Abschnitt 4 HWBLKatSRdErl 2023/2024 - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Förderung der Kosten für die bei der Bekämpfung des Hochwassers 2023/2024 eingesetzten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- HWBLKatSRdErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
4.1 Die Billigkeitsleistungen werden als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen gewährt.
4.2 Die Einmalzahlung wird berechnet auf Basis der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Einsatzausgaben, die bei der Bewältigung des Weihnachtshochwassers 2023/2024 entstanden sind.
4.3 Einmalzahlungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 betragen bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben der Nachbarschaftshilfe für Einheiten des Katastrophenschutzes.
4.4 Die Einmalzahlung nach der Nummer 1.4 beträgt bis zu 75 % der nachgewiesenen Einsatzausgaben der kreisangehörigen Gemeinden.
4.5 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist unzulässig. Der Antragsteller oder der Letztempfänger ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, soweit Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation führen würden.
4.6 Die Einmalzahlung wird der unteren Katastrophenschutzbehörde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.2 gewährt für Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass sie mit Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Nachbarschaftshilfe gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden geleistet hat, während ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt war, ohne dass überörtliche Hilfe angefordert wurde.
4.7 Die Einmalzahlung wird der unteren Katastrophenschutzbehörde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.3 gewährt für Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass sie Nachbarschaftshilfe durch Kreisfeuerwehrbereitschaften oder deren Teileinheiten auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 NBrandSchG gegenüber anderen unteren Katastrophenschutzbehörden, welche kein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt haben, geleistet haben.
4.8 Die Einmalzahlung wird der kreisangehörigen Gemeinde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung i. S. der Nummer 1.4 gewährt für Einsatzausgaben, wenn bei der unteren Katastrophenschutzbehörde, der sie angegliedert ist, ein außergewöhnliches Ereignis gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 NKatSG festgestellt war.
4.9 Ausgaben nach den Nummern 4.6 und 4.7 sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 NKatSG die Ausgaben für den Lohnersatz für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die bei einem nicht-öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, und die tatsächlich entstandenen Sachausgaben ohne Vorhaltekosten. Darunter fallen nicht die Ausgaben der Bekämpfung, für die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG Zuwendungen gewährt werden, und nicht die Ausgaben für die im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachte Schäden.
4.10 Einsatzausgaben nach der Nummer 4.8 sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses tatsächlich entstanden sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Ausgaben für den Lohnersatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und um Ausgaben für Material- und Verbrauchsmittel, z. B. Betriebsstoffe für Fahrzeuge und Geräte, Ausgaben für die Verpflegung der Einsatzkräfte oder erforderliche (Ersatz-)Beschaffungen zur Lagebewältigung. Auch Schäden an Einsatzmitteln, die im Zusammenhang mit der Lagebewältigung entstanden sind, zählen zu den Einsatzausgaben, sofern kein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht. Vorhaltekosten und Ausgaben im Zuge unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursachter Schäden zählen nicht zu den Einsatzausgaben.
4.11 Ausgaben für den Lohnersatz an öffentliche Arbeitgeber sind gemäß den Bestimmungen des NKatSG nicht erstattungsfähig.
4.12 Reparaturleistungen und (Ersatz-)Beschaffungen, die nicht innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Einsatzes beauftragt wurden, sind nicht erstattungsfähig. Langfristige und finanziell aufwendige Ersatzbeschaffungen sind umgehend zu melden und mit einem Kostenvoranschlag zu versehen.
4.13 Ausgaben für den Lohnersatz bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern werden auch für den Freistellungszeitraum zur Wiederherstellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit erstattet bis höchstens einen Tag nach dem Ende des jeweiligen Einsatzdienstes. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtdienst, die vorgeplante Arbeitszeiten am Wochenende aufgrund eines Einsatzdienstes nicht erbringen konnten, ist zur Berücksichtigung der Ausgaben für den Lohnersatz ein Nachweis über den Schichtplan zu erbringen.
Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 537)