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Anlage 4 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. 1.

    - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,

  2. 2.

    - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,

  3. 3.

    - Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,

  4. 4.

    - Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,

  5. 5.

    - Ergotherapie -,

  6. 6.

    - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,

  7. 7.

    - Informatik -,

  8. 8.

    - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent -,

  9. 9.

    - Kosmetik -,

  10. 10.

    - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent -,

  11. 11.

    - Pflegeassistenz -,

  12. 12.

    - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,

  13. 13.

    - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,

  14. 14.

    - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,

  15. 15.

    - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,

  16. 16.

    - Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent - und

  17. 17.

    - Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -.

In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 13 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.

(2) In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 5, 9 bis 11 und 13 bis 15 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

(3) Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich

  1. 1.

    ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und

  2. 2.

    eine Ausbildung in erster Hilfe

abzuleisten. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.

(5) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - werden in Modulen unterrichtet.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und

  2. 2.

    in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.

(3) In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

(5) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  2. 2.

    eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.

(6) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  1. 1.

    eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

  3. 3.

    nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder

  4. 4.

    nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und

    1. a)

      mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war oder

    2. b)

      an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war.

(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  2. 2.

    als berufliche Voraussetzung

    1. a)

      eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, oder eine zweijährige Berufsfachschule - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,

    2. b)

      eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder

    3. c)

      eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung

erfolgreich abgeschlossen hat.

(8) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.

(9) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen

  1. 1.

    Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und

  2. 2.

    aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.

(10) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.

(11) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.

§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.

§ 5
Schriftliche Prüfungen

Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:

Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/Lernfeld/ModulBearbeitungszeit in Zeitstunden
1Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten.je 3
2Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit in den Fächernje 3
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
3Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)in dem Fach Instrumentelle Analytik,
b)in dem Fach Präparative Chemie und
c)übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.
4Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeitje 3
a)aus den Lernfeldern
aa)Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen,
bb)Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und
cc)Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren;
b)aus den Lernfeldern
aa)Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen,
bb)Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und
cc)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren;
c)aus den Lernfeldern
aa)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und
bb)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
5Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit ans den Lernfeldernje 3
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen,
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
6InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern3
aa)Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und
bb)Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren.
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik:
b)Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeldje 3
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
7Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzJe eine Klausurarbeit aus
a)den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/Bürokommunikation,3
b)den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache und 5
c)den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache. 3,5
8KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Diagnosen erstellen,3
b)Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und2
c)Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen.2
9.1Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und
c)aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
9.2Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und
c)aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
10PflegeassistenzJe eine Klausurarbeitje 3
a)aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation,
b)aus dem Fach Pflege von Menschen und
c)fächerübergreifend aus den Fächern "Arbeits- und Beziehungsprozesse" und "Unterstützung des Menschen".
11Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebstech-nischer AssistentDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
12Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistenta) Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/ Kommunikation,je 3
b)eine Klausurarbeit aus dem Modul "Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II",
c)eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
13Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche AssistenzDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
14Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldernje 3
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnis che Systeme sicherstellen.
15Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:je 3
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten,
b)Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und
c)Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten.

§ 6
Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:

Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/Lernfeld/ModulZeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit
1Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
a) Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen.0,5
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
b)Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten.0,5
2Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Fächernje 6
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
3Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe
a)aus dem Fach Instrumentelle Analytik6
b)aus dem Fach Präparative Chemie und8
c)übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.6
4Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern12
a)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen,
b)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und
c)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
5Gestaltungs-technische Assistentin/ Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder6
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
6InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
aa)Informationssysteme verwalten und nutzen und
bb)Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen.
b)Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
7Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzBerufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation:
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation.3
8KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 4
a)Kosmetische Diagnosen erstellen,
b)Kosmetische Massagen durchführen und
c)Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden.
9Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit.3
10PflegeassistenzBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen.1
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
11Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt
a)Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und12
b)in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei:
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten.
im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik:
Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen.
12Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:1
Die praktische Prüfung ist im letzten Schulhalbjahr durchzuführen.
Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
Die Praxisaufgabe aus dem Modul "Durchführung der praktischen Ausbildung“ ist entsprechend den beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt.
13Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche AssistenzBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 1
Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
14Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 8
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnis che Systeme sicherstellen.
15Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldernje 4
a)Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und
b)Mikrobiologische Untersuchungen durchführen,
c)Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten
oder
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten.

§ 7
Kombinierte Prüfung

Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen

  1. 1.

    in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,

  2. 2.

    an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung

    1. a)

      im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und

    2. b)

      im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.

§ 8
Projektarbeit

Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informationsverarbeitung beziehen.

§ 9
Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

(1) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.

(2) In der Berufsfachschule - Pharmazeutischtechnische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.

§ 10
Zusätzlicher Nachweis

In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.

§ 11
Führen von Berufsbezeichnungen

Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:

  1. 1.

    Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,

  2. 2.

    Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,

  3. 3.

    Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,

  4. 4.

    Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,

  5. 5.

    Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,

  6. 6.

    Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,

  7. 7.

    Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,

  8. 8.

    Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,

  9. 9.

    Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Landwirtschaftlich-technischer Assistent,

  10. 10.

    Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,

  11. 11.

    Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,

  12. 12.

    Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,

  13. 13.

    Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,

  14. 14.

    Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,

  15. 15.

    Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,

Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.