§ 9 NKatSG - Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal und bereitet die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vor. 2Die oberste Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal der nach § 12 Abs. 2 aufgestellten zentralen Landeseinheiten und mobilen Führungsstäbe. 3Die Aus- und Fortbildung des Führungspersonals nach den Sätzen 1 und 2 ist an der Schulungseinrichtung des Landes nach Absatz 2 durchzuführen. 4In Einzelfällen können Dritte mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragt werden.
(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an. 2Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Land.