§ 7 BbS-VO - Arten der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des Bildungsganges statt oder in Modulprüfungen während der Abschlussklasse, wenn in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt wird.
(2) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.