§ 24 NKatSG - Hilfeleistung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde unterstellen. 2Diese Einheiten helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.