§ 7 Nds. AG SchKG - Höhe der Förderung und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft erhalten für jede nach den §§ 4 bis 6 zu berücksichtigende vollzeitbeschäftigte Beratungskraft, die mit ihrer Arbeitszeit vollständig für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung steht, eine Förderung in Höhe von 80 vom Hundert des Personalkostenbetrags für Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst einschließlich der Sachkostenpauschale. 2Der Personalkostenbetrag richtet sich nach den am 1. Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das für Finanzen zuständige Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bekannt macht. 3Beratungskräfte, die mit einem Teil der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen, werden anteilig berücksichtigt. 4Die Förderung wird für ein Kalenderjahr auf Antrag gewährt. 5Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen.
(2) 1Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft und Ärztinnen und Ärzte erhalten auf Antrag eine jährliche Beratungspauschale. 2Die Höhe der Pauschale ergibt sich
- 1.
bei einer Beratungsstelle in kommunaler Trägerschaft durch Vervielfachung der Zahl der im Vorjahr durchgeführten Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und
- 2.
bei einer Ärztin oder einem Arzt durch Vervielfachung der Zahl der im Vorjahr durchgeführten Schwangerschaftskonfliktberatungen
mit 46 Euro. 3§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Höhe des Betrages je Beratung verändert sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; er wird bis 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet. 5Stichtag für Veränderungen nach Satz 4 ist jeweils der 1. Januar des Förderjahres. 6Veränderungen nach Satz 4 werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 7Wird die Beratungsstelle neu in die Förderung einbezogen, so wird im ersten Förderjahr die durchschnittliche Anzahl an Beratungen vergleichbarer Beratungsstellen zugrunde gelegt. (1)
(3) 1Stellt im Laufe des Förderjahres eine Beratungsstelle die Beratung ein, so werden für den darüber hinausgehenden Zeitraum die Bewilligung zurückgenommen und der Förderungsbetrag zurückgefordert. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Beratungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 im Laufe des Förderjahres den personellen Umfang ihres Beratungsangebots verringert.
Gemäß Erl. d. MS v. 15. 12. 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 27) beträgt die Beratungspauschale ab 1. 1. 2024 66 EUR je Beratung.