§ 1 NRettDG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen
- 1.
innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,
- 2.
durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,
- 3.
mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und
- 4.
Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz, dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.