusätzlichen Lernbereichs und der Zusatzprüfung ist nur möglich, wenn die Abschlussklasse des Bildungsganges wiederholt wird.
(5) 1In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet die Zusatzprüfung am Ende der Klasse 2 statt. 2Eine Wiederholung des zusätzlichen Lernbereichs ist nur möglich, wenn die Klasse 2 wiederholt wird.
§ 16
Führen von Berufsbezeichnungen
1Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
- 2.
Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
- 3.
Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
- 4.
Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
- 5.
Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
- 6.
Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
- 7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz,
- 8.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik,
- 9.
Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
- 10.
Staatlich geprüfte Landwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Landwirtschaftlich-technischer Assistent,
- 11.
Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
- 12.
Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
- 13.
Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent,
- 14.
Staatlich geprüfte Technische Assistentin für Informatik oder Staatlich geprüfter Technischer Assistent für Informatik,
- 15.
Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
2Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.