Nds. AG SchKG,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-SchKG

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 401 - VORIS 21141 -)

Geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungszweck1
Grundsätze der Förderung2
Förderungsberechtigte3
Anknüpfung an die bisherige Förderung4
Ausweitung der Förderung wegen eines Angebotsdefizits5
Überprüfung und Anpassung der Förderung6
Höhe der Förderung und Verfahren7
Mitteilungspflichten8
Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft9
In-Kraft-Treten10

§ 1 Nds. AG SchKG - Regelungszweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Durch dieses Gesetz wird in Ausführung des § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) das Nähere über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 8 SchKG) durch das Land geregelt.

§ 2 Nds. AG SchKG - Grundsätze der Förderung

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Durch die Förderung soll im Sinne der §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sichergestellt werden, bei dem die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

(2) Für ein ausreichendes Beratungsangebot müssen je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder in entsprechendem Umfang Teilzeitbeschäftigte zur Verfügung stehen (Versorgungsschlüssel).

(3) 1Die Möglichkeit der Ratsuchenden, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (Absatz 1), ist sichergestellt, wenn mindestens zwei Beratungsstellen vorhanden sind, deren Träger insoweit ein unterschiedliches Selbstverständnis haben. 2Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden insoweit nicht berücksichtigt.

(4) 1Ob das Beratungsangebot den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entspricht, ist jeweils für die in der Anlage aufgeführten Versorgungsbereiche zu beurteilen. 2Das Beratungsangebot eines Versorgungsbereiches gilt als wohnortnah.

(5) Gefördert werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die Personal- und Sachkosten, die zur Sicherstellung eines Beratungsangebots nach den Absätzen 1 bis 4 in Niedersachsen erforderlich sind.

§ 3 Nds. AG SchKG - Förderungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Förderung können erhalten:

  1. 1.
    gemeinnützige oder kirchliche Träger einer Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG,
  2. 2.
    kommunale Träger einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle sowie
  3. 3.
    als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte.

(2) Beratungsstellen nach § 3 SchKG werden nur gefördert, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung bieten und zu deren Durchführung in der Lage sind.

§ 4 Nds. AG SchKG - Anknüpfung an die bisherige Förderung

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SchKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Beratungsstellen, die im Jahr 2004 als staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom Land gefördert wurden und sowohl als Beratungsstelle nach § 3 SchKG als auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG weiterhin rechtmäßig tätig sind, werden nach näherer Maßgabe der §§ 6 und 7 weiter gefördert. 2Bei Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft werden für die Förderung nach Satz 1 Beratungskräfte in dem Umfang berücksichtigt, der der Förderung für das Jahr 2004 zugrunde lag, soweit sich aus den §§ 5 bis 7 nichts anderes ergibt.