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§ 11 BbS-VO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für jeden Prüfling die Gegenstände der mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführt werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist.

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Ergebnissen der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt gegeben.

(3) § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von den Mitgliedern, die die entsprechende schriftliche Prüfungsaufgabe gestellt haben, abgenommen. 2Das Vorsitzende Mitglied und, mit seiner Zustimmung, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Abnahme der mündlichen Prüfung zu beteiligen. 3Der Prüfling soll in jedem Teilbereich der mündlichen Prüfung nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(5) 1Das Vorsitzende Mitglied kann Gästen das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten. 2Je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die vom Schülerrat und vom Schulelternrat benannt sind, ist das Zuhören zu gestatten, wenn der Prüfling nicht widerspricht. 3Zuhörerinnen und Zuhörer können ausgeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung dies erfordert.