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Anlage 4 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. 1.

    - Altenpflege -,

  2. 2.

    - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,

  3. 3.

    - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,

  4. 4.

    - Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,

  5. 5.

    - Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,

  6. 6.

    - Ergotherapie -,

  7. 7.

    - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,

  8. 8.

    - Informatik -,

  9. 9.

    Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent;

  10. 10.

    - Kosmetik -,

  11. 11.

    - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent -,

  12. 12.

    - Pflegeassistenz -,

  13. 13.

    - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,

  14. 14.

    - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,

  15. 15.

    - Sozialassistentin/Sozialassistent -,

  16. 16.

    - Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent - und

  17. 17.

    - Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -.

In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 4, 11, 14 und 15 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 13 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.

(2) In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 10, 11, 12, 14 und 15 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

(3) Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich

  1. 1.

    ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und

  2. 2.

    eine Ausbildung in erster Hilfe von acht Doppelstunden

abzuleisten. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialassistentin/Sozialassistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Berufsfachschule - Altenpflege - kann auch aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    über eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, verfügt,

  2. 2.

    die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Altenpflegehilfe - bestanden hat oder

  3. 3.

    die Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und

  2. 2.

    in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.

(4) In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

(6) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz erfolgreich abgeschlossen hat. In die Klasse 3 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Fachschule - Heilerziehungspflege - oder eine Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung, Krankenpflegeausbildung oder Kinderkrankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  2. 2.

    eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.

(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  1. 1.

    eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder

  3. 3.

    nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und

    1. a)

      mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war oder

    2. b)

      an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war.

(9) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz, die den Sekundarabschluss 1 - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, oder eine zweijährige Berufsfachschule - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,

    2. b)

      eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder

    3. c)

      eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung

erfolgreich abgeschlossen hat.

(10) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.

(11) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen

  1. 1.

    Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und

  2. 2.

    aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.

(12) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.

(13) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.

§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.

§ 5
Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen

(1) Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

  1. 1.

    für den ersten Prüfungsabschnitt aus

    1. a)

      einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als Vorsitzendem Mitglied,

    2. b)

      einer von der Schulbehörde beauftragten Apothekerin oder einem beauftragten Apotheker und

    3. c)

      den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben,

    und

  2. 2.

    für den zweiten Prüfungsabschnitt aus

    1. a)

      den in Nummer 1 genannten Mitgliedern und

    2. b)

      einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der in einer Apotheke tätig und nicht Lehrkraft der Schule ist.

Sind nicht mindestens zwei Apothekerinnen oder Apotheker Mitglieder des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt, so benennt die Schulbehörde eine zweite Apothekerin oder einen zweiten Apotheker als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Ergotherapie - aus

  1. 1.

    einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als Vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    einer von der Schulbehörde beauftragten Ärztin oder einem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Lehrkraft der Schule und

  3. 3.

    den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben.

Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 muss sich eine Ärztin oder ein Arzt und eine Ergotherapeutin oder Diplommedizinpädagogin oder ein Ergotherapeut oder Diplommedizinpädagoge befinden.

§ 6
Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

(1) Abweichend von den §§ 8 und 9 des Ersten Teils besteht die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - aus zwei Abschnitten.

(2) Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der Klasse 2 statt und umfasst eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung.

(3) Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach der praktischen Ausbildung statt. Er besteht aus einer mündlichen Prüfung im Lernfeld "Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken".

§ 7
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:

Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldBearbeitungszeit in Zeitstunden
1AltenpflegeJe eine Klausurarbeit aus
a)dem Fach 'Theoretische Grundlagen und Pflegeplanung im altenpflegerischen Handeln',3
b)dem Fach 'Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen' und3
c)dem Lernfeld 'Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen' des Faches 'Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung'.3
2Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten.je 3
3Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit in den Fächernje 3
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
4Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)in dem Fach Instrumentelle Analytik,
b)in dem Fach Präparative Chemie und
c)übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.
5Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeitje 3
a)aus den Lernfeldern
aa)Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen,
bb)Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und
cc)Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren;
b)aus den Lernfeldern
aa)Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen,
bb)Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und
cc)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren;
c)aus den Lernfeldern
aa)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und
bb)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
6ErgotherapieDrei Klausurarbeiten aus den Fächern Ergotherapeutische Mittel und Ergotherapeutische Maßnahmenje 3
7Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit ans den Lernfeldernje 3
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen,
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
8InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern3
aa)Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und
bb)Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren.
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik:
b)Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeldje 3
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
9Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzJe eine Klausurarbeit aus
a)den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/Bürokommunikation,3
b)den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache und 5
c)den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache. 3,5
10KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Diagnosen erstellen,3
b)Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und2
c)Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen.2
11.1Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und
c)aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
11.2Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und
c)aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
12PflegeassistenzJe eine Klausurarbeitje 3
a)aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation,
b)aus dem Fach Pflege von Menschen und
c)fächerübergreifend aus den Fächern "Arbeits- und Beziehungsprozesse" und "Unterstützung des Menschen".
13Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer AssistentJe eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Verordnungen ausführen,1,5
b)Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation,3,5
c)Arzneimittel herstellen und2
d)Qualität kontrollieren.2
14Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebstech-nischer AssistentDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
15.1Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt SozialpädagogikJe eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,
b)aus dem Fach Sozialpädagogische Bildungsarbeit und
c)aus den Fächern Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse, Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung oder Berufsrolle und Konzeptionen.
15.2Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche AssistenzDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
16Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldernje 3
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnis che Systeme sicherstellen.
17Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:je 3
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten,
b)Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und
c)Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 5 des Ersten Teils wird an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - jede Klausurarbeit von zwei Lehrkräften beurteilt.

§ 8
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:

Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldZeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit
1AltenpflegeBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Schriftliche Ausarbeitung einer Pflegeplanung, sowie Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und abschließende Reflexion.2
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
2Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
a) Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. 0,5
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
b)Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten.0,5
3Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Fächernje 6
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
4Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe
a)aus dem Fach Instrumentelle Analytik6
b)aus dem Fach Präparative Chemie und8
c)übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.6
5Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern12
a)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen,
b)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und
c)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
6Ergotherapie Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:
a)Anfertigung einer Schiene, eines Hilfsmittels oder eines anderen therapeutischen Gegenstandes als Werkstück unter Aufsicht nach einem vom Prüfling zu erstellenden Arbeitsplan sowie Analyse und Begründung der therapeutischen Einsatzmöglichkeit.12
b)Ergotherapeutische Behandlung eines Einzelpatienten oder einer Patientengruppe auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung, wobei die Leiterin oder der Leiter der Schule die Patientinnen oder Patienten im Einvernehmen mit einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, die oder der dem Prüfungsausschuss angehört, auswählt.1
Die Patientinnen oder Patienten werden dem Prüfling vier Werktage vor der Prüfung zugewiesen.
7Gestaltungs-technische Assistentin/ Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder6
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
8InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
aa)Informationssysteme verwalten und nutzen und
bb)Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen.
b)Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
9Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzBerufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation:
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation.3
10KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 4
a)Kosmetische Diagnosen erstellen,
b)Kosmetische Massagen durchführen und
c)Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden.
11Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit.3
12PflegeassistenzBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen.1
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
13Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern
a)Arzneimittel herstellen
Herstellung von vier galenischen Zubereitungen, davon zwei Arzneimitteln auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung.
höchstens 6
b)Qualität kontrollieren
Prüfung von zwei Arzneimitteln und einer Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und Bestimmung eines Gemisches von Drogen in seinen Bestandteilen.
höchstens 12
14Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt
a)Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und12
b)in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei:
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten.
im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik:
Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen.
15Sozialassistentin/SozialassistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 1
Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
16Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 8
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnis che Systeme sicherstellen.
17Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldernje 4
a)Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und
b)Mikrobiologische Untersuchungen durchführen,
c)Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten
oder
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten.

(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Teils werden an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - die Leistungen in der praktischen Prüfung von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und beurteilt. Zu den Fachprüferinnen und Fachprüfern gehört mindestens eine Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt oder die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen betreut hat. In den Fachrichtungen Altenpflege und Ergotherapie kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat, zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer berufen.

§ 9
Kombinierte Prüfung

Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen

  1. 1.

    in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,

  2. 2.

    an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung

    1. a)

      im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und

    2. b)

      im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.

