§ 12 NKatSG - Aufstellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 ermittelten Katastrophengefahren. 2Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. 3Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).
(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt ergänzend zu den Einheiten nach Absatz 1 zentrale Landeseinheiten und mobile Führungsstäbe auf und unterhält diese. 2Zur Aufstellung der zentralen Landeseinheiten und der mobilen Führungsstäbe bedient sie sich der Träger nach § 14 und setzt Einsatzkräfte und -mittel des Landes ein.
(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde betreibt ein Zentrallager für den Katastrophenschutz.
(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt Einheiten für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. EU Nr. L 347 S. 924), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (ABl. EU Nr. L 185 S. 1), auf.