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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG SchKG - Ausweitung der Förderung wegen eines Angebotsdefizits

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Stellt das Land fest, dass ein Beratungsangebot nach den Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 4 nicht sichergestellt ist, so ist die Förderung nach Maßgabe des Absatzes 2 auszuweiten. 2Für die Beurteilung nach Satz 1 werden auf den Versorgungsschlüssel angerechnet

  1. 1.
    die Beratungskräfte der Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft in dem Umfang, in dem sie bisher für die Förderung berücksichtigt wurden und weiterhin tätig sind,
  2. 2.
    die Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft jeweils mit einer vollzeitbeschäftigten Person sowie
  3. 3.
    die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte jeweils als eine vollzeitbeschäftigte Person.

(2) 1Entspricht das Beratungsangebot nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 oder 3, so fordert das Land mögliche Empfänger einer Förderung auf, sich um diese Förderung zu bewerben. 2Vorrang haben die Bewerbungen mit einem Angebot sowohl von Beratung nach § 2 SchKG als auch von Schwangerschaftskonfliktberatung. 3Unter mehreren gleichrangigen Bewerbungen wird nach Ermessen ausgewählt; dabei soll auch ein ausgewogenes Verhältnis von Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft, Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzten angestrebt werden.

(3) Mögliche Empfänger einer Förderung nach Absatz 2 Satz 1 können auch solche sein, die bereits nach diesem Gesetz gefördert werden.