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§ 3 NKatSG - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.