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§ 11 NKatSG - Katastrophenschutzübungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch. 2Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.

(2) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden.