§ 6 Nds. AG SchKG - Überprüfung und Anpassung der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Das Land stellt für Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft für das Jahr 2006 (Bezugsjahr) und danach für jedes fünfte Jahr (Überprüfungsjahr) die Gesamtzahl der Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 fest. 2Hat sich die Gesamtzahl der Beratungen einer Beratungsstelle in einem Überprüfungsjahr um mehr als 50 vom Hundert gegenüber der Gesamtzahl des Bezugsjahres verändert, so kann das Land der Förderung bei dieser Beratungsstelle eine entsprechend angepasste Zahl an Beratungskräften zugrunde legen. 3Ist nach Satz 2 eine Anpassung vorgenommen worden, so gilt das Jahr der Anpassung als neues Bezugsjahr.
(2) 1Die mehrmalige Beratung einer Person in derselben Sache zählt als eine Beratung. 2Die Beratung einer Gruppe zählt als drei Beratungen. 3Ist eine Beratungsstelle nur als Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder nur als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG in die Förderung einbezogen, so werden nur die in dieser Funktion durchgeführten Beratungen berücksichtigt.