§ 5 Nds. AG SchKG - Ausweitung der Förderung wegen eines Angebotsdefizits
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Stellt das Land fest, dass ein Beratungsangebot nach den Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 4 nicht sichergestellt ist, so ist die Förderung nach Maßgabe des Absatzes 2 auszuweiten. 2Für die Beurteilung nach Satz 1 werden auf den Versorgungsschlüssel angerechnet
- 1.die Beratungskräfte der Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft in dem Umfang, in dem sie bisher für die Förderung berücksichtigt wurden und weiterhin tätig sind,
- 2.die Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft jeweils mit einer vollzeitbeschäftigten Person sowie
- 3.die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte jeweils als eine vollzeitbeschäftigte Person.
(2) 1Entspricht das Beratungsangebot nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 oder 3, so fordert das Land mögliche Empfänger einer Förderung auf, sich um diese Förderung zu bewerben. 2Vorrang haben die Bewerbungen mit einem Angebot sowohl von Beratung nach § 2 SchKG als auch von Schwangerschaftskonfliktberatung. 3Unter mehreren gleichrangigen Bewerbungen wird nach Ermessen ausgewählt; dabei soll auch ein ausgewogenes Verhältnis von Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft, Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzten angestrebt werden.
(3) Mögliche Empfänger einer Förderung nach Absatz 2 Satz 1 können auch solche sein, die bereits nach diesem Gesetz gefördert werden.