§ 10
Projektarbeit

Abweichend von § 14 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informationsverarbeitung beziehen.

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) In der Berufsfachschule - Altenpflege - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. Diese erstreckt sich neben den Prüfungsgegenständen, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in

  1. 1.

    dem Fach 'Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen',

  2. 2.

    dem Lernfeld 'Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen' aus dem Fach 'Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit' und

  3. 3.

    den Lernfeldern 'Berufliches Selbstverständnis entwickeln' und 'Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen' aus dem Fach 'Altenpflege als Beruf'.

(2) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in

  1. 1.

    Anatomie,

  2. 2.

    Medizinsoziologie und Gerontologie und

  3. 3.

    Grundlagen der Ergotherapie.

(3) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern

  1. 1.

    Dienstleistungen anbieten und erbringen und

  2. 2.

    Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken.

(4) Die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 wird abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 1 des Ersten Teils nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen, die in dem prüfungsrelevanten Bereich unterrichtet haben.

§ 12
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

In den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer Assistent - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.

§ 13
Abweichende Voraussetzungen des erfolgreichen Besuchs von bestimmten Bildungsgängen

(1) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist

  1. 1.

    der erste Ausbildungsabschnitt abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn

    1. a)

      die Leistungen in der Abschlussklasse in allen Lernbereichen mindestens mit der Note "ausreichend" und in keinem Lernfeld der Abschlussprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind,

    2. b)

      das Praktikum nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet ist und

    3. c)

      die Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 abgeleistet ist,

  2. 2.

    der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht, wenn

    1. a)

      die Leistungen im Lernfeld "Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken" mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,

    2. b)

      die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 2 Abs. 3 Satz 1 abgeleistet ist und

    3. c)

      das Tagebuch nach § 2 Abs. 3 Satz 4 vorliegt und

  3. 3.

    der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn der erste und der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht wurden.

(2) In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.

(3) In den Berufsfachschulen - Altenpflege - und - Ergotherapie - ist der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils die Leistungen in keinem Fach der Abschlussprüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind.

§ 14
Wiederholung der Abschlussprüfung an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

(1) Wer die Berufsfachschule - Altenpflege - oder die Berufsfachschule - Ergotherapie - nicht erfolgreich besucht hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils die Abschlussprüfung insgesamt, die schriftliche, die mündliche oder die praktische Prüfung oder die Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern oder Lernfeldern einmal wiederholen.

(2) Wer an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - im ersten Ausbildungsabschnitt die Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht erbracht hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils den ersten Prüfungsabschnitt, die schriftliche, die mündliche oder die praktische Prüfung oder die Prüfung in einzelnen Lernfelder einmal wiederholen. Wer den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils den zweiten Prüfungsabschnitt einmal wiederholen.

(3) Über die Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung und den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss entscheidet auch, ob und in welchem Umfang vor der Wiederholungsprüfung eine weitere Ausbildung erforderlich ist. Der Prüfungsausschuss hat eine weitere Ausbildung vorzusehen, wenn die Leistungen

  1. 1.

    in mehr als zwei Fächern oder Lernfeldern der schriftlichen Prüfung,

  2. 2.

    in mehr als einem Fach oder Lernfeld der praktischen Prüfung,

  3. 3.

    in allen Fächern oder Lernfeldern der mündlichen Prüfung oder

  4. 4.

    im zweiten Prüfungsabschnitt an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

nicht mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet wurden.

(4) Die Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung soll spätestens ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Der Prüfungsausschuss kann eine weitere Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung zulassen, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers während der weiteren Ausbildung oder bei der Wiederholungsprüfung vorlag und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

§ 15
Führen von Berufsbezeichnungen

Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:

  1. 1.

    Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,

  2. 2.

    Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,

  3. 3.

    Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,

  4. 4.

    Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,

  5. 5.

    Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,

  6. 6.

    Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,

  7. 7.

    Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,

  8. 8.

    Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,

  9. 9.

    Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Landwirtschaftlich-technischer Assistent,

  10. 10.

    Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,

  11. 11.

    Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,

  12. 12.

    Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent,

  13. 13.

    Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,

  14. 14.

    Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,

Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.