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§ 13 BbS-VO - Facharbeit und Projektarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Ausschuss nach § 9 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Fach- oder Projektarbeit als zusätzliche Prüfungsleistung oder anstelle einer Klausurarbeit anzufertigen und in einem Kolloquium zu präsentieren ist. 2Den Schülerinnen und Schülern ist die Entscheidung des Ausschusses vor Beginn der Fach- oder Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.

(2) 1In der Facharbeit und der Projektarbeit wird eine komplexe praxisbezogene Aufgabe unter einer übergreifenden Themenstellung bearbeitet. 2Die Projektarbeit ist selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

(3) 1Die Facharbeit und die Projektarbeit können als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Bei der Gruppenarbeit muss die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers ersichtlich sein.

(4) 1Die Facharbeit und die Projektarbeit werden von einer Lehrkraft oder von mehreren Lehrkräften betreut und bewertet. 2Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.