Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S.  73 - VORIS 21100 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Aufgabe und Zuständigkeiten
Katastrophenschutz1
Katastrophenschutzbehörden2
Aufsichtsbehörden3
Mitwirkung anderer Behörden und Stellen4
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen
Vorbereitungspflicht5
Katastrophenschutzstab6
Katastrophengefahren7
Erfassung der Einsatzkräfte8
Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes9
Katastrophenschutzplan10
Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen10a
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen10b
Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern10c
Katastrophenschutzübungen11
Dritter Abschnitt
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Aufstellung12
Begriffsbestimmungen13
Mitwirkung14
Fachdienste15
Unterstellung16
Vierter Abschnitt
Dienst im Katastrophenschutz
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz17
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer18
Amtshaftung19
Fünfter Abschnitt
Maßnahmen bei Katastrophen
Feststellung des Katastrophenfalles20
Zentrale Leitung21
Technische Einsatzleitung22
Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe23
Hilfeleistung der Polizei24
Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei25
Sperrgebiet26
Maßnahmen der Polizeidirektionen und des für Inneres zuständigen Ministeriums27
Sechster Abschnitt
Hilfs- und Leistungspflichten
Persönliche Hilfeleistungen28
Sachleistungen29
Entschädigung30
Siebenter Abschnitt
Kosten
Kostenträger31
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe32
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten33
Einschränkung von Grundrechten34
In-Kraft-Treten35

(1) Amtl. Anm.:

§ 10a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.